„CAUSA OHLEN“: Landgericht Aachen sieht für den Kassendieb Franz-Josef Ohlen keine Aussicht auf Erfolg zu dessen beabsichtigter Rechtsverfolgung!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir soeben die Abschrift der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, deren Original an die Rechtsanwältin des PKH-Antragstellers, dem AK-Kassendieb FRANZ-JOSEF OHLEN, adressiert ist, zur Rechtstreitangelegenheit (Antrag auf Prozesskostenhilfe) „OHLEN ./. ENGELHARDT“ mit dem Aktenzeichen 8 O 470/15 erhalten. Diese datiert auf den 29.01.2016.

Vorab sei bemerkt, dass die 8. Zivil-Kammer gemäß Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Aachen (http://www.lg-aachen.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php) wie folgt besetzt ist:

*Vorsitzende Richterin am Landgericht Aachen mit Namen Potthoff *

*Stellv. Vorsitzender und beisitzender Richter am Landgericht Aachen mit Namen Biermann*

*Beisitzender Richter am Landgericht Aachen mit Namen Keck*

Die v. g. Mitteilung des Landgerichts Aachen (8. Zivilkammer) an Ohlens Rechtsanwältin, die, wie ihre Vorgänger (Ohlen hat jetzt die 3. Anwaltskanzlei in Folge kontaktiert!) nicht (noch nicht!) genannt werden will, lautet wie folgt:

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„Absender, Datum 29.01.2016, Aktenzeichen: 8 O 470/15

An die

Rechtsanwälte (Anmerkung des AK: Wir respektieren den Wunsch der gnädigen Frau und nennen den Namen  z u n ä c h s t   n o c h  nicht!)

Ihr Zeichen: 320/15 E01/M

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Rechtsstreit

Ohlen gegen Engelhardt

Weist die Kammer nach Beratung darauf hin, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Einerseits ist schon nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund der Antragsteller einen Anspruch auf Entfernung eines ´Links bzw. Seiten zur Causa Ohlen insgesamt´ von der Homepage www.ak-gewerkschafter.de haben sollte, da allenfalls einzelne Teile der veröffentlichten Inhalte überhaupt Persönlichkeitsverletzungen des Antragstellers begründen könnten. Darüber hinaus erscheint auch zweifelhaft, ob der Antragsteller Unterlassung hinsichtlich der im PKH-Antrag zu Ziffer 3 genannten Ausdrücke verlangen kann. Insoweit dürften die Bezeichnungen

´Großmaul´ und ´Blender´ schon keine Beleidigungen darstellen; in Bezug auf die Bezeichnung

´Kassendieb´ und ´Lügenbaron´

verkennt der Antragsteller, dass er nach den von ihm nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners insoweit r e c h t s k r ä f t i g verurteilt worden ist.

Bestehen daher aus vorgenannten Gründen schon insgesamt keine Erfolgsaussichten für die bestehende Klage, wird ferner darauf hingewiesen, dass die Schmerzensgeldvorstellungen entsprechend dem Antrag Ziffer 6 (wobei hier im Übrigen unzutreffend ´Schadensersatz´ beantragt wird) bei weitem übersetzt sein dürften; sofern überhaupt Schmerzensgeld aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen verlangst werden könnte (woran die Kammer aus vorstehenden Erwägungen heraus Zweifel hat), dürfte ein solches bei maximal 500 – 1000 Euro anzusiedeln sein.

Hieraus wird ersichtlich, dass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes aufgrund eines anzunehmenden Streitwertes von jedenfalls 5000 Euro nicht bestehen dürfte. Wird Verweisung an das Amtsgericht beantragt? Insoweit wird um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Biermann

-Richter am Landgericht-„

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Diesen „ewigen Lauf vor die juristischen Pumpen“ des Franz-Josef Ohlen könnte er sich ersparen und hätte er sich schon vor 5 Jahren ersparen können, wenn er seine Schulden, die er durch seinen Diebstahl unseres Kassenbestandes verursacht hat, auf Euro und Cent begleichen würde. Stattdessen schrieb er noch am 17.10.2015 auf FACEBOOK (Mit allen 14 Deutschfehlern auf 9 Zeilen hier übertragen!):

