Heute veröffentlichen wir den 47. ordentlichen NEWSLETTER 2022 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 47. ordentliche NEWSLETTER  des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 47/2022 vom 27.11.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. Bürgergeldgesetz verabschiedet: Armut, Sanktion und Drangsalierung per Gesetz bleibt Realität
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Auch wenn sich die SPD das Ende von Hartz IV gerne herbeisehnt, das jetzt verabschiedete Gesetz bleibt eine Modifikation vom bisherigen Hartz IV – System.

Das Bürgergeldgesetz ist weiterhin Armut, Drangsalierung und Sanktion per Gesetz. Ich fasse die Eckpunkte nachfolgend zusammen.

Zu geringe Regelleistungen: Mit den neu festgesetzten Regelleistungen wird noch nicht einmal die Inflationsrate kompensiert. Mit den Regelleistungen ist ein Leben in Würde und in gesellschaftlicher Teilhabe nicht ausreichend sicherzustellen, daher ist das Bürgergeldgesetz weiterhin „Armut per Gesetz“.

Wohnkostenlücke:  an den Regeln zur „Wohnkostenlücke“, also Unterfinanzierung durch Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten wegen „Unangemessenheit“ und/oder „fehlender Umzugserfordernis“ wurde nichts geändert (https://t1p.de/ymhro). 400.000 SGB II – Haushalte müssen durchschnittlich 91 € der Unterkunftskosten im Monat selbst aufbringen. Grade in der schwersten je dagewesenen Wirtschaftskrise und bei akuter Wohnungsnot wären hier Änderungen zwingend notwendig gewesen.
Stattdessen wird die Begrenzung der Unterkunftskosten wegen „fehlender Umzugserfordernis“ sogar noch ins SGB XII übernommen, um dort die verheerenden Kürzungen auch noch durchexerzieren zu können.  

Kein Aufrechnungsmoratorium: Die Möglichkeit der Aufrechnung von behördlichen Ansprüchen bis unter das Existenzminimum ist eigentlich nach § 51 SGB I grundsätzlich nicht zulässig. Durch Grundsicherungssonderrecht ist es aber im SGB II und SGB XII doch jederzeit möglich, das „Existenzminimum“ durch Aufrechnung von Behördenansprüchen zu unterschreiten. Diese Sonderregelung wurde nicht ausgesetzt, obwohl die Preissteigerungen durch Inflation dies dringend gebieten würde. Immerhin wurde die Höhe von Aufrechnungen bei Darlehen auf 5 %, in anderen Fällen auf 20 % des Regelsatzes reduziert.

Sanktionsrecht  
Die Sanktionen gehen weiter. Das war ein Herzensanliegen der Union, mit Sicherheit auch der FDP und weiten Teilen der SPD. Die ursprünglich geplante Vertrauenszeit wurde gestrichen, das Sanktionsmoratorium nach § 84 SGB II wurde auf ein halbes Jahr verkürzt. Das Sanktionssystem geht weiter, wenn auch modifiziert und jetzt auf gesetzlicher Grundlage und nicht durch Anordnung des BVerfG.

100 % Sanktionen durch vorläufige Leistungseinstellung und Entsagungs- und Entziehungsbescheide wegen fehlender Mitwirkung
Die 100 % – Sanktionen durch vorläufige Leistungsversagungen und Entsagungs- und Entziehungsbescheide wegen fehlender Mitwirkung wurde im Bürgergeldgesetz nicht angepackt. Die hier stattfindenden Sanktionen sind nicht auf 30 % begrenzt, sondern regelmäßig und sehr häufig rechtswidrig 100 % Sanktionen, dh. komplette Leistungseinstellungen, keine Regelleistung, keine Miete, keine Krankenkasse.
Auf diesen Missstand wurde im Gesetzgebungsverfahren intensiv hingewiesen, geändert wurde nichts. Daher bleibt das Bürgergeld ein Drangsalierungssystem.

