Die AACHENER ZEITUNG berichtet: „Sensationeller Erfolg für Conterganopfer am OVG“!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zum Thema CONTERGAN-GESCHÄDIGTE haben wir eine Fülle von Beiträgen als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) auf unserer Homepage veröffentlicht, die Ihr in der Kategorie „GRÜNENTHAL“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/grunenthal/) aufrufen und nahlesen könnt.

Wie die AACHENER ZEITUNG heute berichtet, gab es jüngst einen sensationellen Erfolg für die Conterganopfer am OVG. Wir haben den entsprechenden Artikel zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme nachstehend auf unsere Homepage gepostet.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Die AACHENER ZEITUNG berichtet:

AachenConterganstiftung legt Revision ein

 

Logo azSensationeller Erfolg für Conterganopfer am OVG

Die Conterganstiftung mache es den Geschädigten unnötig schwer, urteilt das Oberverwaltungsgericht Münster und korrigiert damit seine eigene Einschätzung. Doch die Conterganstiftung akzeptiert das Urteil nicht.

Wegen Contergan kamen um 1960 herum Tausende Kinder mit Fehlbildungen auf die Welt. Die Conterganstiftung wurde gegründet, um ihnen schnell und wirksam zu helfen. Foto: Archiv

Nach Meinung der Richter am Oberverwaltungsgericht Münster hat die Conterganstiftung gegen das eigens bei ihrer Gründung 1972 erlassene Stiftungsgesetz verstoßen. Und das gleich doppelt: Der strenge Maßstab, der für eine Anerkennung eines Conterganschadens angelegt werde, müsse gesenkt werden; und das aktuelle Begutachtungsverfahren durch die medizinische Kommission genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der 16. Senat äußert generelle Zweifel, dass dabei „die Grundsätze eines fairen Verfahrens gewahrt werden“.

In vergleichbaren Fällen könne die Stiftung dazu verpflichtet werden, Anträge auf Leistungen für Fehlbildungen durch Contergan erneut zu prüfen, urteilte das OVG (Az. 16 A 1884/22). Die Conterganstiftung hat Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt (Az. 5 C 2/24).

Die Conterganstiftung hat nach dem Urteil des höchsten NRW-Verwaltungsgerichtes Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt. Foto: Jan Woitas

Im OVG-Verfahren wurde deutlich, dass das Vorgehen der medizinischen Kommission im verhandelten Einzelfall durchaus typisch ist und so auch öffentlich von der Stiftung beschrieben wurde. Demnach entscheidet seit einer Umstellung des Anerkennungsverfahrens im Jahr 2004 der Vorsitzende der medizinischen Kommission – ein Jurist – allein, welche ärztlichen Gutachten eingeholt werden. Liegen alle in seinen Augen notwendigen Stellungnahmen vor, schreibt er schließlich wiederum allein eine Empfehlung für den Stiftungsvorstand.

Dieses Verfahren ist laut OVG gesetzeswidrig. Das Conterganstiftungsgesetz sei „schon nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut“ so zu verstehen, dass eine Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche sowie dem Vorsitzenden gemeinsam entscheiden müsse. Einer solchen Gremiumsentscheidung bedürfe es „vornehmlich“ auch deswegen, weil es auf das Gesamtschadensbild ankomme. „Dieses Verfahren wurde im Fall des Klägers nicht eingehalten“, heißt es im Urteil. Nur acht von 22 Mitgliedern der medizinischen Kommission seien mit dem Fall befasst gewesen. Eine Entscheidung der Kommission als Gremium sei nicht eingeholt worden.

Stiftung erreichen bis heute Erstanträge

Noch heute gehen pro Jahr mehr als 30 Erstanträge von möglicherweise Betroffenen ein, da viele von ihnen zuvor nicht wussten, dass Conterganschädigungen nicht nur dem gemeinhin bekannten Bild der verkürzten Gliedmaßen entsprechen. Verhandelt wurde über den Fall eines 1961 geborenen Mannes, dessen Mutter während der Schwangerschaft Contergan genommen hatte.

Er hatte 2011 einen Antrag auf Conterganrente gestellt, unter anderem wegen einer Daumen- und Kieferfehlbildung, einer Sehminderung und einer Verengung des Analkanals. Sein Antrag bei der Conterganstiftung war 2014 negativ beschieden, sein Widerspruch 2017 abgelehnt worden, weil seine Schädigungen nicht mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ auf Contergan zurückzuführen seien.

Die OVG-Richter urteilten, dass dieser strenge Beweismaßstab – es muss mehr für als gegen einen Zusammenhang der Fehlbildungen mit der Einnahme von Contergan durch die schwangere Mutter sprechen – der Intention des historischen Gesetzgebers widerspreche. Sie folgten damit der Argumentation der Anwältin des Klägers, Karin Buder.

Sie hatte vor Gericht die in Bundestagsdrucksachen niedergelegte Begründung zum Entwurf des Stiftungsgesetzes von vor 54 Jahren vorgelegt, nachdem für eine Anerkennung einer Schädigung genügt, „dass nach dem Erscheinungsbild der Missbildungen und den sonstigen tatsächlichen Umständen nicht auszuschließen ist, dass die Mutter in der empfindlichen Phase insbesondere Contergan eingenommen hat“. In den Augen des OVG genügt demnach, wenn eine Conterganeinnahme ernsthaft in Betracht kommt und ebenso wahrscheinlich wie eine andere Ursache für Fehlbildungen ist.

Diese Beweiserleichterung ist für die Betroffenen eine Sensation, denn damit revidiert der 16. Senat seine eigene Rechtsprechung aus der jüngeren Vergangenheit, die noch auf einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ bestanden hatte. Nun liegt der Fall am Bundesverwaltungsgericht.

Dort könnte es um mehr als nur den Einzelfall gehen. Seit der Umstellung des Anerkennungsverfahrens 2004 sind 700 Neuanträge negativ beschiedenen worden und mehr als 500 Revisionsanträge – also Altfälle, bei denen Betroffene erfolglos versucht hatten, weitere Schäden geltend zu machen. Nach Angaben eines Sprechers des Bundesverwaltungsgerichts werden die Richter dort frühestens am Ende des Jahres einen Termin bekannt geben, wann ein abschließendes Urteil ergehen soll.

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Durch den Klick auf den nachstehenden Link könnt Ihr den Beitrag direkt auf der Homepage der AACHENER ZEITUNG lesen.

> https://www.aachener-zeitung.de/lokales/region-aachen/aachen/sensationeller-erfolg-fuer-conterganopfer-am-ovg/12371263.html !

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