„Haftet an der Wahrheit, dann seid Ihr beschützt!“ Dirk Momber und sein Anwalt nehmen Stellung und geben beim 13. Senat des LSG-NRW „Gas“!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

unser Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis- (AK-) Mitglied Dirk Momber (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=dirk+momber) kämpft seit Jahren einen unermüdlichen und bewundernswerten Kampf um die Anerkennung seines Schwerstbehindertenstatus! Diesen unermüdlichen und nervenaufreibenden Kampf könnt Ihr alle in der „CAUSA MOMBER“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/causa-momber/) auf unserer Homepage detailliert nachverfolgen.

Allen Hindernissen und Unwägbarkeiten, die dem Kollegen Dirk durch Gutachter/Innen und durch die Staatsmacht in den Weg gelegt werden, können weder Dirk noch uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) nicht stoppen!

So hat Dirks Anwalt nunmehr den nachstehenden Schriftsatz an den 13. Senat des Landessozialgerichts NRW (LSG-NRW) in Essen (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/lsg-essen/) gesandt!

Dieser Schriftsatz ist nicht von „schlechten Eltern“ sondern entlarvend und der Wahrheit entsprechend! Wir haben ihn nachstehende in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt des Dirk Momber zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet.

Wie sagt es unser AK-Mitglied, der Schriftsteller Dinarin Aleksandar Nikolic do treffend: „HAFTET AN DER WAHRHEIT, DANN SEID IHR BESCHÜTZT!“

Manni Engelhardt –Koordinator-

Schriftsatz des Rechtsanwaltes des Dirk Momber:

„LSG NRW

Postfach 102443

45024 Essen

Datum: 11. Dezember 2015

X 310/10H

Az.: L 13 SB 135/10

In dem Rechtsstreit

Dirk Momber  ./.  StädteRegion Aachen- Versorgungsamt

ist bezugnehmend auf die Ausführungen der Städteregion Aachen darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des Herrn Prof. Dr. Kraus ausnahmslos nur auf den aussortierten BG-Akten basiert und hier auch immer wieder nur auszugsweise aus den, in sich sehr widersprüchlichen Gutachten, zitiert wird.

So führen Frau Dr. Friese und Frau Dr. Schain aus, das weder eine posttraumatische Belastungs-störung noch eine Depression beim Kläger vorlägen, obwohl dieser schon seit Juni 1999 durch Verordnung des Neurologen und Psychiaters der Eifelhöhenklinik Marmagen mit dem Antidepressivum Amitriptilin 50 mg versorgt wurde.

Der Kläger nimmt schon seit 16 Jahren Antidepressiva, deren Einnahme von den vorgenannten Gutachtern unbeachtet bleiben.

Ebenfalls stellen diese beiden Gutachterinnen, die selbst von BG-Gutachtern, wie Dr. A Thielmann und Dr. Gabor diagnostizierte Migräne in Frage. Für den Kläger hat es den Anschein, dass Die BG- Akte immer wieder konsequent bereinigt wurde. So wurde im Juni 99 per nativer Röntgenaufnahme beim Kläger in der Eifelhöhenklinik eine nicht erkannte Brustwirbel-Fraktur diagnostiziert. Dazu wurden in Euskirchen CT-Aufnahmen gemacht. Diese Aufnahmen wurden von der BG wohl aus der Akte entfernt. Diese Bruchstelle verursacht immer wieder Beschwerden, die der Behandlung bedürfen. Wenn die Beklagte in Ihrem Schriftsatz ausführt, dass der Antragsteller das Gutachten des Prof. Klug vom 8.05.99 vorlegte, so wird dies nochmals als Anlage beigefügt, da dieses in der Akte wohl nicht mehr vorhanden ist. Klar ersichtlich ist dass der Auftraggeber dieses Gutachtens die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft war, die später von der BG angezweifelt wurde. Bezug genommen wird hier auch auf den Poliklinik-Bericht vom 17.11.1999, der ebenfalls keine Berücksichtigung findet.

Es wurden vom Kläger im Laufe der BG Klage über 30 Krankenhausberichte der BG- Akte zugeführt (inklusive Auszüge aus der Intensiv-Stationsdokumentation).