Alte, kranke und behinderte Menschen werden sich selbst überlassen
Im Bürgergeldgesetz wurden auch Änderungen im SGB XII, der „Grundsicherung im Alter und voller Erwerbsminderung“ durchgeführt. Hier hat Bundesregierung, selbstredend auch die christliche Opposition, komplett versagt. In einer Vielzahl von Fällen sind im SGB XII die gesetzlichen Regeln viel schärfer als im SGB II. Hier sind Reformen für die alten-, kranken- und behindertenspezifischen Bedarfe überfällig. Das SGB XII ist im Verhältnis zum SGB II ein diskriminierendes Gesetz. Die Regierung hätte im Gesetzgebungsverfahren hier die überfälligen und notwendigen Änderungen vorzunehmen. Tacheles hat diese in 30 Seiten seiner Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren aufgezeigt. Der Umgang der Regierung mit den alten, kranken und behinderten Menschen in diesem Gesetzgebungsverfahren ist erbärmlich.

In der Gesamtheit ist das Bürgergeldgesetz eine Fortsetzung von Armut, Sanktion und Diskriminierung per Gesetz, daher ist die Bezeichnung „Bürgerhartz“ richtig.
Natürlich gibt es auch einige positive Änderungen. Am wichtigsten ist die Abschaffung des Vermittlungsvorrangs und vielmehr die Förderung von Aus- und Weiterbildung. Aber das Gesetz ist weiterhin als ein Gesetz aufgebaut und konzeptioniert, das die Leistungsbeziehenden in bittere Armut bringt und ein menschenwürdiges Leben nicht ermöglicht. Besonders bitter dabei ist der Nichtumgang mit den SGB XII’ern, die damit ein „lebenslang in bitterer Armut“ bekommen.

Stellungnahmen anderer: Christoph Butterwegge in der Faz: https://t1p.de/tockg
und Irene Becker zu den Regelbedarfe im Konzept des Bürgergelds – das neue Fortschreibungsverfahren: https://t1p.de/ffob7

Wenn es die ersten komplett lesbaren Zusammenstellungen an Gesetzestexten zu der Bürgergeldreform gibt, werden diese unverzüglich auf der Tacheleswebseite veröffentlicht. Wenn jemand Zugang zu einer konsolidierten Fassung der Rechtsänderungen hat, bitte übersenden!


2. Bundesverfassungsgericht kassiert abgesenkte „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften
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Das BVerfG hat die abgesenkte „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften für verfassungswidrig erklärt.

Im Jahr 2019 hat die schwarz/rote Bundesregierung für Erwachsene in Sammelunterkünften den monatlichen Regelsatz nach dem AsylbLG um 10 %, dh. 37 € pro Monat gemindert. Der Gesetzgeber meinte, dass die 10%-Kürzung gerechtfertigt sei, weil von den Betroffenen in Sammelunterkünften erwartet werden müsse, dass sie sich solidarisch zusammentun und gemeinsam wirtschaften; Handys/Computer gemeinsam nutzen und ihre Freizeit gemeinsam verbringen – dadurch könnten Einsparungen von 10% erzielt werden. Alleinstehende Geflüchtete wurden damit genauso veranschlagt wie Paare, die zusammen in einer Wohnung leben und durch gemeinsames Einkaufen sparen können.

Einer der wichtigsten Aussagen des BVerfG war: „Migrationspolitische Erwägungen, Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. “ (Rn. 56) Damit hat das BVerfG der schwarz/rote Bundesregierung eine sehr deutliche Ohrfeige erteilt.
Zur Pressemitteilung und Urteil des BVerfG:
https://t1p.de/2xnpv

An der Stelle einen Dank an einige NewsletterleserInnen, denn in Vorbereitung der Arbeit um das Verfahren, hatte ich hier eine Onlineumfrage zur Situation in den Unterkünften veröffentlicht, deren Ergebnisse in die Stellungnahmen zum Gerichtsverfahren eingeflossen sind und mit ein Beleg dafür war, warum diese Kürzung bei den Geflüchteten nicht zulässig ist.

