Einschätzungen des Dr. Friemar Fischer zu den Piloturteilen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09. März 2016

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

noch einmal hat sich bei unserem Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) Herr Dr. Friedmar Fischer (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=dr.+friedmar+fischer) in Sachen „Jüngste Rechtsprechung des BGH vom 09.03.2016 zur Zusatzversorgung“ mit einer aktuellen und substantiierten Stellungnahme gemeldet.

Diese haben wir sehr gerne zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme direkt auf unsere Homepage und in die Kategorie „ZUSATZVERSORGUNG“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/zusatzversorgung/) gepostet.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

Dr. Friedmar Fischer teilt mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

der IV. Zivilsenat des BGH hat am 09.03.2016 in zwei Pilotfällen (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) die Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte erneut wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG  für rechtswidrig erklärt. Die beiden Urteile wurden am 30.03.2016 auf der Homepage des BGH veröffentlicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinen beiden Urteilen IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15 vom 09.03.2016 der Entscheidung des OLG Karlsruhe  angeschlossen.

Im Kapitel 1 findet man das Wichtigste in Kürze.

In Kapitel 2 werden die Kernaussagen des BGH – Urteils zitiert und zu ausgewählten Randnummern des BGH Anmerkungen gemacht.

Die Autoren Fischer/Siepe geben in Kapitel 2.2.3 noch einmal ausdrücklich kritisch zu bedenken, bei einer weiteren Neuordnung bitte keine Vermengung von individuellen Annahmen nach § 2 BetrAVG und von pauschalierenden Annahmen nach § 18 BetrAVG mehr vorzunehmen und dort auch keine weiteren „isolierten Stellschrauben zu drehen“. Auch Konrad (VBL), Wagner/Fischer, Wein (VBL) sehen das kritisch (vgl. auch Konrad, ZTR 2008, 296, 303; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 647; Wein, BetrAV 2008, 451, 455).  

Über die von Kläger-Anwälten und Anwälten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vorgebrachten Argumente informiert das Kapitel 3 .

Handlungsoptionen für eine Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften finden Sie in Kapitel 4. Hier geht es um die Fragen: Welche Alternativen können überhaupt angedacht werden, was muss jeweils bedacht werden und was muss auf jeden Fall vermieden werden?

In Kapitel 5 erfolgt schließlich eine detaillierte Analyse des dem BGH vorliegenden Pilotfalls aus finanzmathematischer und ökonomischer Sicht. Es wird exakt beschrieben, welche Größen die alte VBL-Startgutschrift bestimmt haben und warum der Kläger  nach der Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nach § 33 Abs. 1a ATV keinen Zuschlag erhalten konnte.

Die Autoren dieses Standpunkts haben den Klagefall fallkonkret analysiert und danach jeweils in einen größeren systematischen Sachzusammenhang eingeordnet. Damit wird dem gängigen Standardeinwand entgegnet, aus einem Einzelfall könne man nicht auf andere rentenferne Betroffene schließen bzw. umgekehrt, man könne aus einer abstrakten systematischen Darlegung keine konkret fallbezogenen Schlussfolgerungen ziehen.

Kapitel 6 widmet sich Schlussfragen und kritischen Schlussbemerkungen.

Das Landgericht Karlsruhe bemühte in seinem damaligen wortreichen – die dortigen Klagen abweisenden – ersten Piloturteil (Az. 6 O 145/13 vom 28.02.12014) vom Frühjahr 2014 in der dortigen RdNr. 87 den Begriff der Denklogik.

Für die Autoren ist Logik unteilbar, einzigartig und widerspruchsfrei. Es gibt keine Aufteilung der Logik für verschiedene zweckgerichtete Denk-Ziele. Logik ist stets mit Denken verbunden. Zielgerichtetes Denken unterliegt allerdings mancherlei Zwängen, was aber nicht in Widerspruch zu den strengen Gesetzmäßigkeiten der Logik stehen darf bzw. zu deren Nichtbeachtung führen darf.

Insoweit müssen sachlogische Feststellungen und juristische Argumente / juristische Entscheidungen stets kongruent in Bezug auf die Gesetzmäßigkeiten der Logik sein.

Durch die Urteile (12 U 104/14 vom 18.12.2014) des OLG Karlsruhe und auch des OLG München (25 U 3827/14 vom 22.05.2015), sowie die letztlich entscheidenden Urteile des BGH (IV ZR 9/15 bzw. IV ZR 168/15 vom 09.03.2016) wird diese Kongruenz eindrucksvoll bestätigt.   

Der vorliegende Bericht beschränkt sich vor allem auf die Einschätzung bzgl. des BGH – Urteils IV ZR 9/15. Denn in beiden aktuellen BGH – Pilotfällen wurde derselbe Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) erkannt.

Für weitere informative und kritische Materialien zur Neuordnung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes möchte ich Sie auf die folgende Homepage hinweisen: http://www.startgutschriften-arge.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Friedmar Fischer

31.03.2016

-- 
Dr. Friedmar Fischer
Clara-Schumann-Str. 23
75446 Wiernsheim
Tel.: (07044) 90.98.94

E-Mail: friedmar.fischer@t-online.de

Einschaetzungen Piloturteile BGH_2016

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