Klage eines Polizeibeamten vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachen erfolgreich! Freizeitausgleich für erfolgte Bereitschaftsdienste muss gewährt werden! Urteil vom 25. Januar 2011 mit dem AZ: 5 LC 178/09

Hierzu ein Kommentar des AK-Koordinators Manni Engelhardt:

Der Polizeibeamte hatte Ausdauer und Mut; denn es ist nicht einfach, für die Rechte der Beamten vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu streiten.

Der Beamte war im Jahre 2005 am Standort Lüneburg in der 4. Hundertschaft tätig. Er wurde bei den sogenannten Castor-Transporten per Befehl, der auch eine Mehrarbeitsanordnung enthielt,  eingesetzt, die von der Wiederaufbereitungsanlage La Hague in das Transportbehälterlager in Gorleben führen. Hierbei leistete er in einem Zeitraum vom 18.11.2005 bis zum 23.11.2005 sage und schreibe 32 Überstunden in Form des Bereitschaftsdienstes. Von diesen 32 Mehrarbeitsstunden wurden ihm aber lediglich 8 Stunden angerechnet, und das in Freizeitausgleich,  was für meine Begriffe als „Überstunden-Diebstahl“ zu bezeichnen ist. Verständlich, dass der betroffene Beamte sich um 75 Prozent seiner geleisteten Mehrarbeitsstunden geprellt sah und diese versuchte, über das Verwaltungsgericht einzuklagen. Seine Klage wurde aber durch das Verwaltungsgericht Lüneburg -für mich völlig unverständlich- mit Urteil vom 20.03.2009 (Az.. 1 A 274/06) abgewiesen.

Daraufhin zog der Kläger vor das OVG Niedersachsen mit dem Ergebnis, dass dieses Berufungsverfahren Erfolg zeigte.

Der 5. Senat des OVG Niedersachsen urteilte, dass dem Kläger 24 weitere Stunden in Freizeitausgleich zu gewähren sind und bezeichnete die Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst vom 25.05.1992, die zur Grundlage genommen worden war, lediglich nur 25 Prozent der Gesamtvolumina zu vergüten, als rechtsfehlerhaft.

Die Unzulässigkeit, die geleistete Bereitschaftsdienstzeit hinsichtlich des Freizeitausgleiches anders zu behandeln, liegt darin, so das OVG, begründet, dass die Form der Ableistung des Bereitschaftsdienstes hier in der Form der persönlichen Anwesenheit am Arbeitsplatz erfolgt ist und der Kläger somit jederzeit während dieses Bereitschaftsdienstes dem Dienstherren zur Verfügung stehen muss, um sofort und gegebenenfalls zum Einsatz kommen zu können und somit sofort seine Leistung erbringen zu können.

Dies bedeutet  nach Auffassung des OVG auch, dass vom Bereitschaftsdienst keine Zeiten abgezogen werden dürfen, die der Kläger  nach der 2005 maßgeblichen Rechtslage ohne Ausgleich hätte leisten müssen. Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes der Landes Niedersachsen in der vormals geltenden Fassung bestimmt zwar, dass Beamte über die regelmäßige Arbeitszeit 5 Überstunden pro Monat ohne Ausgleich leisten müssen.

Da der Kläger aber mehr als 5 Stunden in einem Monat geleistet hatte, steht ihm nach Auffassung des 5. Senates des OVG die volle Überstundenvergütung also zu 100 Prozent und nicht lediglich zu 25  Prozent zu.

Diese Entscheidung begrüße ich sehr, ist doch damit erst einmal deutlich geworden, dass ein erkennendes Oberverwaltungsgericht es nicht gut heißt, dass Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden, die effektiv geleistet werden, nicht vollumfänglich vergütet werden müssen.

Somit wird für mich deutlich, dass hier dem „Diebstahl“ von Mehrarbeitsstundenvergütungen ein erster Riegel vorgeschoben wird.

Ob dieses Urteil jedoch Bestand haben wird, ist fraglich, da das OVG Niedersachen wegen der grundsätzlichen Bedeutung seiner Entscheidung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.

Ich hoffe sehr, dass die Bundesverwaltungsrichter diese faire Entscheidung nicht noch kippen!? Ausschließen kann ich das nicht, weil für mich in unserer  „Bananenrepublik“ Deutschland flapsig gesagt,  der Spruch gilt: „Auf hoher See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand!“

QUELLE: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 25. Januar 2011

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