Aus dem BVerfG Urteil ergeben sich Handlungsperspektiven:

Das AsylbLG Urteil gilt nach dem Urteilstenor auch rückwirkend, soweit Bescheide noch nicht rechtskräftig sind.
Die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr, soweit kein Bescheid, ein Bescheid ohne oder mit unvollständiger Rechtsmittelbelehrung vorliegt. Das sollte jetzt geprüft werden!
Überprüfungsanträge für Kürzungen nach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sind für Zeiten vor der BVerfG Entscheidung nicht möglich.

Dazu einige Infos zum weiteren Verfahren von Ra. Sven Adam: https://t1p.de/th5mr und von Ra Volker Gerloff: https://t1p.de/fki8y

Dazu noch einige Anmerkungen von Stefan Sell: https://t1p.de/1j9c2

Abschließend dazu, eine PM PRO ASYL und Flüchtlingsrat Berlin: Das Asylbewerberleistungsgesetz muss vollständig abgeschafft werden, denn menschenwürdiges Existenzminimum gilt für alle Menschen gleich in Deutschland.
Die  PM dazu gibt es hier: https://t1p.de/eggvd
 
Bundesverfassungsgericht verurteilt Leistungskürzungen für Geflüchtete – PRO ASYL und Flüchtlingsrat Berlin: Das Asylbewerberleistungsgesetz muss vollständig abgeschafft werden
https://t1p.de/eggvd

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Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss steht fest: Das neue Bürgergeld tritt an die Stelle des bisherigen Arbeitslosengeld II („Hartz IV“).

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Prägnant, praxisbezogen und rechtzeitig vor dem 1.1. 2023 erläutern die Experten Prof. Dr. Daniel Herbe und Prof. Dr. Ingo Palsherm »Das neue Bürgergeld« in einem 1,5-stündigen Webinar. Konzentriert auf die Schwerpunkte des neuen Rechts lernen Sie, wo die Knackpunkte liegen und wie Kolleginnen und Kollegen damit umzugehen planen.

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3. Zum Stand der Energiehilfekampagne – Aufforderung zum Mitmachen
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Die bundesweite Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten www.energie-hilfe.org ist jetzt drei Wochen alt. In diesen drei Wochen wurden bundesweit mittlerweile fast 90.000 Flugblätter und tausende von Plakaten verschickt und verteilt. Wir haben grade den Druckauftrag für die nächsten 50.000 Flyer rausgegeben.

Für drei Wochen Laufzeit ist die Kampagne auf jeden Fall ziemlich beeindruckend. Es ist weiterhin wichtig, dass hier eine breite Aufklärung stattfindet.

Dann gibt es auch eine richtig positive und eine negative Meldung: ins Bürgergeldgesetz ist eingeflossen „wird ein SGB-II-Antrag für einen einzelnen Monat für die Übernahme von Nachzahlung von Heizkosten (nicht Betriebskosten) oder Aufwendungen der „angemessenen“ Beschaffung von Heizmitteln gestellt, „wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück“. Das gilt nur für Anträge, die 2023 gestellt werden (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II). Diese Regelung gilt ab 01.01.2023. Hier hat die energie-hilfe-Kampagne konkrete Wirkung gezeigt.

Diese Nachwirkungsregelung gilt aber nicht für das SGB XII, hier werden die alten, kranken und behinderten Menschen wieder einmal komplett alleingelassen und diskriminiert.

Warum die Kampagne?

Neben dem sozialrechtlichen Aspekt und der unmittelbaren Aufklärung für die Betroffenen möchte ich auch mal den politischen Aspekt herausarbeiten: die armen Teile der Bevölkerung und die, die grade nur so über die Runden kommen und die massiven Belastungen für Heizung und Energie nicht tragen können, benötigen zielgerichtete Hilfen, die dort ankommen, wo sie am dringendsten benötigt werden und keine Verteilung im Gießkannenprinzip. Hier versagt die Politik deutlich.