Es ist bemerkenswert, dass diese sich in den umfangreichen Gutachten nicht widerspiegeln.

Ebenfalls wurden zahlreiche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte abgegeben, die nahezu unberücksichtigt bleiben.

Auch der Reha-Bericht der Klinik Bad-Berka vom 19.09.2001 bis 03.10.2001 ist offensichtlich nur noch unvollständig in der Akte vorhanden.

Die Reha-Klinik Bad-Berka verließ der Kläger über die Intensiv-Station des Kreiskrankenhauses Blankenhain (Thüringen), wo er aufgrund eines Porphyrieschubes fast eine Woche im Koma lag .Es stellt sich die Frage, ob dies der Grund ist, warum dieser Bericht nicht in der Akte enthalten ist.

Denn Frau Dr. Schain nimmt das Fehlen eines komatösen Zustandes oder Anfalls zum Anlass, eine Porphyrie auszuschließen.

Ebenfalls sind die Aussagen zur Porphyrie sehr gegensätzlich.

So sieht Akte Dr Gabor die Porphyrie als gesichert an, ebenso wie Dr. Körfer und Dr. Schleupner, der zweifelsohne auch ein BG Arzt ist, sowie die vielen Uniklinik Berichte, die von den Gutachtern nicht zitiert werden.

Die Ausführungen des Herrn Dr. Schleupner bezüglich der Porphyrie in seinem Gutachten und der von Herrn Prof. Stölzel nicht respektierten Grenzwerte, wurde auch von diesem in der mündlichen Verhandlung dezidiert dargelegt.

Dass das Medikament Häminarginat nur bei Porphyrie-Kranken wirkt, wurde von Herrn Dr. Schleupner in der mündlichen Verhandlung ebenfalls dezidiert dargelegt.

Unabhängig von dessen Ausführungen bestätigte Herr Prof. Dr. Gatzen die Ausführungen des Dr. Schleupner. Herrn Prof. Dr. med. Markus Gatzen lagen weder die Ausführungen des Herrn Dr. Schleupner noch andere BG Akten vor.

In diesem Lichte betrachtet, ist es doch sehr fragwürdig, wie Ärzte nach über 40 intensiv-medizinischen Behandlungen diese Krankheit in Abrede stellen, obwohl Prof. Dr. Gatzen in seinem Schreiben vom 12.05.2014 ausführt dass noch in 2011 eine entsprechend positive Labordiagnostik gestellt wurde.

Warum haben die verneinenden Gutachter und Gutachterinnen dann nicht den Laborbericht aus 2011 angefordert? Hätte dieser eventuell nicht in Ihre Ausführungen gepasst?

Aber auch die in der Akte vorhandene Berichte, werden, wenn Sie den Gutachtern nicht

in das Bild passen, nicht gewürdigt.

Zur Porphyrie-Diagnose heißt es im Behandlungsbericht der Medizinischen Klinik III Uniklinikum Aachen vom 19.02.2001,letzter Absatz („Diesmal konnten auch erhöhte Werte des Porphyrieabbaus im Blutnachgewiesen werden“)( Anlage 1) Blatt 15 und 16 Seite 59 ff.

Auf Seite 16 in der Bei-Akte LSG NRW Blatt 310 (Anlage 1), letzte Zeile heißt es: „bis auf bei Manifestation laborchemisch“ Hier stellt sich in der Tat die Frage, wo ist die zweite Seite geblieben? (Anlage 2) Seite 18 Seite 34ff

„Es wurde Häminarginat über 3 Tage verabreicht, welches rasch zu einem völligen

Sistieren der Beschwerden führte (vorletzte Zeile); konnten auch erhöhte Werte des

Porphyrieabbaus im Blut nachgewiesen werden.“

(Anlage 3)

Laborbefund vom 28.09.2001 mit Werten die doppelt so hoch wie die Grenzwerte sind

240 bei Grenzwert 115 184 bei Grenzwert 95

Wenn Frau Dr. Schain angibt, dass zu keinem Zeitpunkt eine Spastik oder eine

psychopathologische depressive Symptomatik bestanden hätte, wird insofern verweisen auf (Anlage 4) Seite 26 und 27 Seite 133ff

Gutachten Dr. Bergmann., bei dem vermutlich die erste Seite fehlt.

