Heute veröffentlichen wir den 3. ordentlichen NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 3. ordentliche NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 03/2023 vom 22.01.2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen,  sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. Spendenkampagne für Tacheles – Wir sagen danke!
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Ich möchte mich bei allen Spenderinnen und Spendern ganz herzlich bedanken.

Es sind durchaus einige Spenden eingegangen und die Tacheles-Kasse ist dadurch für dieses Jahr gefüllt, dafür herzlichsten Dank. Ihr seid einfach prima!

Um mal einen Rückblick auf die Arbeit des Vereins Tacheles für das Jahr 2022 zu geben: wir haben rund 820 „Fälle“ umfassend beraten, vermutlich tausende Telefonanfragen beackert und eine zusätzlich eine Menge kollegialer Beratungen durchgeführt.
In der Beratung sind rund neun Menschen tätig, eine Person übernimmt dazu unsere Telefonzentrale. Zwei Mitarbeiter sind fest angestellt. Die übrigen arbeiten teils mehr, teils weniger Stunden ehrenamtlich in der Beratung.
Das Jahr 2022 war für uns stark von sozialpolitischen Initiativen geprägt. So haben wir immer wieder auf die fatale Situation rund um die Preissteigerungen anlässlich Corona und des Angriffskrieges auf die Ukraine aufmerksam gemacht und hierzu verschiedenste Initiativen zur Verbesserung der Lage von einkommensschwachen Menschen gestartet. Wir waren als Kleinst-NGO an einer Reihe von Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren rund um das SGB II beteiligt. Im Gesetzgebungsverfahren um das Bürgergeldgesetz haben wir eine insgesamt 72-seitige Fachstellungnahme abgegeben, diverse Hintergrundgespräche mit der Politik geführt und uns an bundesweiten Kampagnen beteiligt. Einige unserer Anmerkungen zum Bürgergeldgesetz wurden berücksichtigt. Daneben haben wir diverse sozialpolitische Stellungnahmen erstellt, Veröffentlichungen und Vernetzungsaktivitäten auf Kommunaler und Bundesebene durchgeführt und einfach versucht, für die Wuppertaler*innen und die Menschen aus der Umgebung in dieser Krisenzeit verlässliche Partner*innen zu sein.

Auch haben wir die bundesweite Energiekostenkampagne gestartet und sitzen zwei Kollegen und ich am neuen Leitfaden zum SGB II / SGB XII in der Endredaktion. Auch haben wir im letzten Jahr auf kommunaler Ebene eine Reihe von Protestaktionen organisiert und uns an solchen beteiligt. 

Ich habe bestimmt einiges übersehen, wollte aber einmal deutlich machen, was wir so tun und für welche Arbeit eure Spenden verwendet werden.
Auch für 2023 stehen einige Projekte und richtig viel Arbeit auf der Tagesordnung.

2. Energiehilfekampagne / Weiterhin: Aufforderung zum Mitmachen
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Vorab die Info: die Homepage wurde auf die Rechtsänderungen zum 1.1.2023, rund um das Bürgergeldgesetz, angepasst. Die bundesweite Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten www.energie-hilfe.org wurde im Nov. 2022 gestartet. In der Zeit wurden bundesweit rd. 130.000 Flugblätter und tausende von Plakaten verschickt und verteilt. Die letzten 20.000 Flyer und 3.500 Plakate können noch bei uns abgerufen werden.

Zu diesem Thema  gibt es auch eine richtig positive und eine negative Meldung: ins Bürgergeldgesetz ist eingeflossen  „wird ein SGB-II-Antrag für einen einzelnen Monat für die Übernahme von Nachzahlung von Heizkosten (nicht Betriebskosten) oder Aufwendungen der „angemessenen“ Beschaffung von Heizmitteln gestellt, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück“. Das gilt nur für Anträge, die ab 2023 gestellt werden (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II). Hier hat die energie-hilfe-Kampagne konkrete Wirkung gezeigt.

Diese Nachwirkungsregelung gilt aber nicht für das SGB XII. Hier werden die alten, kranken und behinderten Menschen wieder einmal komplett alleingelassen und diskriminiert.

Mitmachen!

