Entscheidung des EuGH C 514/12 und ggf. deren Auswirkung auf TVL und TVÖD!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben erreicht uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) die Ver.di – Tarifinformationen TVL/TVÖD über die Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 05.12.13 mit dem Az.: C 514/12) zur unzulässigen Differenzierung zwischen bei demselben Arbeitgeber und bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Zeiten. Hier sind gegebenenfalls vor allen Dingen die Auswirkungen dieser Entscheidung auf TVL und TVÖD zu beachten.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Mitteilung der Gewerkschaft Ver.di:

www.nrw5.verdi.de:

Urteil: Differenzierung zwischen bei demselben Arbeitgeber und bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Zeiten europarechtlich unzulässig

Mit Urteil vom 5. Dezember 2013 – C 514/12 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Differenzierung zwischen bei demselben Arbeitgeber und bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Zeiten grundsätzlich gegen die europarechtlichen Freizügigkeitsvorschriften verstößt. Hieraus können sich Ansprüche der Beschäftigten auf Stufenzuordnung, auf Krankengeldzuschuss und auf Jubiläumsgeld ergeben, die über die Regelungen in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst hinausgehen.

§ 53 des Landesvertragsbedienstetengesetzes (L-VBG) des österreichischen Bundeslandes Salzburg legt fest, dass die Vertragsbediensteten [Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer] alle zwei Jahre in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vorrücken. Für die Vorrückung ist dabei der sogen. Vorrückungsstichtag maßgebend, der grundsätzlich dem Tag der Anstellung bei dem Arbeitgeber entspricht. § 54 L-VBG bestimmt ergänzend, dass bestimmte Schulzeiten im vollen Umfang und die übrigen dem Anstellungstag vorangehenden Zeiten zu 60 Prozent bei der Ermittlung des „Vorrückungsstichtages“ zu berücksichtigen sind, indem diese Zeiten dem Anstellungstag vorangestellt werden. Weil von der letztgenannten Regelung auch Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern erfasst werden, differenzieren §§ 53 und 54 L-VBG damit indirekt bei der Ermittlung des Stichtages für die Vorrückung in den Entlohnungsstufen zwischen bei demselben Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeiten und bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Dienstzeiten.

Auf einen Vorlagebeschluss des Landesgerichts Salzburg hin hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 5. Dezember 2013 unter dem Aktenzeichen C 514/12 festgestellt, dass die Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von den Dienstnehmern [Arbeitnehmern] einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden. …

Dies kann wie oben beschrieben Auswirkungen auf den TVL und TVÖD haben. Konkretere Informationen sowie die Mustergeltendmachungen gibt es in den ver.di-Bezirken…https://bund-laender-nrw.verdi.de/ueber-uns/bezirksfachbereiche

Mehr zu uns auch.

www.nrw6.verdi.de

http://facebook.com/nrw6.verdi/

Tarifverträge fallen nicht vom Himmel: https://bund-laender-nrw.verdi.de/tarif

Mit kollegialen Grüßen
[ver-di]Michael Kötzing
Landesfachbereich Bund + Länder NRW
Karlstraße 123 – 127 * 40210 Düsseldorf
Tel. 0211/61824-314 * Fax 01805/837343-23035 www.nrw6.verdi.de * Facebook: https://www.facebook.com/people/Michael-Kötzing/100009371924748

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