Dr. Bergmann machte damals auch elektrophysiologische Untersuchungen. Stehen diese konträr zu den Untersuchungen des Dr. Thillmann und der Dr. Friese, die hiervon Dr. Schain zitiert werden?

Sowohl das Gutachten des Dr. Bergmann als auch das Aufnahmeblatt IM08 vom 20.06.2001 Uniklinikum-Aachen (Anlage 5) weisen geminderte Reflexe im linken Arm und rechten Bein aus, die in absolutem Gegensatz zu allen BG Gutachten stehen.

Der Kläger verließ die Reha-Klinik Bad-Berka über das Kreis-Krankenhaus Blankenhain, da das Bundesland Thüringen über keine Universitätsklinik verfügte .

Weil die Krankenkasse mit der BG über die Kostenübernahme stritt, musste der Kläger von seinen Eltern – liegend im Kombi – nach Aachen zur Uniklinik überführt werden.

Beweis siehe (Anlage 6) Niederschrift des Sozialgerichtes Aachen vom 26.11.2001

Az: S4 RA 110/01

Es gibt in den Unterlagen einen Schriftwechsel zwischen Dr. Thillmann und der Radiologie des Alfried Krupp Krankenhaus, der nahe legt, dass sowohl die vom Kläger zur Verfügung gestellten CT als auch MRT Unterlagen der Uniklinik Aachen, die langjährig verschwunden waren und bei einer Aktenbereinigung dem Kläger von der Uniklinik Aachen übergeben wurden, nach Angaben des Alfried Krupp Krankenhaus angeblich auf dem Postweg verloren gingen; aber auch die dort gefertigten Aufnahmen scheinen verschwunden zu sein.

Es stellt sich mithin die Frage, ob zu irgendeinem Zeitpunkt Herrn Priv. Doz. Dr. Thillmann überhaupt CT- oder MRT- Aufnahmen vorgelegen haben , die Ihn zu seinen gutachterlichen Schlüssen geführt haben.

Ebenfalls wird angezweifelt, dass einem der nachfolgenden Gutachter und Gutachterinnen Dr. Marenberg, Dr. Friese, Prof. Dr. Kraus, Dr. Schain und Dr. Karlinger je ein CT oder MRT- Aufnahme vorgelegen hat.

Daher bitten wir um Vorlage der von den vorgenannten Gutachtern bewerteten CT und MRT- Aufnahmen.

Dem Kläger und seinen behandelnden Ärzten sind keine MRT aufnahmen bekannt, bei denen das Osteosynthese Material keine Schatten geworfen hätte und eine Myelonschädigung eindeutig auszuschließen wäre.

Die letzten elektrophysiologischen Messungen die Dr. Yavuz Kara, Neurologe und

Psychiater, 2015 durchführte, sprechen laut seiner Aussage am ehesten für eine Myelonschädigung.

Eine Migräne ist laut seinen Aussagen gar nicht elektrophysiologisch auszuschließen!

Alleine dies zeigt schon das die Ausführungen der Gutachterin Dr. Schain auftragsorientiert sind.

Daher fordern wir auch hier die Vorlage der elektrophysiologischen Messwerte, die den Gutachten der Dres. Schain , Friese und Thillmann zugrunde lagen.

Als Anlage 7 überreichen wir einen Schriftsatz des Rechtsanwaltes Sparla vom 05.09.2002, aus dem ersichtlich wird, dass die Gutachter der BG schon im Jahre 2002 ohne Röntgenbilder arbeiteten. Der Rechtsanwalt verweist hier auf das Gutachten des Dr. Bours. Dieses Gutachten wurde von dem damaligen Rechtsanwalt der BG-Akte zugeführt. Sie ist heute aber auch nicht mehr darin enthalten bzw. wird nicht mehr von den Gutachtern zitiert.

Die Präsidentin des Sozialgerichtes Aachen, Frau Dr. Kribel ging auf diesen Einwand genauso wenig ein, wie auf die Ausführungen, dass der Gutachter Dr. Ewert den damals noch lebenden Vater des Klägers für tot erklärte.

