Wer auf die Justiz vertraut, der hat auf Sand gebaut! LSG-NRW geht immer weiter in die Blamage!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit Sicherheit erinnert Ihr Euch noch an das Sozialgerichtsverfahren, das ich vertreten für meine hochdemente Mutter beim Sozialgericht bzw. Landessozialgericht NRW führe. Durch den Klick auf den nachstehenden Link könnt Ihr Euch den Werdegang bzw. den Verlauf auf- und somit in das Gedächtnis zurückrufen: http://ak-gewerkschafter.com/?s=etschenberg ! Augenblicklich ist der Stand der, dass ich ja mit Schreiben vom 27. März 2014 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG/NRW) interveniert hatte, weil der 20. Senat des LSG/NRW plötzlich den Gesundheitszustand meiner Mutter anzweifelte, bzw. n o c h  e i n m a l medizinisch attestiert haben wollte und meine Bevollmächtigung anzweifelte. Vom Zeitpunkt meines Interventionsschreibens bis zum 14. Juli 2014 nahm der 20. Senat sich dafür fast 4 Monate (!) Zeit, a) den Berichterstatter auszuwechseln und b) die gleichen Forderungen noch einmal zu wiederholen. Das „juristische Tollhaus“ lässt wieder einmal grüßen. Nachstehend habe ich Euch sowohl mein erneutes Schreiben vom 21.07.2014 als auch das Bezugsschreiben des LSG/NRW vom 14.07.2014 zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf die Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis- (AK-) Homepage gepostet. Wir bleiben auch hier ganz scharf am Drücker und werden fortlaufend weiter berichten. Jüngst hat der Unterzeichner eine Bananenstaude in seinen Garten gepflanzt, damit die „Bananenrepublik Deutschland“ auch optisch sichtbar gemacht werden kann 🙂 ! Ein Schelm der böses dabei denkt.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

 

Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen, den 21.07.2014

An das Landessozialgericht NRW

Zweigerstraße 54

45130 Essen

L 20 SO 467/13: …………….. ./. StädteRegion Aachen Amt für soziale Angelegenheiten

Schreiben des Landessozialgerichtes NRW (LSG/NRW) vom 14.07.2014 (Eingang hier am 19.07.2014)

Sehr geehrte Frau Richterin am „Sozialgericht“ Dr. Waldhorst-Kahnau,

Ihr o.g. Schreiben habe ich erhalten und gehe darauf wie folgt ein:

  1. Ich nehme zur Kenntnis, dass ein Berichterstatterwechsel beim 20. Senat des LSG/NRW stattgefunden hat. Dies erklärt allerdings nicht den überlangen Zeitraum vom 27. März 2014 (Interventionsschreiben) bis zum 19.07.2014 (Eingang Ihres o.g. Schreibens), wo in der Sache selbst nichts Weiteres passiert ist. In diesem Zusammenhang rufe ich meine Bedenken, die auch auf der Homepage des Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreises (AK) gepostet stehen (http://ak-gewerkschafter.com/2014/03/27/lsg-nrw-gibt-in-sachen-klage-gegen-staedteregionsrat-etschenberg-anlass-zum-haarestraeuben/ und http://ak-gewerkschafter.com/?s=etschenberg), in Erinnerung.
  2. Wenn, wie Sie zur Erläuterung der Dienstbezeichnung sowohl des früheren Berichterstatters als auch der Ihrigen mitteilen, dass die Tätigkeit am Landessozialgericht NRW im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt, so hätte es hier zur Vermeidung von Missverständnissen eines entsprechenden Hinweises bedurft. Darauf hat meiner Meinung nach jede Bürgerin und jeder Bürger unseres Landes NRW einen Anspruch. Diesbezüglich werde ich mich jedoch noch gesondert an den Landesjustizminister des Landes NRW wenden.
  3. Nach wie vor fasse ich Ihre Aufforderung, meine hochdemenzkranke Mutter in exorbitanter Weise ärztlich begutachten zu lassen, um diesen Prozess weiter führen zu können, als Zweifel des 20. Senates an der Richtigkeit meines Vorbringens auf. In der Anlage erhalten Sie nochmals und letztmalig die sogenannte Vorsorgevollmacht. Auf Seite 2 (Rückseite) ist von den Doktores med. A. Schacht und M. Schwarzkopf mit Datum vom 17.10.2011 folgendes attestiert und dokumentiert:

„Ärztliche Bescheinigung Hiermit bestätige ich, das der/die vorgenannte Vollmachtgeber/In dauerhaft infolge einer körperlichen, geistigen, seelischen und/oder psychischen Erkrankung oder Behinderung außerstande ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Datum, Unterschrift“

