Hrald Thomés Sondernewsletter zur Frage: Ist der Leistungsausschluss von Ausländern zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland verfassungskonform?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben erreicht uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der Harald Thomé Sondernewsletter vom 02.12.2015 (inklusive alle vorausgegangenen Thomé-Newsletter 2015 ist dies Nr. 33/2015). Harald Thome (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=harald+thome) befasst sich in diesem Sondernewsletter mit den für den morgigen 03.12.2015 zu erwarten stehenden Bundessozialgericht-Grundsatzurteilen, die maßgebliche Relevanz haben werden, da sie sich mit der Frage danach befassen, ob der Leistungsausschluss von Ausländern zum Zwecke der Arbeitssuche mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist?

Insoweit ein wichtiger Newsletter des Kollegen Thomé, den wir nachstehend in ungekürzter Fassung zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet haben.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Harald Thomé informiert:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

am, morgigen Tag, Donnerstag den 3.12. 2015, laufen beim Bundessozialgericht drei Grundsatzurteile, die eine außerordentliche Relevanz haben. Es geht dabei um die Frage, ob der Leistungsausschluss von Ausländern zum Zwecke der Arbeitssuche mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist.

Denn das BVerfG hat klargestellt:

Aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG begründe sich einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht, das deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Insofern müsse ein Leistungsanspruch eingeräumt werden (Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10,1 BvL 2/1).

Genau vor diesem Hintergrund hat das BSG zu urteilen und wenn es der Auffassung ist, dass kein Leistungsanspruch bestehe, also das BSG vom deutschem Verfassungsrecht abweicht, dann haben sie das umfassend zu begründen. Auch können sie damit rechnen, dass bei einer Leistungsversagung der Fall wieder vom BVerfG geprüft wird.

Andere Gerichte sagen durchaus, das trotz gegenteiligem Urteil des EuGH ein SGB II – Leistungsanspruch für Unionsbürger besteht, wie zuletzt das LSG NRW mit Beschluss vom 23.11.2015 – L 6 AS 1583/15 B E (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181785)

Der Kollege Roland Rosenow von Sozialrecht in Freiburg hat dazu in gestriger Nacharbeit noch eine Veröffentlichung geschrieben, in der er den politischen und juristischen Kontext der Anstehenden BSG – Urteile aufzeigt und er stellt auch die Forderung auf, wenn das BSG Leistungsansprüche versagen sollte, dann haben sie Urteile in dieser verfassungsrechtlichen Dimension nachvollziehbar zu begründen. Auf diese möchte ich verweisen und mich thematisch anschließen.
Die Urteil hat auch Bedeutung für die geplanten Änderungen im sog. Asylbeschleunigungsgesetz zum Umgang mit Flüchtlingen.

Die Veröffentlichung von Roland Rosenow gibt es hier: http://www.srif.de/ und dann > Aktuelles > Marginalisierung als Methode. Die aktuelle Rechtsprechung zum Anspruch von EU-Bürgern auf Leistungen nach dem SGB II

So, das war es für heute, wir können auf morgen ziemlich gespannt sein.

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal
http://www.harald-thome.de/
info@harald-thome.de

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