Ihr/Sie könnt und sollt bei der Kampagne mitmachen. Bitte werbt in Euren/Ihren Strukturen und Organisationen dafür! Wenn viele darüber informieren, gewinnt sie weitere Tiefe.

Die Kampagne baut darauf auf, dass Infomaterial in Beratungsstellen, Stadtteilzentren, Gewerkschaftsbüros, Jugendzentren, Kindergärten, Kneipen, Kinos, Unis, Stadtbibliotheken ausgelegt und aufgehängt werden soll. Diese Verteilung müsst Ihr/Sie in euren Kommunen, Strukturen oder Einrichtungen organisieren. Diese Materialien versenden wir kostenfrei.

Daher liebe Leute: Material ist genug da, bestellt und verteilt. Hier geht es direkt zur Seite mit den Materialien und zur Bestellung: https://www.energie-hilfe.org/infomaterial.html

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Seminarraum Loher Bahnhof Wuppertal

Der Seminarraum kann für Veranstaltungen, Tagungen, Treffen und Seminare gemietet werden (nicht für private Feiern/Partys).

Wer in NRW Tagungen, Veranstaltungen und Treffen plant, ist hier richtig.

Der große Raum ist mit einer Abluftanlage versehen. Im großen Raum können bis zu 22 Personen an Tischen sitzen, im kleinen Raum bis zu 14 Personen. In Reihenbestuhlung bis zu 50 Personen. 

Vorteil der Räume: ruhige Atmosphäre, tolles Ambiente, gut gelegen, mit Abluftanlage (Großer Raum), viele Parkplätze, rollstuhlgeeignet. Getränkecateringservice, wenn gewünscht. 

Hier geht es zum Belegungskalender: https://www.seminarraum-loherbahnhof.de/belegungskalender.html

Weitere Infos und Bilder sind hier zu finden: https://www.seminarraum-loherbahnhof.de

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3. NRW: § 24 auch für Iraner*innen aus der Ukraine
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Es gibt seit dem 13. Januar 2023 einen Erlass des MKJFGFI NRW, dass auch bei iranischen Staatsangehörigen, die als Drittstaatsangehörige aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, grundsätzlich nicht von der Möglichkeit einer „dauerhaften und sicheren Rückkehr“ in den Iran ausgegangen werden könne. Daher sollen sie, wie auch aus der Ukraine geflüchtete Personen aus Syrien, Afghanistan und Eritrea, ohne individuelle Prüfung den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG erhalten.

Der Erlass liegt uns nur in Auszügen vor. Darin heißt es:
„Während der Geltungsdauer des formellen Abschiebestopps für Iran in Nordrhein-Westfalen kann bei dem Herkunftsland Iran – wie bei den Herkunftsländern Eritrea, Syrien und Afghanistan – aktuell grundsätzlich im Rahmen der Prüfung sui generis im Rahmen von §24 Abs.1 AufenthG keine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit angenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und bitte wegen meiner späten Antwort um Nachsicht.
Meine Antwort übersende ich gleichzeitig nachrichtlich an die anderen Bezirksregierungen mit der Bitte um Beachtung und Weiterleitung an die Kommunalen und Zentralen Ausländerbehörde in Ihrem Bezirk.“

https://t1p.de/9skfl

4. Das Wohngeld-Desaster ist perfekt: – Online gestellte Anträge sind verschwunden
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Die Bürgerbeauftragten in SH informieren: Aufgrund eines Systemfehlers ist eine Online-Beantragung von Wohngeld nicht möglich. Bereits gestellte Anträge wurden nicht an die zuständigen Behörden übermittelt.
Daher ist allen Betroffenen zu raten, die auf das Online-Antragsverfahren vertraut haben und keine Eingangsbestätigung erhalten haben, jetzt noch mal mit Zugangsbeweis einen Wohngeldantrag zu stellen. Das kann per Mail, Fax oder schriftlicher Eingangsbestätigung erfolgen, ist das Wohngeldamt nicht erreichbar, kann der Antrag bei jeder anderen Sozialbehörde oder auch Kommunalbehörde gestellt werden, diese sind nach § 20 Abs. 3 SGB X Entgegennahmepflichtig und nach § 16 Abs. 2 SGB I Weiterleitungspflichtig.
Mehr Infos dazu https://t1p.de/f9lga

