Der Vorsitz bei der Einigungsstelle nach dem Landespersonalvertretungsgesetz von NRW (LPVG/NW) in der Fassung vom 05. Juli 2011

Ein Kommentar von Manni Engelhardt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der § 67 (Fn 27) des LPVG/NW lautet:

(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder der Personalvertretung die Präsidentin oder der der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt; sie müssen Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein.

(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt in eigener Verantwortung aus. Für sie gilt § 40 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 und, soweit sie Beschäftigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, § 42 Abs. 2 entsprechend. Der vorsitzenden Person kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden. Die Mitglieder scheiden aus der Einigungsstelle außer durch Zeitablauf  (Absatz 1 Satz 1) oder Niederlegung des Amtes nur unter den in § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Landesdisziplinargesetzes bezeichneten Voraussetzungen aus, die Beisitzerinnen und Beisitzer ferner bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes.

(3) Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und Beisitzer, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden.

(4) Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Beteiligten ist die Anwesenheit nur bei der Verhandlung zu gestatten, sachverständigen Personen kann die Teilnahme gestattet werden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, die mit ihrem Einverständnis auch schriftlich erfolgen kann.

(5) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss über die Anträge der Beteiligten, sie kann den Anträgen auch teilweise entsprechen. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung einer oder eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes halten. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.

(6) Der Beschluss der Einigungsstelle ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er bindet diese, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 5 enthält; § 66 Abs. 7 Satz 4 bleibt unberührt. Eine Bindung besteht nicht in den Fällen des § 66 Abs. 7 Satz 3.

(7) Für die Geschäftsführung der Einigungsstelle gilt § 40 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 entsprechend.

(8) Besteht bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder ein Gesamtpersonalrat, so nimmt dieser die Befugnisse der Personalvertretung nach Abs.  1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 wahr.

(9) In den Fällen des § 84, des § 89 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2, § 94 Abs. 1 Nummer 3 und des § 94 b Abs. 1 ist die Einigung nach Absatz 1 Satz 3 zwischen der obersten Dienstbehörde und allen Hauptpersonalräten des Geschäftsbereichs herbeizuführen. Bei der Verhandlung von Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Hauptpersonalräte nach § 84, § 89 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2, § 94 Abs. 1 Nummer 3 und § 94 b Abs. 1 üben diese Hauptpersonalräte das Vorschlagsrecht nach Abs. 3 aus.

Die vorsitzende Person der Einigungsstelle und deren Privilegierung ?

Im Gegensatz zu den Einigungsstellenmitgliedern handelt es sich bei der vorsitzenden Person  um ein Mitglied der Einigungsstelle, das im Gegensatz zu den beisitzenden Mitgliedern nicht von Fall zu Fall von den jeweilig Beteiligten zu den Sitzungen der Einigungsstelle benannt wird. Haben sich Personalrat und Dienststelle einmal auf eine vorsitzende Person und deren Stellvertreterin/Stellvertreter verständig oder wurde diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf Antrag eines der Beteiligten bestellt, so steht sie bei jeder Einigungsstellensitzung der Einigungsstelle über den gesamten Zeitraum der Amtsperiode vor, es sei denn, sie ist an der Teilnahme zur Sitzung  persönlich verhindert. In einem solchen Falle greift allerdings dann die Vertretungsregelung automatisch, ohne Zutun der Beteiligten.

Dieser Fakt hebt die Vorsitzende Person deutlich von den Beisitzerinnen und Beisitzern in der Einigungsstelle ab, die nicht in Kontinuität den Einigungsstellensitzungen beiwohnen können, wenn es die jeweils Beteiligten aus irgendwelchen Gründen, auf die ich an dieser Stelle nicht näher eingehen muss, anders bestimmen.

Die Möglichkeit der Gewährung einer Entschädigung für den sogenannten Zeitaufwand, der der vorsitzenden Person auf Antrag gewährt werden kann, besteht für die beisitzenden Einigungsstellenmitglieder nicht, obgleich diese unbestreitbar ebenfalls Zeit aufwenden müssen, um sich mit dem Inhalt des jeweiligen Falles vertraut machen zu können, auch wenn die vorsitzende Person die Einigungsstellensitzung maßgeblich vorbereitet und die Unterlagen, die an die Beisitzerinnen und Beisitzer versendet werden, aufbereiten muss.

Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen sich ebenfalls und zwangsläufig spätestens dann mit den gesetzlichen und inhaltlichen Vorbringen auseinandersetzen, wenn sie die Unterlagen durch die vorsitzende Person, spätestens mit der Einladung zur Einigungsstellensitzung, erhalten. Zwischen Erhalt der Unterlagen und dem Sitzungstag der Einigungsstelle kommen die Beisitzerinnen und Beisitzer nicht umhin, die Aktenlage zur Kenntnis zu nehmen, wenn sie nicht gänzlich unvorbereitet an der Einigungsstellensitzung teilnehmen wollen.

