RECHTEXPERTISE IN UNSERER KAMPAGNE GEGEN DAS TOTALE RAUCHVERBOT IN NRW LIEGT VOR!

Zum Thema „Kampf dem Änderungsgesetz zum Nichtraucherschutzgesetz von NRW“ gibt es Aktuelles!

 

Liebe Stonerinnen, liebe Stoner, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Freundinnen und Freunde unserer Homepages,

unsere Kampagne gegen das Änderungsgesetz zum Nichtraucherschutzgesetz NRW, das ab 01. Mai 2013 das totale Rauchverbot in NRW in bevormundender Weise (SPD/GRÜNE) in Kraft setzt, geht in eine neue Phase.

Jüngst noch berichteten wir unter http://www.stones-club-aachen.de/category/rauchverbot/  darüber, dass sich unser Rechtsanwalt nunmehr mit der Frage der Möglichkeit des direkten Weges zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EUGH) auseinandersetzen wird.

Dies ist geschehen und nunmehr liegt uns seit dem gestrigen Tage die entsprechende Einschätzungs-Expertise vor, die wir nachstehend vollinhaltlich abdrucken. Über weitere Schritte, die wir gegebenenfalls einleiten wollen, werden wir eine weitere Diskussionsveranstaltung stattfinden lassen, über deren Terminierung wir noch rechtzeitig informieren werden.

Für den Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) und für den Stones-Club

Manni Engelhardt (AK-Koordinator & Stones-Club-Manager)

„Rechtsanwälte R.         Datum: 15.04.2013

Herrn Manfred Engelhardt

Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen

Beratung Engelhardt

Sehr geehrter Herr Engelhardt,

die Frage der Erfolgsaussicht eines gegebenenfalls einzuleitenden Verfahrens vor dem EuGH haben wir geprüft. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte untersucht unter anderem Akte der Gesetzgebung im Hinblick auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten derselben. Jeder kann mit der Behauptung, von einem dieser Staaten in einem Recht aus der Konvention verletzt worden zu sein, den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen. Dies erfolgt über ein Antragsformular, welches in allen Sprachen der Unterzeichnerstaaten bei dem Gericht zur Verfügung steht und dort angefordert werden kann. Die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens ist zulässig innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Deutschland). Zur Begründung muss vorgetragen werden, welcher Konventionsartikel aus welchen Gründen verletzt worden ist.

Dies macht deutlich, dass zunächst einmal der jeweils zur Verfügung stehende Rechtsweg in den jeweiligen Unterzeichnerstaaten, hier also Deutschland, in Anspruch genommen werden muss und bis zu dessen Bedingung voll durchgeführt werden muss. Dies bedeutet die genannte Rechtswegeerschöpfung. Wäre dies nicht so, so würde das europäische Gericht mit einer Flut von Verfahren konfrontiert, die keinesfalls dort mehr sachgerecht bearbeitet werden könnten. Auch mit dem Sinn und Zweck der Einrichtung dieses Gerichtes wäre eine Inanspruchnahme ohne volle Rechtswegerschöpfung im Unterzeichnerstaat nicht zu vereinbaren. Denn letztlich handelt es sich um eine Institution, die dafür geschaffen worden ist, dass die Verletzung des Europäischen Rechtes herausgearbeitet werden soll, letztendlich mit dem Ziel, eine Harmonisierung des Rechts innerhalb Europas zu realisieren und durch entsprechende gerichtliche Spruchkörper auch umzusetzen. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Ordnungsaufgabe, sondern um eine Abstimmung innerhalb der europäischen Staaten, die eine Gleichbehandlung sämtlicher Unterzeichnerstaaten sicherstellen soll, im Bezug auf das europäische Recht, letztendlich unter Kontrolle der nationalen Gerichte, die dort jeweils für die Anwendung des Rechtes zuständig sind.

Lässt also ein Gericht die Anwendung eines Gesetzes zu, was mit dem europäischen Recht nicht vereinbar ist, greift also inzident bei der Überprüfung der individuellen Rechte der entsprechenden Bürger das Gesetz nicht an, so soll auf der europäischen Ebene ein Korrektiv zur Verfügung stehen, um den europäischen Rechtsgedanken zum Durchbruch verhelfen zu können. Daraus ergibt sich im Ergebnis eine Kontrollmöglichkeit dafür, ob innerstaatlich im Rahmen der Gewaltenteilung des Staates die Judikative (Rechtsprechung) die Legislative (Gesetzgebung) hinreichend kontrolliert hat oder ohne notwendige inhaltliche Überprüfung der Gesetze dieses schlicht angewandt hat, unter Missachtung der Rechte der einzelnen Unionsbürger.

Nun ist die hier zu untersuchende Verfassungsbeschwerde mit der Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden, sie sei unzulässig. Im Ergebnis, um dies vorwegzunehmen, sind dagegen durchgreifende Einendungen nicht zu erheben. Es fehlt auch bereits im Hinblick auf den Antrag an das Bundesverfassungsgericht an der auch dort erforderlichen Rechtswegausschöpfung. Ginge man nunmehr gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vor dem EuGH vor, so würde es wiederum an der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung fehlen. Das Bundesverfassungsgericht hat bei seiner Entscheidung auf den § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG Bezug genommen und die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nichzt angenommen.

