In der „CAUSA OHLEN“ wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Euch bereits als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) mit Artikel vom 14.08.2014 ( http://ak-gewerkschafter.com/2014/08/14/in-der-causa-ohlen-tun-sich-immer-weitere-abgruende-auf-landgericht-kann-oder-will-den-gesetzlich-zustaendigen-richter-nicht-nennen/) auf unserer Homepage zur „CAUSA OHLEN“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-ohlen/) mitgeteilt, hatten wir ja den Landgerichtspräsidenten zu Aachen persönlich darum gebeten, uns binnen 14 Tagen definitiv zu erklären, wer im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Aachen der/die gesetzlich zuständige Richter/In ist. Der Landgerichtspräsident hat die ihm durch uns gesetzte 14-tägige Beantwortungsfrist fruchtlos verstreichen lassen, was uns in dieser „Bananenrepublik Deutschland“ nicht verwundern kann..

Aus diesem Grunde haben wir mit Datum vom 01. September 2014 eine entsprechende Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gesandt, die wir zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme nachstehend wieder auf unsere Homepage und in die „CAUSA OHLEN“ gepostet haben.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 AC., d. 1.9.2014

Handy-Nr.: 017 19 16 14 93

E-Mail-Adresse: manni@manfredengelhardt.de

Homepage: www.ak-gewerkschafter.de

-EINSCHREIBEN & RÜCKSCHEIN-

An das Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

VERFASSUNGSBESCHWERDE WEGEN FESTSTELLUNG VERLETZUNG DES ARTIKEL 101 GRUND GESETZ DER BUNDESREPUBKLIK DEUTSCHLAND DURCH DAS LANDGERICHT AACHEN

Sachverhalt:

  1. Der unterzeichnende Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 07. Juli 2014 die Berufung beim Landgericht Aachen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02. Juni 2014 mit dem Aktenzeichen: 447 Cs-801 Js 1344/13-775/13 eingelegt. Sowohl der Berufungsschriftsatz als auch das, mit dem Berufungsschriftsatz angefochtene Amtsgerichtsurteil, wird diesem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz als Anlagenpaket I) zwecks Hintergrundbelichtung und zum besseren Verständnis für das erkennende Bundesverfassungsgericht in Kopie beigefügt.
  2. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 teilte die Geschäftsstelle des Landgerichtes Aachen dem unterzeichnenden Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren nunmehr bei der Kammer des Landgerichtes anhängig sei und das Aktenzeichen 73 Ns-801 Js 1344/13-110/14 erhalten habe. Dieses Schreiben wird in Kopie als Anlage II) zum besseren Verständnis ebenfalls dieser Verfassungsbeschwerde beigefügt.
  3. Der Beschwerdeführer mahnte daraufhin mit Schreiben vom 24. Juli 2014, Schreiben vom 02. August 2014 und Schreiben vom 11. August 2014 wiederholt beim Landgericht Aachen an, man möge ihm den Namen des/der zuständigen Vorsitzenden Richter/Richterin nennen, die als gesetzliche/r Richter/In dieses Verfahren vor dem Landgericht führt bzw. vorsitzt? Die entsprechenden Schreiben werden in Kopie als Anlagepaket III) dieser Verfassungsbeschwerde wiederum zum besseren Verständnis beigefügt.
  4. Am 12. August 2014 erreichte den Beschwerdeführer das Schreiben des Landgerichts Aachen vom 08. August 2014. In diesem Schreiben, das ebenfalls als Anlage IV) dieser Verfassungsbeschwerde in Kopie zum besseren Verständnis beigefügt wird, teilt das Landgericht Aachen (Vorsitzender Richter Diewald) mit, dass die Beantwortung der Frage, wer für das Verfahren zuständig sei, nicht möglich wäre. Dies würde frühestens nach der Terminierung der Fall sein.
  5. Dies nahm der Beschwerdeführer zum Anlass, dem Landgerichtspräsidenten des Landgerichtes Aachen, Herrn Dr. Stefan Weismann, mit Schreiben vom 13. August 2014 nochmals das Begehren nach der Benennung des/der gesetzlichen Richters/Richterin vorzutragen.Dieses erneute Auskunftsbegehren wurde jedoch mit einer Frist verbunden, da die Absicht, diese Verfassungsbeschwerde zu führen, zu diesem Zeitpunkt bereits ernsthaft in Erwägung gezogen war. Zur Vermeidung dieser Weiterung sollte das wiederholte Auskunftsbegehren, dieses Mal an den Präsidenten des Landgerichts Aachen gerichtet, dienlich sein. Dieses Schreiben erhielt dann auch nachrichtlich mit Anschreiben vom 15. August 2014 als Anlage 1) nebst 3 weiteren Anlagen auch der Vorsitzende Richter am Landgericht Aachen, Diewald.