Die Entschädigungsgewährung, um dies klarzustellen, die die vorsitzende Person erhält, berührt nicht Fahrtkostenentschädigung, den Verdienstausfall oder die Spesenaufwendungen, die alle Einigungsstellenmitglieder gleichermaßen erhalten.

Geltung besonderer Voraussetzungen für das Amt der vorsitzenden Person der Einigungsstelle?

Besondere Ausbildungsmerkmale sind weder für die vorsitzende Person der Einigungsstelle noch deren Stellvertreterin oder Stellvertreter zur Erlangung dieses Ehrenamtes eine Voraussetzung.

Dies gilt sowohl für die Bekleidung dieses Ehrenamtes im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes als auch im Bereich der Personalvertretungsgesetze (Bund und Länder) gleichermaßen. In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm  mit dem Az.: 10 TaBv 39/10 verwiesen, wo ein Beteiligter sogar einem kompetenten Arbeitsrichter die Befähigung zum Amt des Einigungsstellenvorsitzenden abzusprechen versuchte.

Aus meiner 33-jährigen Praxis als Personalratsvorsitzender habe ich die Erfahrung gemacht, dass eine Person, die sich für das Amt des/der Einigungsstellenvorsitzenden oder der Stellvertretung bewirbt, folgende Eigenschaften unbedingt haben sollte:

  1. Einen einwandfreien Leumund;
  2. Verbindlichkeit;
  3. Unparteilichkeit und Loyalität;
  4. Erfahrung aus/oder dem/im Bereich des kollektiven Arbeitsrechtes, die mit einer entsprechenden Sach- und Rechtskunde gepaart ist;
  5. Erfahrung im Umgang mit Menschen bei Kollektivorganen;
  6. Eloquenz;
  7. Verhandlungsgeschick.

Die vorsitzende Person muss kein Jurist sein. Wenn sich aber die v. g. Eigenschaften in einer Person vereinen, die ein Jurastudium absolviert hat und auch noch im Bereich des kollektiven Arbeitsrechtes (Verwaltungsrichterin/Verwaltungsrichter im Bereich der Fachkammern für Personalvertretungsrecht oder als Arbeitsrichterin/Arbeitsrichter) tätig sind, wäre es mit Sicherheit nicht angezeigt, diese Personen abzulehnen.

Aber auch Betriebs- oder Personalratsmitglieder sowie Gewerkschaftssekretärinnen und Gewerkschaftssekretäre, die für kollektives Arbeitsrecht zuständig sind und die v. g. Eigenschaften 1. bis 7. In sich vereinigen, sind für dieses Ehrenamt nach meiner Auffassung prädestiniert.

Die vorsitzende Person der Einigungsstelle in der Funktion des Primus inter Pares bzw. der Prima inter Pares!

Auch wenn die Feststellung gilt, dass die vorsitzende Person gemäß § 67 Abs. 2 eine Entschädigung erhalten kann, die den übrigen Mitgliedern der Einigungsstelle gesetzlich nicht zusteht und diese auch nicht wahlweise, wie es bei den Beisitzerinnen und Beisitzern möglich ist, von Sitzung zu Sitzung (quasi von Fall zu Fall) durch die Beteiligten jeweils ausgetauscht werden kann, bleibt sie in ihrem Wirken innerhalb der Einigungsstelle  doch Primus inter Pares bzw. Prima inter Pares.

Dies heißt, das sie in der Einigungsstelle dieselben Rechte innehat, wie alle übrigen Einigungsstellenmitglieder auch. Trotz alledem nimmt sie eine erhöhte Ehrenstellung ein, zumindest was nach innen die Sitzungsleitung anbelangt (Worterteilung, Sitzungsleitung) und nach außen als Repräsentanz der gesamten Einigungsstellung zu bezeichnen ist. Diese „erhöhte“ Stellung ist aber nicht als Privileg zu bezeichnen.

Da die Einigungsstelle ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Beratung mehrheitlich ohne Vertreter/Vertreterin der Beteiligten als Kollektivorgan fasst, ist der Kollektivbeschluss unabhängig davon, wie jedes Mitglied selbigen abgestimmt hat, durch die vorsitzende Person bekanntzumachen. Dies ist jedoch eher als Pflicht, denn als Privileg zu bezeichnen.

Manni Engelhardt -Ak-Koordinator- & -Ehrenmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Studentenwerkspersonalräte NRW-

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Eine Antwort zu Der Vorsitz bei der Einigungsstelle nach dem Landespersonalvertretungsgesetz von NRW (LPVG/NW) in der Fassung vom 05. Juli 2011

  1. lenz christa sagt:

    hallo und danke den neuen systemadministratoren des ak. nach meinen anfänglichen bedenken , wie wird es weitergehn … möchte ich mal herzlich danke sagen und es ist genau wie beim wetter … nach nem ordentlichen gewitter scheint die sonne auch wieder …. ein schönes karnevalswochenende ohne grippe und kater … bis dienstag, christa

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