Jüngste Entscheidung des BAG zu Haushaltsbefristung und europäisches Unionsrecht

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den EuGH um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer deutschen Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit dem europäischen Unionsrecht ersucht. Die Pressemitteilung des BAG steht hier.

Das Urteil lässt für befristete Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst hoffen. Manfred Engelhardt hat hierzu den folgenden Kommentar geschrieben.

Der § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) führt im öffentlichen Dienst dazu, dass die Vergütung der Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen bei Bund, Länder, Kommunen und Anstalten des öffentlichen Rechts  den sachlichen Grund der Befristung des Arbeitsverhältnisses durch zweckgebundene Mittel begründen, und der betroffene Arbeitnehmer entsprechend auch beschäftigt wird. Dies führt immer wieder zu Missbrauch; denn die Möglichkeit dieser Begründung die Befristung von Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, besteht nur im öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft ist diese Regelung nicht anwendbar.

Da Deutschland Mitglied der Europäischen Union ist, gilt hier auch für Deutschland der § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung), die die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.

Eine betroffene Arbeitnehmerin, die sage und schreibe 13 befristete Arbeitsverträge von Juli 1996 bis Dezember 2006 als Justizangestellte „durchleben“ musste, hatte hier geklagt. Der Fall wurde nun durch das Bundesarbeitgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt. Hier hat es zwar noch keine diesbezügliche Entscheidung gegeben, aber mit gesundem Menschenverstand ist davon auszugehen, dass der EuGH im Rahmen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes zu einer positiven Entscheidung für die Klägerin und somit für alle Teilzeit- und BefristungsarbeitnehmerInnen im öffentlichen Dienst der „Bananenrepublik Deutschland“ kommen wird/kommen muss! Diese Klärung ist längst überfällig; denn die prekärsten Arbeitsverhältnisse schaffen durch Missbrauch des TzBfG Deutschlands öffentliche Dienste! Festzustellen ist aber auch hier, dass die arbeitenden Menschen auf „hoher See und bei der Justiz in Gottes Hand“ sind.

Wir werden die Angelegenheit mit größtem Interesse weiterverfolgen und zur gegebenen Zeit über den Ausgang beim EuGH und der abschließenden Entscheidung des BAG berichten.

Ein Kommentar von Manfred Engelhardt

Ehrenmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Studentenwerkspersonalräte NRW im Ver.di LB NRW

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