Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen hat unter dem AZ: 22 A 959/10 PV den Beschluss gefasst, Leiharbeitnehmer/innen das Wahlrecht einzuräumen!

Ein Kommentar von Manfred Engelhardt
Koordinator des Arbeitskreises Gewerkschafter/innen Aachen

Wie der Pressemitteilung Nr.: 1/2011 des VGH Hessen zu entnehmen ist, hat der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen beschlossen, dass personalvertretungsrechtliche Wahlrecht auch für Leiharbeitnehmer/innen zu bestätigen.

Der Fall bezieht sich auf Leiharbeitnehmer, die beim Uniklinikum Frankfurt tätig sind und vormals aus der Anstalt ausgegliedert und in eine privatrechtliche GmbH-Tochtergesellschaft der Anstalt organisiert worden sind. Das Uniklinikum lieh sich jedoch regelmäßig die Leistungen und die Arbeitnehmer dieser GmbH aus.

Das aktive und passive Wahlrecht zur Personalratswahl 2008 wurde den GmbH-Angestellten mit der Begründung verweigert, dass sie nicht Beschäftigte des Uniklinikums seien.

Auf Antrag befasste sich das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main mit der Angelegenheit und sah dies per Beschluss anders und erklärte die Personalratswahl für ungültig.

Nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtes wurden die Personalratswahlen wiederholt und die GmbH-Beschäftigten stellten sogar einen Kandidaten für den Personalrat. Es handelte sich hierbei um den Betriebsratsvorsitzenden der Verleiher-GmbH, der in den Personalrat und sogar im Personalrat zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt wurde.

Das ist aus meiner Sicht ein konsequenter Schritt gegen die miesen Praktiken der Ausgliederung gewesen.

Das sah die Dienststellenleitung des Uniklinikums allerdings nicht so und stellte den Antrag an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, die Personalratswahl für ungültig zu erklären. Er begründete dies damit, dass die Leiharbeitnehmer/innen nicht wählbar seien, weil sie nicht Beschäftigte der Uniklinik seien, sondern rein über die Arbeitnehmerüberlassung tätig seien.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hielt jedoch an seiner Auffassung fest und stellte klar, dass Leiharbeitnehmer/innen das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat zustehe, da es sich bei der Uniklinik als Anstalt des öffentlichen Rechts um die Beschäftigungsdienststelle handele.

Der unterlegene Dienststellenleiter rief daraufhin den VGH Hessen an, der allerdings entgegen vieler Skeptiker den Beschluss des VG Frankfurt/Main bestätigte.

Eine Super-Gute-Entscheidung, wie ich meine, wird sie doch künftig machen Privatisierer nicht mehr euphorisch an das Outsourcing herangehen lassen; denn die Gefahr, Personenidentitäten bei Betriebs- und Personalräten zu haben, ist damit gestiegen.

Dem Wahlrecht von Leiharbeitnehmer/innen steht nach Auffassung des VGH nicht entgegen, dass diese nach dem privatrechtlichen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmer ihrer Verleihfirma sind.

Das Gericht erkennt an, dass mit guten Gründen eine doppelte Betriebs- und Dienststellenzugehörigkeit angenommen werden kann. Dass nämlich deren „Grundverhältnis“ bei der Verleiherfirma verbleibt und ihr „Betriebsverhältnis“ auf die Entleihungsdienststelle – in diesem Falle die Uniklinik – übergeht, die auch das Direktionsrecht ausübt.

Deshalb erkennt der VGH das aktive und passive Wahlrecht zur Personalratswahl an!

Ich sage ganz deutlich: „Hier hat der Löwe gut gebrüllt!“

Die Landesregierung von NRW berät zur Zeit über eine Novelle zum Landespersonalvertretungsgesetz NRW, wo wir als AK mehrfach darüber berichtet haben und wo der Unterzeichner eigene Beiträge zu erstellt hat.

Die Entscheidung des VGH Hessen gehört bei dieser zur Zeit laufenden Beratung voll in diese mit einbezogen!

Was in Hessen durch den VGH beschlossen worden ist, muss eigentlich präjudiziellen Charakter für alle Landespersonalvertretungsgesetze und für das Bundespersonalvertretungsgesetz bekommen.

Das würde mit ein wesentlicher Faktor gegen prekäre Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst werden.

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