Die jetzigen Gutachter nehmen immer noch Rückgriff auf das Gutachten, das den Kläger aufgrund des Todes seines Vaters für psychisch krank erklärt und das im Jahr 2000. Herr Momber senior verstarb durch Unfall erst im Jahr 2006.

Als Anlage 8 überreichen wir die fachärztliche Stellungnahme des Dr. Gabor,

Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Duisburg vom 25.06.2002 und als Anlage 9 die Stellungnahme vom 12.05.2014 des Prof. Dr. Gatzen, die keinen Eingang in die Bewertung der Gefälligkeitsgutachten gefunden hat.

Auch eine Fülle von schlecht recherchierten Gutachten ohne Laborbefunde können

eine Krankheit die in über 40 Krankenhausaufenthalten dokumentiert wurde, nicht wegdiskutiert werden.

Schon im Jahr 2003 wurde dem Kläger und seinen Eltern von der Uniklinik Aachen mitgeteilt, dass Herr Dr. Stölzel die Porphyrie ausgeschlossen habe.

Damit verstieß er gegen die versorgungsärztlichen Richtlinien und nahm direkt Einfluss auf die Behandlung des Klägers.

In der (Versorgungsmedizin-Verordnung- VersMedV) (Anlage 10) steht unter

  1. Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangsf) (z.B. „auch aufgrund einer Glaubhaftmachung die Überzeugung zu

gewinnen ist, dass es so und nicht anders gewesen ist.“)

  1. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs

„a. Für die Annahme , dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach geltenden medizinwissenschaftlichen Lehrmeinungen mehr für als gegen einen

ursächlichen Zusammenhang spricht.“

Hier wird nochmals auf über 40 intensiv-medizinische Aufenthalte verwiesen.

Um aber die unglaublich einseitige Darstellung der Gutachter zu untermauern, wird hier die schriftliche Aussage der Frau Klaudia Drezga aus dem Jahr 2001, die dem Sozialgericht in Aachen in der BG Sache des Klägers überreicht wurde als (Anlage 11) beigefügt.

Die Gutachter der Uni Bonn konnten von dem Kläger nur durch Krankentransporte (liegend) aufgesucht werden. Dies und die Begleitbedürftigkeit wurde auch von den Gutachtern bescheinigt.

In diesem Fall musste der Gutachter Dr. Wasmuth den Kläger bei einer Pulsfrequenz von 30 auf der Intensiv-Station begutachten. Das Gutachten weist dies aber nicht aus!

Wenn Herr Prof.-Dr. Kraus auf Seite 69 ausführt „Aus Gründen der internen Qualitätssicherung bitten wir das Sozialgericht uns mitzuteilen, wie im konkreten Fall entschieden wurde:“ lässt alleine dieser Satz doch schon darauf schließen, dass die Erstellung des Gutachtens von vorneherein

zweckorientiert war, und die Qualität hier nicht in der Wahrheitsfindung liegt, sondern in der Bestätigung gewünschten Vordergutachten zu suchen ist.

Allein die Nichtberücksichtigung von radiologischen Unterlagen und elektrophysiologischen Messwerten degradieren diese Gutachten zu parteiischen Gutachten ohne Aussagekraft.

Hätte sich das Gericht an die Absprache aus der mündlichen Verhandlung

vom 05.07.2013 gehalten und mit dem Kläger zur Begutachtung eine Einrichtung abgesprochen, die nicht auf Basis der doch sehr fragwürdigen BG-Akte vorbelastet wurde, so hätte man jetzt ein Gutachten mit dem man arbeiten könnte.

Die Berufsgenossenschaft hat im früheren Verfahren versucht, die Porphyrie als mittelbare Unfallfolge mit allen Mitteln auszuschließen, daher ist die BG Akte eine denkbar schlechte Quelle für eine Schwerbehindertenangelegenheit!

Daher und aus den vorgenannten Gründen wird gebeten, die unbrauchbare BG Akte als Beweismittel auszuschließen.

(H…….)

-Rechtsanwalt-“

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