5. Neue Folien zum SGB II – Aktualisierung zum Bürgergeld veröffentlicht und neue Weisung der BA zu § 7 SGB II

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Dann habe ich (endlich) mal ansatzweise meine SGB II – Folien zum Bürgergeld aktualisiert. Das meiste ist drin, einiges kommt aber erst in den nächsten Wochen.
Wer sich diese anschauen will, findet die Folien hier:   https://t1p.de/zawjz

Dann gibt es noch neue Weisungen zum SGB II von der BA, und zwar zu § 7 SGB II, diese gibt es hier: https://t1p.de/d6vrb

6. Bei dem Tacheles-Seminar zu Energiekosten am 27.1.2023 sind noch einige wenige Plätze frei
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Das Seminar zeigt, welche Ansprüche es im SGB II und SGB XII zur Übernahme von Betriebs- und Energiekosten gibt und wie auch Menschen, die keine Sozialleistungen beziehen, diese gegenüber den Sozialbehörden geltend machen können.

Das Seminar richtet sich an die interessierte Fachöffentlichkeit und Rechtsanwender, wie Mitarbeiter*innen aus Beratungsstellen, Migrationsberatung, Betreuer, Bewährungshelfer, Behördenmitarbeiter*innen, Betroffenenorganisationen und Rechtsanwält*innen, die sich einen aktuellen Überblick verschaffen wollen.

Kosten: 100 EUR

Zur Anmeldung zum Betriebs- und Energiekosten am 27.1.2023, sicherheitshalber der Anmeldelink: https://t1p.de/oa30o

(Kurzer Hinweis, die Anmeldung und Abrechnung läuft zunächst über das elektronische Anmeldesystem von Harald Thomé, das hat einen einfachen Grund, damit wir mit der Verwaltung nicht so viel Arbeit haben).  

Gleich der Hinweis: Erscheint das angekündigte Seminar nicht mehr auf der verlinkten Webseite, dann ist es ausgebucht, Nachfragen, ob noch ein Platz erhältlich ist, sind somit zwecklos!

7. Kurzer Hinweis zu Regelungen im Bürgergeld
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a. Neuregelung bei angemessenen Kfz  

Auch im sog. Bürgergeld ist ein „angemessenes Kfz“ geschont (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II), die BA regelt in Ihrer aktuellen Weisung zu § 12 SGB II (Vermögen), dass hier von einem Wert von bis zu 15.000 € auszugehen ist (FW 12.13). Bisher waren das 7.500 EUR. Weisung der BA: https://t1p.de/83vmm

b. Angemessenheitsfiktion der Unterkunftskosten im Jahr 2023 für Bestandsfälle

Die sog. Angemessenheitsfiktion bei den Unterkunftskosten, allerdings nicht bei Heizkosten (!), gilt für auch für Bestandsfälle. Dies ergibt sich aus § 65 Abs. 3 SGB II i.V.m § 65 Abs 6 SGB II. Das bedeutet, die Karenzzeit von einem Jahr ist auch bei Bestandsfällen im Jahr 2023 anzuwenden und es darf kein Kostensenkungsverfahren wegen Unangemessenheit der Unterkunftskosten eingeleitet werden. Wurde zuvor aber schon wegen Unangemessenheit abgesenkt, gilt die Regelung nicht (§ 65 Abs. 6 SGB II). Dies dürfte für die Beratung einige Bedeutung haben.

c. Schonvermögen für „Bestandskunden“ bzw. generelle Anwendung der Karenzzeitregelungen zum Vermögen

Auch für Bestandsfälle gibt es im Jahr 2023 das erhöhte Schonvermögen von 40.000 EUR zzgl. 15.000 EUR für jede weitere Person. „Die Karenzzeit verläuft nicht zwingend parallel zum Bewilligungszeitraum. Sie beginnt mit dem erstmaligen Bezug des Bürgergeldes, also auch bei laufenden Fällen ab 01.01.2023 (siehe § 65 Absatz 3 SGB II)“ (FW 12.35; auch Ri’inBSG Neumann, jurisPR-SozR 1/2023 Anm. 1).

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-03-2023-vom-22-01-2023.html !

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