Damit die Ärmsten noch ärmer werden! 5. Senat des BAG entscheidet gegen Mindestlohnempfänger in der BRD!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir die Kategorie „URTEILE“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/urteile/) auf unserer Homepage als einen festen Bestandteil eingerichtet.

Wichtige Urteile finden dort in Form von Beiträgen ihren Niederschlag.

So wollen wir uns den heute mit einer für uns obskuren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) befassen, die der 5. Senat des BAG unter dem Az.: 5 AZR 135/16 am gestrigen Tage, dem 25. Mai 2016, getroffen hat.

Nach dem dort getroffenen Urteil des 5. Senates, das nunmehr präjudiziellen Charakter hat, können Arbeitgeber-Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld) auf den Mindestlohn (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=mindestlohn) angerechnet werden.

Der Klick auf den nachstehenden Link führt Euch direkt auf die Pressemitteilung Nummer 24/16 des BAG:

http://www.bag-urteil.com/25-05-2016-5-azr-135-16/ !

Der 5. Senat des BAG ist z. Z. wie folgt besetzt:

Vorsitzender Richter ist Vizepräsident des BAG

http://www.bundesarbeitsgericht.de/images/mueller_gloege1.jpg

Dr. Rudi Müller-Glöge.

Erster Beisitzer ist Richter am BAG Dr. Riebl.

Zweite Beisitzerin ist Richterin am BAG Weber.

Dritter Beisitzer ist Richterin am BAG Dr. Volk.

Regelmäßige Vertreter/Innen der Beisitzer des 5. Senates sind:

Richter am BAG Klose, Richter am BAG Dr. Treber und Richter am BAG Kumbiegel.

Eine Kollegin aus Brandenburg, die sich in einem prekären Beschäftigungsverhältnis bei einer Klinik-Service-Gesellschaft befindet, wollte nicht akzeptieren, dass ihr Arbeitgeber seit Anfang 2015 das ihr zustehende Weihnachts- und Urlaubsgeld verrechnet, um den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen.

Eine fatale Hintertür, die den gesetzlichen Mindestlohn in der Bananenrepublik Deutschland (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=bananenrepublik+deutschland) ein Stück weit aushebeln lässt, weil Exekutive und Legislative hier ein sogenanntes „Schlupfloch“ für nimmersatte Kapitalisten gelassen haben. Die Kollegin klagte, die stille Hoffnung sicherlich vorausgesetzt, dass es im Judikativen Bereich kein „Juristisches Tollhaus“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=juristisches+tollhaus) gibt, durch alle Instanzen und verlor jetzt auch beim BAG!

Nach dem Urteil des 5. Senates können Arbeitgeber jetzt die sogenannten „Sonderzahlungen“ auf den Mindestlohn anrechnen. Und das, liebe Kolleginnen und Kollegen, gilt auch dann, wenn die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) verlässlich erfolgen und wie ein Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen zu verstehen sind. Dieses bedeutet, dass die Sonderzahlungen nicht an einem bestimmten Zweck gebunden sind. Anders wäre das bei einer Prämie für langjährige Betriebszugehörigkeit zu sehen, so das BAG!

Die Urlaubsgeldzahlung war im vorliegenden Fall sogar arbeitsvertraglich vereinbart!

Das ist mit gesundem Arbeitnehmerverstand nicht nachvollziehbar. Die Ärmsten Kolleginnen und Kollegen in Deutschland werden somit um ein weiteres Stück Mindestlohn betrogen und damit noch ärmer gemacht!

Hier muss eine Klarstellung durch die Politik erfolgen. So lange das Gesetz zum Mindestlohn nicht klipp und klar dahingehend ergänzt wird, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, ist der Willkür der Arbeitgeber hier Tür und Tor geöffnet!

Dieses BAG-Urteil macht allerdings deutlich, dass die Politik beim Mindestlohngesetz für Arbeitnehmer-Begriffe schludrig gearbeitet hat, weshalb auch immer.

Für die Menschen in prekären Arbeitsverhältnissen (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=prek%C3%A4re+arbeitsverh%C3%A4ltnisse) bedeutet dieses Urteil u.a. auch eine weitere Schlechterstellung gegenüber den Kolleginnen und Kollegen, die in sogenannten „geordneten Arbeitsverhältnissen“ tätig sind.

Sicherlich ein Grund, die Verfassungsklage zu prüfen und gegebenenfalls den Weg nach Karlsruhe zu beschreiten.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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