DGB & Ver.di zum neuen Hochschulgesetz in NRW:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir uns sehr oft zur Novellierung des Nordrhein-Westfälischen Hochschulgesetz auf unserer Homepage geäussert, wie Ihr unschwer nach dem Klick auf den hier stehenden Link feststellen werdet:

http://ak-gewerkschafter.com/?s=hochschulgesetz+nrw ! Auch die Kommentare des DGB und der Gewerkschaft Ver.di dazu haben wir zum Thema veröffentlicht. Heute erreicht uns eine weitere Stellungnahme zum Thema, die der DGB gemeinsam mit der Gewerkschaft Ver.di am heutigen Tage veröffentlicht hat. Diese Stellungnahme haben wir nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

„Ver.di & DGB zum neuen Hochschulgesetz in NRW:

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Düsseldorf, 30. Oktober 2014

Ein neues Hochschulgesetz in NRW:

Was haben der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften in der Novellierung des NRW-Hochschulrechts erreicht? Was ist neu und entspricht gewerkschaftlichen Forderungen?

Der DGB und ver.di haben sich konstruktiv in dem Verfahren der Gesetzesnovellierung beteiligt und zahlreiche Vorschläge eingebracht. Welche positiven Veränderungen konnten erreicht werden?

Studienbedingungen

– Die Hochschulen sind dem Studienerfolg verpflichtet.

– Das Teilzeitstudium wird gestärkt, die Anzahl der Prüfungsleistungen wird beschränkt, die Anwesenheitspflicht wird grundsätzlich abgeschafft.

– Es wird eine Vertretung für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung eingeführt, und es wird eine Vertretung für Studentische Hilfskräfte in Form eines/einer Beauftragten geschaffen. Eine angemessene Gestaltung der Arbeitsbedingungen wird als Aufgabe formuliert.

Beschäftigungsbedingungen

– Die Hochschulen müssen für gute Beschäftigungsbedingungen sorgen.

– Es wird ein „Rahmenkodex für Gute Beschäftigungsbedingungen“ festgeschrieben – einschließlich der Beteiligungsmöglichkeiten von Landespersonalrätekonferenzen und Gewerkschaften. Der Kodex soll unmittelbar und zwingend gelten, es wurde eine Allgemeinverbindlichkeitsklausel im Gesetz aufgenommen. Nach der

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Novellierung des Gesetzes gilt es nun, die rechtsverbindliche Umsetzung an allen öffentlichen Hochschulen in NRW zu gewährleisten. Die Gewerkschaften begleiten dieses neue Instrumentarium konstruktiv, werden aber gleichzeitig darauf achten, inwiefern es sich in der Praxis bewährt.

– Ergänzend werden Rahmenvorgaben als neues Instrument eingeführt, mit denen das Ministerium in die Personalverwaltung derjenigen Hochschulen eingreifen kann, für die der Rahmenkodex Gute Arbeit nicht gilt.

– Der Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen wird auf alle Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag ausgeweitet, das Land haftet für die Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Beschäftigten, sollte die Hochschule zahlungsunfähig sein.

– Nicht mehr der Hochschulrat, sondern das Wissenschaftsministerium wird als Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten und auch an den Universitätskliniken eingesetzt.

– Die „weiteren Mitarbeiter/innen“ erhalten einen neuen Namen: Mitarbeiter/innen in Technik und Verwaltung.

– Die Ausstattung der Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehinderten-vertretungen wird entsprechend den Landespersonalrätekonferenzen geregelt.

Verantwortung und Demokratie

– Es wird ein Landeshochschulentwicklungsplan eingeführt, der eine Abwägung überregionaler Interessen und eine landespolitische Steuerung durch Regierung und Landtag in grundsätzlichen Fragen der Hochschulen ermöglicht.

– Die Interessen aller Mitglieder der verschiedenen Gruppen an der Hochschule sollen bei den Beratungen und Entscheidungen des Senates berücksichtigt werden.

– Der Hochschulrat soll zum Hochschulentwicklungsplan nur Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben, die Entscheidung wird an den Senat gegeben. Wenn der Hochschulvertrag nicht zustande kommt, wird der Hochschulrat nur noch angehört, eine Festlegung erfolgt dann durch das Wissenschaftsministerium in Zielvorgaben. Damit werden einige Kompetenzen vom Hochschulrat an den Senat und das Ministerium übergeben. Darüber hinaus kann in der Grundordnung vorgesehen werden, dass der Senat den Kodex Gute Arbeit beschließen kann und dass der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur der Zustimmung des Senates bedarf.

– Es wird die Möglichkeit einer Mitgliederinitiative in der Hochschule als direktes plebiszitäres Element eingeführt, es werden paritätisch aus Lehrenden und Studierenden besetzte Studienbeiräte eingerichtet.

– Senat, Hochschulwahlversammlung und Fachbereichsrat tagen grundsätzlich öffentlich, der Hochschulrat muss die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt geben.

– Die Rektorengehälter sind jährlich zu veröffentlichen, und es wird mehr Transparenz bei Forschungsvorhaben mit Dritten angestrebt.

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Geschlechtergerechtigkeit

– Die Gremien der Hochschule müssen geschlechterparitätisch besetzt sein, es wird eine 40%-Frauenquote für die Besetzung des Hochschulrates eingeführt.

– Auch weibliche Beschäftigte aus dem Personalbereich Verwaltung und Technik haben das passive Wahlrecht bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten. Zudem bestellen auch die Fachbereiche Gleichstellungsbeauftragte.

– Zur Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren wird eine Quote nach dem Kaskadenmodell eingeführt.

Studierendenwerksgesetz

– Der Name der Werke wird geschlechtergerecht geändert. Es wird eine Frauenquote eingeführt.

– Sowohl Studierende als auch Beschäftigte erhalten einen weiteren Sitz im Verwaltungsrat.

– Es wird eine Vertreterversammlung eingerichtet, um die Kooperation zwischen Studierendenwerken, Hochschulen und Kommunen zu fördern.

– Unternehmensgründungen müssen zukünftig vom Ministerium genehmigt werden, das Ministerium konkretisiert seine Fachaufsicht.

Eine Veröffentlichung des

ver.di – Landesbezirks NRW, Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung, Karlstr. 123-127, 40210 Düsseldorf und des

DGB-Bezirks NRW, Abteilung Hochschulen, Wissenschaft und Forschung, Friedrich-Ebert-Str. 34 – 38, 40210 Düsseldorf.

Presserechtlich verantwortlich:

Uwe Meyeringh, Tel.: 0211/61824-305, E-Mail: uwe.meyeringh@verdi.de und

Antonia Kühn, Tel.: 0211/3683156, E-Mail: antonia.kuehn@dgb.de

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