„Sorry ich lach mich weg, Arm? Ich bin soetwas von Reich an erfahrungen über sie und den kleinen rest haufen   vom AK, das weder ein werter Bengelhardt noch sonst jemand aus diesen Tollhaus einen Cent bekommt. Schon Vergessen? Ich habe einen freibetrag von 1441,00 Euro. Sorry da bleibt für alle etwas übrig, jedoch nicht für sowas wie euch. Zum schluss noch eine Empfehlung, mann sollte immer erst das Komando zur Abstimmung abwarten, und dann den Finger heben. Dann kommt auch kein gelächter auf.“

Wie sagt es der Volksmund:

„WEM NICHT ZU RATEN IST, DEM IST AUCH NICHT ZU HELFEN!“

Jetzt kann er dem Landgericht mitteilen lassen, dass er seinen Antrag auf PKH an das Amtsgericht richten möchte. Da wartet dann zwangsläufig aus Rechtsgründen die nächste „Pumpe“  🙂 auf ihn.

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Aber auch den Juristinnen und Juristen sei zu der Möglichkeit der Prozesskostenhilfe das Nachstehende in das „Stammbuch der Rechtspflege“ geschrieben:

I. Vorbemerkung:

Prozesskostenhilfe (PKH) ist die Möglichkeit für bedürftige Menschen, vom Staat finanzielle Unterstützung zu bekommen, damit ein Gerichtsverfahren nicht an den Kosten scheitert.

Somit ist die PKH eine staatliche Fürsorgeleistung, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich festgeschrieben ist. Abhängig ist die Gewährung dieser Leistung von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller/Innen.

Der Antrag auf PKH ist schriftlich bei den Zivilgerichten einzureichen. Gewöhnlich ziehen die Antragsteller/Innen von PKH-Anträgen im Vorfeld Advokatinnen und Advokaten zu Rate.

Und hier wird die Sache relevant:

Einige Begehren auf PKH stellen ein juristisches Oxymoron (griechisch: scharf/dumm) dar und sind somit als konstruierte Abstrusitäten mit Folgewirkungen für die Justiz zu bezeichnen.

II. Anspruch der Allgemeinheit an die Rechtspflege auf substantielle rechts- und klagerelevante Ventilierung vor Einleitung einer Maßnahme (Antragstellung, Klageerhebung, PKH-Gewährung etc.):

Die aus dem Corpus Juris Civilis (Auf Veranlassung des oströmischen Kaisers Justinian I in der Zeit von 528 bis 543 n. Chr. zusammengestellter Bestand des zivilen Rechts) hervorgegangene, moderne Rechtspflege, zu der neben allen deutschen Gerichten die Justizverwaltungen, die Staatsanwaltschaften und Strafvollzugsbehörden auch die Rechtsanwälte und Notare zählen, ist gehalten, für einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehung zwischen den Bürgerinnen und Bürgern Sorge zu tragen.

Dies bedeutet, dass auch der Advokatenbereich (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) im Vorfeld einer Antragstellung oder Klageschrifteinreichung bei den Gerichten eine substantiierte Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Mandantschaft und eine Vorprüfung der rechtlichen Relevanz der Klagesubstanz vorzunehmen hat. Dies ist mehr als ein moralischer Anspruch, denn auf die Überprüfung der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich danach, ob diese den Grundsätzen der Klarheit und der Wahrheit – besonders bei Antragstellungen – entsprechen, haben nicht nur die Gerichte, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger als Steuerzahler ein Anrecht. Eine sogenannte juristische Ventilierung stellt hier ein unbedingtes MUSS dar.

Wird dieser Anspruch – aus welchen Gründen auch immer – im Advokatenbereich nicht erfüllt oder zu laissez fair praktiziert, gelangen derartige fragile und als unseriös zu bezeichnenden Anträge auf PKH vor das Gericht. Spätestens hier kosten solche Anträge, die auch als „juristische Scheinanträge“ bezeichnet werden müssen, dem Fiskus Geld, denn die Justiz wird ausschließlich aus Steuermittel finanziert. Und die PKH-Antragsprüfung kostet den Gerichten Zeit und Mühe, ist für den Antragsteller kostenfrei, jedoch für den Fiskus kostenpflichtig!

