Heute veröffentlichen wir den 42. ordentlichen NEWSLETTER 2022 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 42. ordentliche NEWSLETTER  des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 42/2022 vom 30.10.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,  sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. Gesetzgebungsverfahren Bürgergeld / Gruselpapier aus den Ausschüssen
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Der Gesetzentwurf zum Bürgergeld wurde am 28.10.2022 im Bundesrat beraten. Von den Fachausschüssen gab es dazu gruselige Änderungsvorschläge, eine Vielzahl von kleinen Fiesheiten, die aber weitgehend nicht durchgekommen sind.
Hier das Gruselpapier: https://t1p.de/mq27s
Daraus ist im Bundesrat am 28.10.2022 geworden: https://t1p.de/pucta

Am 7.11. werden im Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales Sachverständige angehört. Für Tacheles wird der Kollege Frank Jäger auftreten. Dabei geht es nicht nur um den Gesetzentwurf, sondern auch um die Anträge der LINKEN und der AfD. 

Die Anhörung findet von 12.45 Uhr bis 14.45 Uhr statt und wird live auf www.bundestag.de übertragen. Weitere Infos dazu:  https://t1p.de/hfxz1

Die finale Abstimmung soll dann schon drei Tage später am Donnerstag, 10. November 2022, 9 Uhr nach knapp 70-minütiger Debatte erfolgen.

Aktuell: CDU droht mit Blockade im Bundesrat: https://t1p.de/9ai2d

2. Energiepreispauschale für Rentner*innen  verabschiedet
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Rentner*innen und Versorgungsempfänger*innen des Bundes erhalten eine einmalige Zahlung von 300 Euro im Dezember 2022. Die vom Bundestag am 20.10.2022 beschlossene Energiepreispauschale für diesen Personenkreis wird im Gesetz ausdrücklich für unpfändbar erklärt (§ 4 Absatz 2 Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG). Die EPP kann daher als Erhöhungsbetrag bescheinigt werden, § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO. Die in der Regel automatisch ausgezahlte und sozialabgabenfreie Leistung ist nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen anrechenbar (§ 4 Absatz 1 RentEPPG). Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz hat den Bundesrat am 28.10.2022 passiert, sodass die Leistung wie geplant ausgezahlt werden kann. https://t1p.de/167et

Gesetzentwurf Bundestags-Drucksache 20/3938

FAQ des BMAS zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf der Homepage einen Fragen- und Antworten-Katalog zum Thema Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende veröffentlicht. Dort werden neben Fragen zum berechtigten Personenkreis auch der Pfändungsschutz hervorgehoben. FAQ des BMAS: https://t1p.de/62emj

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Digitales Existenzminimum – wie kommen Armutsbetroffene zu mehr digitaler Teilhabe?

Online-Diskussion, 22.11.2022, 10-13 Uhr

In der digitalen Welt geraten Menschen, denen das Geld für Flatrates und moderne Endgeräte fehlt, schnell ins Abseits. Der Verband Kirche-Wirtschaft-Arbeitswelt (KWA), die Diakonie und das Armutsnetzwerk laden Interessierte zum Fachgespräch über diese Problematik ein.

Infos und Anmeldung: https://t1p.de/DigExMin

Petition „Endgeräte für alle!“: https://t1p.de/PetitionDigExMin

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3. Zweiter Heizkostenzuschuss verabschiedet

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Der Bundesrat hat am 28.10.2022 den Änderungen zum Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) zugestimmt. Das nicht zustimmungsbedürftige Änderungsgesetz sieht vor, wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszuzahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind oder die in dieser Zeit Leistungen nach dem BAföG oder von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen erhalten. Wohngeldberechtigte sollen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße erhalten (415 Euro für eine, 540 Euro für 2 Personen, plus 100 Euro je weitere Person); Studierende/Auszubildende erhalten pauschal 345 Euro (§ 2a HeizkZuschG). Der Zuschuss soll noch in diesem Jahr ausgezahlt werden. Auch dieser zweite Heizkostenzuschuss ist anrechnungsfrei und pfändungsgeschützt.
Mehr: https://t1p.de/qocfh

