KEINE DISKRIMINIERUNG VON EHEPARTNERN VON GEWERKSCHAFTSMITGLIEDERN! LANDESSOZIALGERICHT (LSG) HESSEN HAT ENTSCHIEDEN: VERWEISE AUF KOSTENLOSEN GEWERKSCHAFTLICHE RECHTSSCHUTZ IST NICHT ZULÄSSIG! Beschluss des LSG Hessen vom 19.01.2011 mit dem Az.: L 4 SB 71/10 B

Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt

Es ist eigentlich vollkommen klar, dass diejenigen, die Rechtsschutz genießen, keine Prozesskostenhilfe erhalten!
Das gilt auch für Gewerkschaftsmitglieder! Allerdings darf es dann nicht gelten, wenn nicht der Kläger oder die Klägerin Gewerkschaftsmitglieder sind, sondern deren Ehegatten; denn der gewerkschaftliche Rechtsschutz gilt nur für diejenigen, die Mitglieder der gewerkschaftlichen Organisationen sind. Sind die Ehegatten allerdings nicht Mitglied einer Gewerkschaft und sie müssen Klagen, so gilt für diese der gewerkschaftliche Rechtsschutz nicht.

Das sah das Sozialgericht Marburg allerdings anders. Es verweigerte einer Klägerin, die auf Anerkennung eines höheren Grades der Behinderung klagte, auf deren Antrag hin die Prozesskostenhilfe! Es begründete diesen Schritt damit, dass der Ehegatte der Klägerin Mitglied der IG-Metall sei! Eine für mich überhaupt nicht nachzuvollziehende Entscheidung!

Somit war es nur mehr als konsequent, dass das LSG Hessen diese makabere und stigmatisierende Entscheidung des SG Marburg aufhob; denn diese Entscheidung verstößt nach meiner Meinung nämlich gegen den Gleichheitsgrundsatz! Das LSG begründete dann auch seine Entscheidung damit, dass nach dem SGG die Prozessbevollmächtigten der Gewerkschaften nur für ihre Mitglieder vertretungsbefugt sind. Ehegatten, die Nichtmitglied einer Gewerkschaft sind, können zwar in der Verhandlung einen  gewerkschaftlichen Vertreter als Beistand hinzuziehen, aber dem steht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch nicht entgegen.

Zu bemerken bleibt mir, dass diese klarstellende Entscheidung des LSG Hessen unanfechtbar ist. Sie ist nach meiner Meinung außerdem dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (GG) absolut dienlich.

(Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 07.03.2011)

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