Manni Engelhardt kommentiert den § 38 LPVG/NW und erstellt eine Mustergeschäftsordnung für den Personalrat!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir ja bekanntermaßen auf unserer Homepage die Kategorie „LANDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ/NRW“ (LPVG) eingerichtet, die Ihr unschwer durch den Klick auf den nachstehenden Link in Ihrem vollen Umfang aufrufen könnt:

http://www.ak-gewerkschafter.de/category/lpvg/ !

In dieser Kategorie, die als kostenfreier Fundus und Arbeitshilfe für Personalräte dienlich sein soll, entsteht sukzessive ein Nachschlagewerk, das auch in einiger Zeit als gedrucktes Buch erscheinen soll.

Im Vorfeld der Personalratswahlen in Nordrhein-Westfalen, die in diesem Jahr stattfinden, wollen wir heute den Paragraph 38 des LPVG/NW in der Fassung vom 05. Juli 2011 belichten. Diese Belichtung schließt sich ganz bewusst an unseren Kommentar zu § 37 (Fn 83) LPVG/NW zum Thema Niederschrift vom 20.10.2013 an, den Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link auf- und in das Gedächtnis zurückrufen könnt: http://www.ak-gewerkschafter.de/2013/10/20/kommentar-von-manni-engelhardt-zu-%C2%A7-37-lpvgnw-niederschrift/ !

Der § 38 LPVG/NW lautet wie folgt:

§ 38

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Vorab sei nochmals ausdrücklich betont, dass für die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung die einfache Stimmen-Mehrheit (1 Jastimme mehr) reicht.

Die Geschäftsordnung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich als „Kann-Bestimmung“ definiert worden. Insoweit steht es jedem Kollektivorgan Personalrat nach dem LPVG/NW frei, sich eine Geschäftsordnung zu geben oder nicht.

Hat der Personalrat sich für das Herausgeben einer Geschäftsordnung entschieden, so soll diese Mindestansprüche enthalten, die ich zu Eurer freien Verfügung als MUSTER erstellt und nachstehend auf die Homepage habe posten lassen:

________________________________________________________

GESCHÄFTSORDNUNG DES PERSONALRATES:

Punkt 1.:

Der Personalrat der Dienststelle … hat sich in seiner ordentlichen Personalratssitzung vom … per Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit oder absolute Mehrheit oder einstimmig eine Geschäftsordnung beschlossen.

Punkt 2.:

Diese Geschäftsordnung ist für den Zeitraum vom … bis … (komplette Amtsperiode) gültig. Sie kann nur mit Mehrheit der Stimmen der Personalratsmitglieder geändert werden

Punkt 3.:

Die vorsitzende Person führt die Geschäfte des Personalrates. Im Falle ihrer Verhinderung übernehmen deren Stellvertreter/Innen in der Reihenfolge diese Aufgabe. Darin ist die Vertretung des Personalrates nach außen (z.B. Annahme von Anträgen an den Personalrat, Übergabe der Beschlüsse des Personalrates an die Dienststelle, Vertretung des Personalrates vor der Einigungsstelle und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Leitung der Personalversammlung etc.) im Rahmen der gefassten Beschlüsse genauso eingeschlossen, wie das innere Dienstgeschäft (Vorbereitung der Personalratssitzung, Leitung der Personalratssitzung etc.).

Punkt 4.:

Sollten die vorsitzende Person und alle ihre Stellvertreter/Innen verhindert sein, so wählt der Personalrat aus seiner Mitte ein Personalratsmitglied, dass die Aufgaben der Vorsitzenden Person interimsmäßig wahr nimmt.

Punkt 5.:

Der Personalrat bestimmt mit Stimmenmehrheit, welche seiner Mitglieder für welche Ausschüsse und Gremien z.B. Wirtschaftsausschuss (http://www.ak-gewerkschafter.de/2012/04/23/der-wirtschaftsausschuss-nach-dem-neuen-landespersonalvertratungsgesetz-von-nordrhein-westfalen-lpvgnw-in-der-fassung-des-gesetzes-vom-5-juli-2011-und-seine-bedeutung/ und http://www.ak-gewerkschafter.de/2012/12/06/der-wirtschaftsausschuss-nach-dem-lpvgnw-empfehlung-einer-gegenuberstellung/), Ausschuss für soziale Angelegenheiten in der Dienststelle oder Arbeitsgruppen delegiert werden.

Punkt 6.:

Vor Besprechungen mit der Dienststelle ist die vorsitzende Person verpflichtet, den kompletten Personalrat davon zu unterrichten. Zu Besprechungen mit der Dienststelle ist die Vorsitzende Person dazu verpflichtet, sein/e erste/r Stellvertreter/In hinzuzuziehen. Sofern bei Themen, die zwischen der vorsitzenden Person und der Dienststelle besprochen werden, einzelne Ausschüsse oder Arbeitskreise berührt, sollte auch das dafür im Personalrat bestimmte Mitglied mit hinzugezogen werden.

Punkt 7.:

Die Aufgaben der vorsitzenden Person, die im nachstehenden Artikel beschrieben sind, können an dieser Stelle auch noch explizite in die Geschäftsordnung aufgenommen werden. Der Klick auf den Link führt zum entsprechenden Artikel:

http://www.ak-gewerkschafter.de/2014/06/30/die-vorsitzende-person-und-ihre-aufgaben-nach-dem-lpvgnw/ .

