Gesetzlicher Mindeslohn muss auch unter bestimmten Voraussetzungen vor 2017 für Zeitungszusteller gezahlt werden!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit dem Thema „Mindestlohn“ setzen wir uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) schon lange Zeit auseinander, wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen und nachlesen könnt:

http://ak-gewerkschafter.com/?s=mindestlohn !

Seit gestern ist es öffentlich, dass mit DGB-Rechtsschutz ein Urteil erstritten worden ist, das die sofortige Zahlung des Mindestlohnes in Höhe von 8, 50 Euro auch für Zeitungszusteller beinhaltet. Das Arbeitsgericht Nienburg an der Weser hat in seinem Urteil festgelegt, dass immer dann, wenn Werbeprospekte unter besonderen Voraussetzungen mit der Zeitung ausgeteilt werden, noch vor 2017 der gesetzliche Mindestlohn für Zeitungszusteller zu zahlen ist.

Der Klick auf den nachstehenden Link führt Euch direkt zur entsprechenden Online-Mitteilung auf der Homepage der Gewerkschaft Ver.di:

http://www.verdi.de/themen/nachrichten/++co++d3215574-4650-11e5-905e-52540059119e !

Es bleibt jetzt abzuwarten, was weiter geschieht, denn vor „Tricksereien“ ist man nie, ja selbst beim Träumen nicht sicher!

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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