Das Aktuellste zur „CAUSA OHLEN“: Staatsmacht stellt Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein!!!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) können wir wieder Aktuelles aus der „CAUSA OHLEN“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/causa-Ohlen) vermelden.

Sicherlich erinnert Ihr Euch ja noch an die Beschlagnahme der NOTEBOOKS des unterzeichnenden AK-Koordinators. Diese ging auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen zurück, den diese beim Amtsgericht gestellt hatte.

Der Klick auf den nachstehenden Link führt Euch direkt zum damaligen Artikel, den wir dazu auf unsere Homepage gepostet hatten:

http://www.ak-gewerkschafter.de/2014/12/01/causa-ohlen-gegen-den-an-polizeistaatswillkuer-erinnernden-beschluss-des-amtsrichters-esselborn-wurde-verfassungsbeschwerde-eingeleitet/ !

Seit dem 11.11.2015, dem bekannten rheinischen Narrentag, steht fest, dass die Staatsmacht sich geirrt hat und das Verfahren gegen den Unterzeichner und gegen Kollegen Dirk Altpeter auf vorgebliche Verleumdung und Beleidigung einer Staatsanwältin gemäß § 170 Abs. 2 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html) eingestellt hat, bzw. wie wir meinen, einstellen musste!

Ein weiteres Resultat der „CAUSA OHLEN“ ist somit vom Tisch!!!

Da sieht man wieder deutlich, dass die Staatsmacht hier ebenfalls ein Stück weit zum „Juristischen Tollhaus in der Bananenrepublik Deutschland“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=juristisches+tollhaus+in+der+bananenrepublik+deutschland) beigetragen hat.

Den nachstehenden Schriftsatz hat der Unterzeichner am heutigen Tage in Ergänzung seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zum lfd. Verfahren gesandt.

Wir werden weiter berichten!

Motto: WER SICH NICHT WEHRT, DER/DIE LEBT VERKEHRT UND WIRD „EINGEMACHT“!

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator- und Dirk Altpeter –AK-Mitglied-

Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht:

Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen, den 19.11.2015

 

An das

Bundesverfassungsgericht

-Zweiter Senat-

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

 

AKTENZEICHEN:2 BvR 2876/14

Verfassungsbeschwerde vom 01. Dezember 2014

hier: Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08. Oktober 2014 – 621 Gs- 1 Js 807/14-958/14 –

wird hiermit zur lfd. Verfassungsbeschwerde mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Aachen das Ermittlungsverfahren, aus dem der beanstandete Beschluss des Amtsgerichtes Aachen resultiert, mit Bescheid vom 11.11.2015 (Eingang hier am 17.11.2015) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

Somit steht erschwerend für die Strafermittlungsbehörde in Aachen sowie für das Amtsgericht Aachen fest, dass die Verletzungen der Grundrechte des Beschwerdeführers (Unverletzbarkeit der Wohnung, sowie Verstöße gegen die Artikel 1, 5 und 10 des Grund-Gesetzes) nicht das gewünschten Ergebnis, nämlich die Überführung des Beschwerdeführers zu einer vorgeblichen Straftat (Verleumdung, Beleidigung etc.), zeitigten.

Auf ein Wiederholen des Vorbringens des Beschwerdeführers und der entsprechenden Begründung, die ja im Beschwerdeschriftsatz vom 01. Dezember 2014 enthalten sind, wird an dieser Stelle verzichtet.

Die beschlagnahmten NOTEBOOKS sind heute (19.11.15) beim Beschwerdeführer postalisch eingetroffen. Ob sie beschädigt sind, wird nach einer fachmännischen Überprüfung durch einen IT-Spezialisten festzustellen sein. Eine Entschädigungsleistung wird von hier aus bei der Aachener Justiz geltend gemacht werden.

Nochmals sei darauf hingewiesen, dass die Beschlagnahme der NOTEBOOKS ein sinnloses Unterfangen gewesen ist, weil sich die Homepage des Beschwerdeführers nicht auf dessen NOTEBOOKS sondern extern bei WORD PRESS befindet und von jedem Internet-Café in der Welt aus bedient werden kann.

Das Vorgehen der Aachener Justiz in dieser Sache ist für den Ruf der Unabhängigkeit und Objektivität der Justiz in Deutschland, besonders was deren Verfassungskonformität anbelangt, abträglich.

Umso bedeutsamer wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache sein. Dieser sieht nicht nur der Beschwerdeführer mit Interesse entgegen.

(Manfred Engelhardt)

Anlage: Bescheidung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 11.11.2015

http://www.westendverlag.de/uploads/tx_templavoila/Bluem_-_Einspruch.jpg

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