§ 93 b BVerfGG gint dem Bundesverfassungsgericht die Befugnis, eine Annahme der Verfassungsbeschwerde abzulehnen. Nach § 93 a BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist, was der Fall sein kann, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Dies setzt aber zunächst die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde voraus, die dann gegeben ist, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das angefochtene Gesetz in einem Grundrecht oder gleichgestelltem Recht betroffen ist. Die Verfassungsbeschwerde soll von der abstrakten Normenkontrolle abgegrenzt werden, die gerade nicht jedermann offen steht.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Akt der staatlichen Gewalt vorliegen muss, der sich unmittelbar gegen den Beschwerdeführer richtet. Dies wäre beispielsweise eine Ordnungsverfügung der Stadt gegen einen Wirt, der seine Gastwirtschaft unter Verstoß gegen das dann später in Kraft getretene Gesetz als Raucherlokal betreibt, wobei dann erst der Instanzenzug einzuhalten wäre, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen würde. Hier liegt zumindest bisher keine gegenwärtige unmittelbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch einen staatlichen Hoheitsakt vor. Das Gesetz ist noch nicht einmal in Kraft getreten und aufgrund des Gesetzes sind auch noch keine Verfügungen gegen die Beschwerdeführer ergangen. Die Beschwerdeführer haben hier ausgeführt, dass sie durch das am 01.05.2013 in Kraft tretende Gesetz Beeinträchtigungen ihrer Rechte befürchten, sie machen also mutmaßliche künftige Beeinträchtigungen geltend im Sinne eines vorbeugenden Rechtsschutzes, was nicht ausreichend erscheint.

Außerdem  müssen die Grundrechtsbeeinträchtigungen dann, wenn ein Gesetz an sich angegriffen wird, was grundsätzlich auch möglich ist, so spezifiziert und hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass eine Grundrechtsüberprüfung durch das Bundesverfassungsgericht möglich ist. Konkrete Auswirkungen des zu erwartenden Gesetzes, welches noch nicht in Vollzug gesetzt ist, sind nicht vorgetragen. Auch kann nicht auf Umfragewerte abgestellt werden, um nachzuweisen, was zu erwarten sein könnte. Insoweit erscheinen auch die Ausführungen zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch nicht als spezifiziert und substantiiert genug, obwohl dieser Bereich vielleicht am erfolgversprechendsten sich darstellt.

Die Ausführungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Rauchers, der gleichsam als „Sündenbock“ angesehen werde, wenn er draußen rauchen müsse, überzeugen im Ergebnis nicht. Letztendlich kommt es für die Entscheidung nämlich auf eine Abwägung an, bei der die individuelle Freiheit des einzelnen, Rauschmittel unter Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu sich zu nehmen, auf der einen Seite steht und die Gesundheit der Bevölkerung auf der anderen Seite, insbesondere auch derjenigen, die beruflich in Restaurationsbetrieben tätig sind. Dass ein „Kneipensterben“ mit einem absoluten Rauchverbot verbunden sei, ist keineswegs nachgewiesen und für eine rechtliche Überprüfung unzulässige Zukunftsprognose. Außerdem widerspricht dem die eigene Argumentation der Beschwerdeführer dahingehend, die sogenannte „Eckkneipen“ würden vorrangig zum Zwecke der Kommunikation besucht. Demgemäß stellt das Rauchen vor diesem Hintergrund lediglich einen nachgeordneten Gesichtspunkt dar, der bei dessen Untersagung den Besuch der Eckkneipe und damit das wirtschaftliche Überleben des Wirtes nicht von vorneherein ausschließt oder die Existenz nachweisbar erheblich beeinträchtigt.

Insgesamt erscheint es hier nicht zweckmäßig, aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, da bereits die Rechtswegerschöpfung vor dem Bundesverfassungsgericht nicht eingehalten wurde, welche auch vor dem EuGH Zulässigkeitsvoraussetzung ist.

Deshalb empfehlen wir zumindest derzeit nicht, ein Verfahren wir dem EuGH einzuleiten. Wir schließen dies aber nicht generell aus, weisen aber auf die Notwendigkeit des innerstaatlichen Instanzenzuges hin.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. R.  –Rechtsanwalt-„

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2 Antworten zu RECHTEXPERTISE IN UNSERER KAMPAGNE GEGEN DAS TOTALE RAUCHVERBOT IN NRW LIEGT VOR!

  1. Stefan G. sagt:

    Ich finde diesen Einsatz von Ihnen spitze. Schade, dass die Einschätzung so ausgefallen.

    Darf eine Partei, die man gewählt hat, überhaupt über alle Köpfe der Bürger hinweg eine Sache entscheiden, die in ihrem Ausgang nicht dem entspricht, was zum Zeitpunkt der Wahl kommuniziert wurde?
    Darf diese Partei so ein in die Freiheit und Selbstbestimmung einschneidendes Zugeständnis an den Koalitionspartner machen, ohne seine Wähler bzw die Bürger zu fragen?

    Mein Verständnis von Demokratie sieht anders aus. Ich fühle mich übergangen und getäuscht.

    Ich bin kein Experte. Deshalb gebe ich die Frage weiter: Ist diese Form des Übergehens
    überhaupt rechtens? Mein Volksvertreter und Frau Kraft haben damals schließlich nichts davon gesagt.

    Eine Volksabstimmung wäre meiner Auffassung nach legitim.

  2. Ich denke, wenn die Bürgerinnen und Bürger in Bayern einen Volksentscheid hierüber gemackt haben, dann steht dies den Bürgerinnen und Bürgern aller übrigen Bundeslländer auch zu. Hier könnte man auf den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz plädieren!

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