Diesbezüglich und zum besseren Verständnis wird das Schreiben vom 13. August 2014 als Anlage V) und das weitere Schreiben vom 15. August 2014 als Anlagenpaket VI) dieser Verfassungsbeschwerde ebenfalls beigefügt.

Da der Landgerichtspräsident die ihm durch den Beschwerdeführer gesetzte und sicherlich angemessene Frist fruchtlos verstreichen ließ, ist Anlass zur Verfassungsgerichtsbeschwerde geboten.

B e g r ü n d u n g :

Nach Artikel 101 des Grund-Gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland hat jeder Anspruch auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Festlegung, welcher Richter welchen Fall enthält. Dadurch soll es unmöglich gemacht werden, dass bestimmte Richter für bestimmte Fälle oder gar Personen zuständig werden.

Der Beschwerdeführer hat ganz konkret einen Anspruch darauf, dass sein Rechtsstreit (gerade im Strafrecht) von einem Richter/einer Richterin bearbeitet, verhandelt und entschieden wird, der/die sich an seinen Amtseid gebunden fühlt.Das Bundesverfassungsgericht hat bereits Entscheidungen getroffen, die in der Sache treffend sind. Darin wurde festgeschrieben, dass Artikel 101 Abs. 2 GG dem Bürger den Anspruch auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter sichert.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist im Gerichtsverfassungsgesetz bzw. in der Strafprozessordnung geregelt.

Die Verteilung des Gerichts auf den Spruchkörper/Kammer/Abteilung regelt der in § 21 e GVG durch das Präsidium festgelegte Geschäftsverteilungsplan. Der § 21 g GVG regelt dann die Verteilung innerhalb des Spruchkörpers auf den zu erkennenden Richter/erkennende Richterin.

§ 21g GVG

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.

Beim Landgericht Aachen steht der Geschäftsverteilungsplan fest. Gemäß § 21 g , Abs. 2 GVG ist weder eine Veränderung durch Überlastung, ungenügende Auslastung, Wechsels noch dauerhafte Verhinderungen einzelner Mitglieder der jeweiligen Spruchkörper vermeldet worden. Das glatte Gegenteil ist der Fall und muss erst recht seitens des Beschwerdeführers unterstellt werden, da der Landgerichtspräsident dessen Schreiben vom 13. August 2014 unbeantwortet im Raume stehen lässt!

Die Verfassungsbeschwerde dient rein der prozessualen Prophylaxe. Würde bis zur Terminsetzung mit der Mitteilung darüber, wer die gesetzliche Richterin /der gesetzliche Richter ist, zugewartet, wäre die Frist von der Zustellung der Ladung bis zur Terminsetzung unter Umständen zu kurz für den Beschwerdeführer, um die Erfüllung der Ansprüche, die an die Person des Vorsitzenden Richters/der Vorsitzenden Richterin schlechthin zu stellen sind, auf die Person hin zu überprüfen.

(Manfred Engelhardt)

Anlagen: I) bis VI)

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