Die in Not geratenen Menschen müssen unterstützt werden, um diese Krise zu bewältigen. Hier setzt die Kampagne an. Sie klärt auf und Informiert, wie die Menschen in Teilen ihre horrenden Abrechnungen bezahlt bekommen können. Sie zielt auf eine solidarische, zusammenstehende Gesellschaft und grenzt sich von rechten Sprüchen und rassistische Parolen ab. Denn die Bewältigung dieser Krise, der Zusammenhalt der Gesellschaft, kann nur gemeinsam und in Solidarität geschehen. Konkrete Hilfen statt populistischer Scheinlösungen sind gefragt. Die Kampagne ist eine konkrete Hilfe.

Mitmachen!

Ihr/Sie könnt und sollt bei dieser mitmachen. Das kann getan werden, indem Eure/Ihre Organisation oder Verband die Kampagne offiziell unterstützt. Die bisherigen Unterstützenden gibt es hier: https://t1p.de/49l5s Da ist noch Luft nach oben. Bitte werbt in Euren/Ihren Strukturen und Organisationen dafür! Wenn viele darüber informieren, gewinnt sie weitere Tiefe.

Die Kampagne baut darauf auf, dass Infomaterial in Beratungsstellen, Stadtteilzentren, Gewerkschaftsbüros, Jugendzentren, Kindergärten, Kneipen, Kinos, Unis, Stadtbibliotheken ausgelegt und aufgehängt werden soll. Diese Materialien versenden wir kostenfrei.

Daher liebe Leute: Material ist genug da, bestellt und verteilt, hier geht es direkt zur Seite mit den Materialien und zur Bestellung: https://www.energie-hilfe.org/infomaterial.html

4. Soforthilfe für Gaskunden – Einmalzahlung im Dezember 2022
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Aufgrund der Erhöhung der Gaspreise übernimmt der Bund im Dezember 2022 einmalig die Kosten der Abschlagszahlungen von Fernwärme- und Gas. Von dieser „Soforthilfe“ haben SGB II/SGB XII – Leistungsbeziehende nichts, weil Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, kommt es hier zu einer Senkung durch diese Soforthilfe, reduzieren sich selbstverständlich die zu berücksichtigenden Kosten.

Umfangreiche Infos: https://t1p.de/wga1i

Der verabschiedete Gesetzestext: https://t1p.de/390bd, unter § 11 stehen die Regelungen für das Grundsicherungsrecht.
Weitere Infos unter hartzIv.org: https://t1p.de/ceo45

5. Energiepreispauschale für Studierende
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Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst.

Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Weitere Infos hier: https://t1p.de/bdxxf

6. Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und des SGB III
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Von der BA gibt es einen bisher nicht bekannten Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und des SGB III, dieser ist hier im Download zu finden: https://t1p.de/1p309

7. Tacheles sucht Unterstützung in der Beratung
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Wir vom Tacheles suchen Menschen, die Lust haben, bei uns in die Beratungsarbeit dauerhafter einzusteigen und sich zu engagieren. Wir bieten Ehrenamtstätigkeit, ein tolles Team, eine fundierte Ausbildung und Schulung in der Sozialberatung, organisiertes Chaos und ganz viele Situationen in denen engagiertes Einschreiten notwendig ist.

Gerne können die Mitstreiter*innen vom Fach sein, ehemalige Verwaltungsmitarbeiter*innen, pensionierte Juristen*innen, Sozialarbeiter*innen und natürlich auch Nicht-Fach-Menschen, wie selbst Leistungsbezieher oder ehemalige die sich vorstellen können, solch eine Arbeit durchzuführen. Super wäre natürlich, wenn ihr aus Wuppertal kämt, aber auch aus unmittelbaren Nachbarstädten wäre das auch möglich.

Wer Interesse hat, möge sich bitte bei info@tacheles-sozialhilfe.org   melden

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-47-2022-vom-27-11-2022.html !

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