Liebe Kolleginnen und Kollegen,
soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 16. NEWSLETTER 2024 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9), erreicht.
(Foto: Regine Blazevic)
Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
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Thomé-Newsletter 16/12024 vom 28.05.2024
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Merz will eine neue Runde Sozialkürzungen
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Merz nötigt wieder mal das Land: Eine Reform der Schuldenbremse kann CDU-Chef Friedrich Merz zufolge nur passieren, wenn bei den Sozialausgaben gespart werde. Ansonsten seien die Gespräche „sinnlos“.
Damit möchte Merz die nächste Runde Sozialkürzungen einleiten, mehr dazu: https://t1p.de/08fh1
2. Armut verbleibt auf sehr hohem Niveau – Paritätischer legt Expertise zur Armutsentwicklung 2023 vor
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Auf „erschreckend hohem Niveau“ verbleibt die Armut in Deutschland auch im Jahr 2023, wie der Paritätische Gesamtverband in einer Expertise zu den aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes feststellt. Zwar sei ein markanter Rückgang bei der Kinderarmut feststellbar, zugleich sei aber eine starke Zunahme der Altersarmut zu verzeichnen. Der Verband fordert von der Bundesregierung entschiedene Reformen in der Grundsicherung und in der Rentenversicherung sowie eine Erhöhung des Mindestlohnes.
Mehr dazu: https://t1p.de/6mkdo
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FORTBILDUNGSANGEBOT
Das Persönliche Budget im einstweiligen Rechtsschutz
Entwicklung anwaltlicher Strategien vor dem Hintergrund veröffentlichter und unveröffentlichter aktueller Rechtsprechung
Nähere Informationen zum Inhalt der Fortbildung und zur Anmeldung finden Sie hier.
Termin: Mittwoch, 03.07.2024 von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Referent: Roland Rosenow
Zielgruppe: Das Angebot richtet sich in erster Linie an Rechtsanwält*innen. Unter dem Vorbehalt verfügbarer Plätze sind auch EUTB-Berater*innen und andere Interessierte herzlich willkommen.
Kosten: die Teilnahme ist kostenfrei
Format: Zoom-Konferenz
Die Veranstaltung umfasst 2,0 Zeitstunden und wird für die Fachanwaltschaft Sozialrecht nach §15 FAO anerkannt.
Veranstalter: Diakonisches Werk Emmendingen, Projekt RECHTSO! Das Projekt RECHTSO! ist von Aktion Mensch gefördert und unterstützt Menschen mit Behinderung bei der Verwirklichung ihrer Teilhaberechte (SGB IX, Teil 2).
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Hier geht es zu den Mediadaten und Kosten
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3. Sozialgericht Dortmund: Kosten für Telefon- und Internetumstellung sind Umzugskosten im Sinne des SGB II
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Im vorliegenden Fall gibt es allerdings nur einen Vergleich zwischen Kläger und dem Jobcenter Bochum. In dem Verfahren S 56 AS 2129/23 hatte der Kläger die Kosten in Höhe von 59,95 Euro für Telefon- und Internetumstellung im Rahmen der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II beantragt und durch den Vergleich dann auch erhalten.
Link zur Vergleichsniederschrift: https://t1p.de/t6otw
Klassisch wurde der Fall vom JC zuerst abgelehnt. Nach Vortrag der Rechtsposition des Gerichts stimmte das JC ganz schnell zu, um zu vermeiden, dass es ein Urteil geben könnte, womit der Anspruch in Stein gemeißelt wäre. Es ist aber ein schönes Beispiel dafür, dass es sich lohnt, sich zu wehren.
4. Pfändungstabelle 2024 ist nun veröffentlicht
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Die neuen Werte werden ab 1.7.2024 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Beträge wurden um über 6% angehoben und lauten dann wie folgt:
Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.402,28 Euro auf 1.491,75 Euro.
Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 527,76 Euro auf 561,43 Euro.
Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 294,02 Euro auf 312,78 Euro.
Mehr dazu: https://t1p.de/x9s9c
5. LSG Niedersachsen-Bremen entscheidet, dass nach visumfreier Einreise, ohne Duldung, Aufenthaltserlaubnis oder Asylantrag ein Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG bestehen kann
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Diese Konstellationen kommen in der Beratung immer wieder vor, so dass dies nicht unwichtig ist. Es geht um den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.05. 2023 – L 8 AY 14/23 B ER). Diesen hat sich Claudius Voigt von der GGUA detailliert angeschaut.
Seine Ergebnisse gibt es hier: https://t1p.de/k3q7o
6. Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
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Die Änderungen treten rückwirkend zum 05.03.2024 in Kraft. Somit sind Ukrainer*innen, die sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten haben, bei einer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31.12.2024 weiterhin von der Erfordernis eines Visums befreit. Dies gilt ebenso für ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben. (§ 2 Abs. 2 UkraineAufenthÜV)
Die Regelung für Staatenlose und Drittstaatsangehörige wurde allerdings verschärft:
Diese sind nur noch von der Erfordernis eines Visums zur Einreise nach Deutschland befreit, wenn sie am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten. (Änderung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV).
Personen, die sich z.B. mit einem befristeten Aufenthalt zwecks Studiums in der Ukraine aufgehalten haben, sind also nicht mehr erfasst.
7. Erinnerung: Kommt zum Massenprotest gegen AfD Parteitag am, 28. – 30. Juni nach Essen
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