4. BAGFW-Umfrage sozialer Beratungsstellen zeigt: Jobcenter sind nur eingeschränkt erreichbar für Leistungsberechtigte
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Die Ergebnisse einer Befragung von fast 1000 Mitarbeitenden aus über 600 Beratungsstellen zeigen, dass die Erreichbarkeit von Jobcentern und Arbeitsagenturen und der Zugang zu diesen Behörden häufig eingeschränkt ist – mit (zum Teil erheblichen) Folgen für Leistungsberechtigte und Hilfesuchende.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat im Juni 2022 Mitarbeitende von Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege in ganz Deutschland zum Zugang zu und Erreichbarkeit von Jobcentern und Arbeitsagenturen für Leistungsberechtigte, Hilfesuchende sowie Beratungsstellen befragt. Hintergrund der Befragung waren zahlreiche Berichte aus Einrichtungen und Diensten der Freien Wohlfahrtspflege über Probleme beim persönlichen Zugang und der Erreichbarkeit dieser Behörden während der Corona-Pandemie.

Mehr dazu:  https://t1p.de/w97bj

PS: Es ist abzusehen, dass auch in diesem Winter zum dritten Mal (völlig unerwartet …) Corona über die Jobcenter hereinbrechen wird. Leider steht dann zu befürchten, dass die Jobcenter sich noch weiter abschotten werden und die Betroffenen an die Behörden nicht drankommen werden. Damit verstoßen Behörden aber systematisch gegen die Pflichten nach § 17 Abs. 1 SGB I.   

5. Neuer Erlass für Studierende aus der Ukraine
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Am 17. Oktober hat das MKJFGFI einen hilfreichen Erlass für NRW zum Verfahren bei nicht-ukrainischen drittstaatsangehörigen Studierenden aus der Ukraine veröffentlicht, der für DSA-Studierende aus der Ukraine unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnisfiktion für die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach §16a (Ausbildung) bzw. §16b (Studium) AufenthG für 12 Monate vorsieht. Mit dieser Regelung soll DSA während der 12-monatigen Dauer der Fiktionsbescheinigung die Möglichkeit gegeben werden, die noch fehlenden Erteilungsvoraussetzungen für eine qualifizierte Ausbildung oder ein Studium zu erreichen. Die Regelung ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, gleichzeitig finden sich einige Ausschlüsse und in der Konsequenz auch eine problematische Einschränkung der sozialrechtlichen Leistungen sowie des Arbeitsmarktzugangs. Mehr: https://t1p.de/0rrsq

6. LSG NRW: Kind profitiert beim SGB II-Anspruch vom Aufenthaltstitel der Mutter – auch in den ersten drei Monaten nach Geburt ein SGB II -Leistungsanspruch 
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Die 2018 geborene Klägerin lebt mit Mutter und Schwester in einem Haushalt. Alle drei sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sowohl die Mutter als auch die Schwester besitzen einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das beklagte Jobcenter Köln lehnte die Gewährung von SGB II-Leistungen für die ersten drei Lebensmonate der Klägerin ab. Der Anspruch der Klägerin besteht laut Landessozialgericht aber schon ab Geburt. Zwar seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II Ausländer*innen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer*innen oder Selbständige noch eu-freizügigkeitsberechtigt seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen. Allerdings greife hier eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II. Danach gelte § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht für Ausländer*innen, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die Mutter verfügte zum Zeitpunkt der Geburt über einen solchen Aufenthaltstitel, sodass sie nicht von dem Leistungsausschluss erfasst gewesen sei. Diese Rechtsfolge sei auf das neugeborene Kind zu übertragen.

LSG NRW, Urteil vom 06.04.2022 – L 12 AS 1323/19.

Pressemitteilung LSG NRW vom 28.09.2022: https://t1p.de/dbawi

7. Neue Weisung der BA zu § 12a SGB II
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Die BA hat eine neue Weisung zu § 12a SGB II herausgegeben, also der Pflicht zur Beantragung vorrangiger Leistungen. Sollten die Regelungen zur Änderungen des SGB II / Bürgerfeld zum Tragen kommen., kann die BA die Weisung im Januar direkt wieder ändern, weil dann die Pflicht zur Beantragung von Altersrente mit Abschlägen entfällt.

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-42-2022-vom-30-10-2022.html  !

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