Punkt 8.:

Die vorsitzende Person hat das Recht, bei lfd. Personalratssitzung einem/einer Redner/Rednerin das Wort zu entziehen, wenn es trotz Aufforderung nicht zur Sache redet oder beleidigende Inhalte von sich gibt. Im Zweifelsfalle stellt die vorsitzende Person dies zur Beschlussfassung im Gremium.

Punkt 9.:

Das Personalratsmitglied, das konkret von einer Beratung und/oder Beschlussfassung zu seiner Person betroffen ist, hat den Sitzungsraum rechtzeitig zu verlassen und darf erst nach Beratung und Beschlussfassung wieder in den Personalratssitzungsraum gebeten werden.

Punkt 10.:

Wer bei lfd. Sitzung als Personalratsmitglied vor einer Beratung/Abstimmung, die selbiges nicht persönlich betrifft, den Sitzungsraum verlässt, hat dies zu begründen. Ferner muss es deutlich machen, ob es an der Beratung und/oder Beschlussfassung teilzunehmen gedenkt oder nicht. Wenn die Absicht der Teilnahme an der Beschlussfassung bekundet wird, ist die Beschlussfassung dann vorzunehmen, wenn das Personalratsmitglied den Personalratssitzungsraum wieder betreten hat.

Punkt 11.:

Über jede Personalratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Eine externe, dem Personalrat nicht angehörende Person zur Protokollierung der Niederschrift der Personalratssitzungen bleibt für die Dauer des Bestandes dieser Geschäftsordnung ausgeschlossen.

Ort, Datum, Unterschriften

_______________________________________________________

*)

Eine externe Protokollführung (Schreibkraft) muss nach § 31 Abs. 2, Satz 2 LPVG/NW n i c h t ausgeschlossen bleiben. *)

Hierzu wird – wie oben erwähnt – auf den Artikel vom 20.10.2013 verwiesen, den Ihr auch an dieser Stelle per Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt:

http://www.ak-gewerkschafter.de/2013/10/20/kommentar-von-manni-engelhardt-zu-%C2%A7-37-lpvgnw-niederschrift/

Ergänzung zum v. g. Artikel:

Die Hinzuziehung einer externen Person als Protokollanten/Protokollantin zwecks Protokollierung der Personalratssitzung ist zwar nach dem LPVG/NW zulässig, kann jedoch durch expliziten Mehrheitsbeschluss, der in der Geschäftsordnung festzuhalten ist, für die Dauer der Gültigkeit der Geschäftsordnung ausgeschlossen bleiben. Es liegt die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1977 mit dem Az.: BVerwG 7 P 24.76 – BverwG 54, 195 – und vom 27. November 1981 – a.a.O – vor, die an dieser Stelle nachdenklich in ihrer Quintessenz zitiert, wie folgt lautet:

„…Mit diesen Beschlüssen steht in Einklang, dass es das Beschwerdegericht als einen Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen bezeichnet, wenn eine dem Personalrat nicht angehörende Person zur Protokollführung oder als Schreibkraft zur Anfertigung der Niederschrift an den Sitzungen des Personalrates teilnimmt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers soll dieser Grundsatz – soweit nicht das einschlägige Personalvertretungsgesetz eine Einschränkung enthält (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 LPVG/NW) – ohne Ausnahme gelten und nicht nur für die eigentliche Beratung und Beschlussfassung des Personalrates. Die in dem Beschluss vom 27. September 1981 enthaltene Formulierung, dass ´jedenfalls´ bei der eigentlichen Beratung und Beschlussfassung eine Schreibkraft nicht anwesend sein dürfte, enthält keine Einschränkung dieses Grundsatzes, sondern – wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt – lediglich eine Begründung dafür, dass in jener Sache der Personalrat durch Zuziehung einer dem Personalrat nichtangehörenden Protokollführerin, auch wenn er seinerzeit die Entscheidung BVerwGE 54, 195 noch nicht gekannt haben sollte, gleichwohl seine gesetzlichen Pflichten in g r o b e r Weise verletzt hatte.“

Diese Entscheidung wurde durch das Oberverwaltungsgericht NRW (Münster) mit Entscheidung vom 20. Mai 2010 (Aktenzeichen: 16 A 296/09.PVL) in Bezug auf eine Einigungsstellensache aktualisiert bestätigt.

Aufgrund dieser Tatsachen ist es nicht angezeigt, in einer Geschäftsordnung des Personalrates auf die explizite Ausklammerung der Hinzuziehung einer/eines Personalrats-Externen zu verzichten.

Dieser Entwurf einer Geschäftsordnung für den Personalrat nach dem LPVG/NW erhebt in keiner Weise den Anspruch auf Vollkommenheit. Er ist lediglich ein Grundgerüst, das beliebig ergänzt oder gekürzt werden kann.

Nach vollzogenen Personalratswahlen in NRW im Jahre 2016 empfiehlt es sich für die Personalräte nach dem LPVG/NW, eine Geschäftsordnung zur Erstellen. Diese gibt für die Personalratsarbeit ein Stück weit mehr Sicherheit.

Manni Engelhardt –Koordinator-

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(Wir empfehlen die Ausgabe des bund-VERLAG zum LPVG)

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