Meine Mutter, die ich in der Sache vertrete, kann mich als ihren Sohn nicht mehr erkennen. Dies mag verdeutlichen, wie hoch der Grad der Demenz fortgeschritten ist. Ihre Forderung nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung ist nach meinem Dafürhalten absurd. Das Vordergericht war bereits verpflichtet, eine Einforderung über den Gesundheitszustand meiner Mutter einzuholen, was offensichtlich auch geschehen ist. Da Sie aber jetzt wiederum, nach vier Monaten seit Zeitpunkt meiner Intervention, eine ärztliche Begutachtung einfordern, zeigt mir, dass es bei der Justiz wohl so zu sein scheint, dass die „Linke“ (LSG/NRW) nicht weiß, bzw. in Frage stellt, was die „Rechte“ (SG-AC) getan hat. Das ist mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar! Hier bitte ich um definitive Mitteilung binnen 4 Wochen, ob auf die weitere Einholung eines ärztlichen Attestes über den Gesundheitszustand meiner Mutter bestanden wird, damit ich mich für und im Interesse meiner Mutter diesbezüglich direkt wegen der Verletzung von Grundrechten an das Bundesverfassungsgericht wenden kann.

  1. Das Verharren auf explizite Vollmachten meiner Geschwister darüber, dass ich diesen Prozess im Interesse meiner Mutter weiter führen kann, ist lebensfremd. Werde diese von Ihnen gewünschten Vollmachten nachreichen, sobald meine Geschwister aus Jahresurlaub zurückgekehrt sind.

Mit freundlichen Grüßen                   Anlage:

Hier folgt das entsprechende Schreiben des Landessozialgerichtes NRW:

„Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Postfach 102443 45024 Essen 14.07.2014

L 20 SO 467/13/…………………. ./. StädteRegion Aachen Amt für soziale Angelegenheiten

Sehr geehrter Herr Engelhardt,

in o.g. Streitsache wird zunächst mitgeteilt, dass ein Berichterstatterwechsel erfolgt und die Unterzeichnerin nunmehr für die Bearbeitung des Verfahrens zuständig ist. Zur Erläuterung der Dienstbezeichnung sowohl des früheren Berichterstatters als auch der Unterzeichnerin wird mitgeteilt, dass die Tätigkeit am Landessozialgericht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als Abordnung erfolgt. Hinsichtlich des gerichtlichen Schreibens vom 12.03.2014 ist anzumerken, dass damit weder der Gesundheitszustand der Klägerin noch ihre Bevollmächtigung angezweifelt werden sollten. Das Gericht ist vielmehr gesetzlich verpflichtet (§ 73 Abs. 6 S. 5 SGG) eine ordnungsgemäße Vollmacht – auch im Interesse der Klägerin – zu prüfen. Zu diesem Zweck ist die Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich. An dieser gesetzlichen Verpflichtung ändert auch der Umstand nichts, dass eine entsprechende Prüfung bislang unterblieben ist. Der vorgelegten Vorsorgevollmacht ist zu entnehmen, dass Sie nur für den Fall der Verhinderung der Frau ……. und Frau……. Entsprechend bevollmächtigt sein sollen, so dass die Erteilung einer entsprechenden Untervollmacht erforderlich ist. Die mit Schreiben vom 27.03.2014 übersandten Vollmachten beziehen sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf ein Widerspruchsverfahren zur Anerkennung einer Pflegestufe. Sie werden daher gebeten, aktuelle Vollmachten für das vorliegende Verfahren vorzulegen. Darüber hinaus sieht die vorgelegte Vorsorgevollmacht eine Vertretung nur für den Fall vor, dass die Klägerin selbst nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Den bislang vorliegenden Unterlagen kann allerdings lediglich die ihrer Mutter zuerkannte Pflegestufe entnommen werden. Diese sagt jedoch nichts darüber aus, inwiefern sie noch zu einer eigenen Entscheidungsfindung in der Lage ist. Ohne Ihre Ausführungen zum Gesundheitszustand Ihrer Mutter anzweifeln zu wollen, benötigt das Gericht aufgrund der genannten gesetzlichen Regelungen einen entsprechenden Nachweis in Form eines ärztlichen Attestes, das bescheinigt, dass die Klägerin zur eigenen Entscheidungsfindung nicht mehr in der Lage ist. Sie werden gebeten, die entsprechenden Unterlagen binnen 4 Wochen zu den Akten zu reichen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Waldhorst-Kahnau

Richterin am Sozialgericht

(Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)“

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