Das Bundesarbeitsgericht sieht aufgrund der Vorderentscheidung des EuGH eine Berlinerin durch die Einstellungspraxis der Kirche (Tendenzbetrieb) diskriminiert!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir desöfteren über die Situation für Beschäftigte bei den Tendenzbetrieben berichtet, wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehende Link aufrufen und nachlesen könnt.

> http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=tendenzbetriebe!

Am 25. April 2013 erklärte das Bundesarbeitsagericht (BAG) in einer Fall-Entscheidung die Kündigung durch den Arbeitgeber bei Kirchenaustritt noch für rechtens, wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen und nachlesen könnt.

> http://www.ak-gewerkschafter.de/2013/05/04/bag-erklarte-eine-kundigung-wegen-kirchenaustrittes-fur-rechtens/ !

Nachdem sich jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst hat, sieht die Sache schon etwas anders aus. Der EuGH in Luxemburg entschied nämlich bereits im April 2018, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal und unbegründet die Zugehörigkeit zu einer Kirche verlangen dürfen. Die Anforderung müsse „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein. Desweiteren muss sie auch gerichtlich überprüfbar sein.

Vor dem Hintergrund dieser Klarstellung des EuGH musste das BAG zu einer adäquaten Entscheidung kommen.

Der Klick auf den nachstehenden Link bättert Euch die Online-Berichterstattung zum Thema bei LEGAL TRIBUNE ONLINE auf.

> https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-8azr50114-entschaedigung-benachteiligung-religion-kirche-selbstbestimmung-diskriminierung/ .

Der Klick auf den weiteren Link führt Euch direkt zu der Pressemitteilung des BAG zur Entscheidung unter dem Aktenzeichen 8 AZR 501/14vom 25.10.18.

> https://www.bag-urteil.com/25-10-2018-bag-8-azr-501-14/ !

Als AK stellen wir dazu fest, dass die „mittelalterlichen“ Strukturen bei den Tendezbetrieben sich selbst im Kapitalismus allmählich überleben.

WEITER SO!

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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