Forensisch nicht erfahrene Menschen, die plötzlich mit einem gegnerischen Antrag – z. B. auf PKH – kontaktiert werden, sind oftmals gezwungen, sich einen Advokaten nehmen zu müssen, um gegnerische Ansprüche, die aufgrund von Scheinanträgen begehrt werden, rechtzeitig und umfassend abwehren zu können. Dabei befinden sich diese Menschen in einem Dilemma, nämlich dem, unabhängig vom Ausgang eines derartigen PKH-Verfahrens ihre Rechtsanwaltskosten nicht erstattet zu bekommen.

Advokatinnen und Advokaten, die eine Mandantschaft und deren Vorbringen ohne eine Vorprüfung und/oder Überprüfung auf Klarheit und Wahrheit – quasi „justita-blind“ – übernehmen und die Gerichte dann mit Scheinanträgen auf PKH kontaktieren, bleiben häufig, wenn den Anträgen nicht entsprochen wird, ebenfalls auf ihre entstandenen Kosten sitzen. Deren mittellose Mandantschaft braucht ganz einfach nur eine Eidesstattliche Versicherung („Offenbarungseid“) abzugeben und somit von der Kostenerstattung – auch nach BRAGO – erst einmal „befreit“ zu sein.

Oftmals ist es aber so, dass die Rechtsvertreter/Innen mehrere Anläufe nehmen, um die Gerichte zigfach mit ein und demselben Antrag in jeweils „neuem Kleid“ zu kontaktieren, damit sie letztendlich doch noch zur Befriedung ihrer finanziellen Ansprüche kommen können. Der Volksmund nennt solche Versuche salopp: „Neues Spiel, neues Glück.“

Hier wird das Zusammenspiel zwischen den Mandaten und ihren Advokaten letztendlich zu einer „Symbiose“, die .sich infernal-juristisch auswirkt und den Advokaten zum „Advocatus Diaboli“ exponier!

III. Psychologische Betrachtung:

Manchmal ist beim schriftsätzlichen „Schlagabtausch“ für Antragsteller auf PKH, deren Begehren auf juristischen Scheinanträgen basieren, nach Zustellung der Schriftsatzerwiderungen erkennbar und transparent, dass sie logisch und rechtssubstantiiert in eine prozessuale „Sackgasse“ geraten sind, aus der sie, ohne weiter lügen zu müssen, nicht mehr herauskommen.

Spätestens dann bauen sie sich ein gedankliches „Paralleluniversum“, quasi eine Scheinwelt auf, wobei sie dabei anfangen zu Fabulieren und vom „roten Faden“ ihres ursprünglichen Vorbringens so abweichen, dass es nicht nur forensisch erfahrenen Menschen und Juristinnen und Juristen mehr als augenfällig wird.

Aus psychologischer Sicht ist dies verständlich, denn der Aufbau einer Scheinwelt ist dazu dienlich, das „Prinzip Hoffnung“, nämlich die Hoffnung auf einen dennoch positiven Ausgang des Verfahrens, aufrecht zu erhalten.

Dieser Eskapismus (Wirklichkeitsflucht) ist als „Mechanismus eines gedanklichen Überlebens“ zu bezeichnen. Das kann bis zu einem hohen Grad von Realitätsverlust führen, wenn diese Scheinwelt (Vortäuschung) dann verinnerlicht und durch den Betroffenen gelebt wird.

So richtig schlimm wird es dann aber erst, wenn auch Rechtsvertreter/Innen mit abgeschlossenem Jurastudium, die es besser wissen müssten und die die Aussichtslosigkeit der prozessualen Situation objektiv einschätzen können, sich wider besseren juristischen Wissens die Ausführungen ihrer Mandantschaft zu eigen machen. Das lässt dann darauf schließen, dass diese nach dem „salomonisch-juristischen“ Prinzip verfahren: „Augen zu und durch!“

Gar nicht auszudenken ist die Situation eines Zusammenspiels von mehreren Teilen der kompletten Rechtspflege, die aus welchen Gründen auch immer, derartige juristische Scheinanträge relevant/irrelevant prozessual behandeln und darauf basierend Beschlüsse und/oder Urteile fassen, die durch mehrere Instanzen, bis zum Supremum Judicatorium, nämlich der höchstrichterlichen Entscheidung, getragen werden müssen. Ob daraus dann letztendlich die Klarheit und Wahrheit offensichtlich wird und somit ein Urteil a priori zur Entlastung des/der beschwert Betroffene/n resultiert, bleibt fraglich.

Da ist dann der Volksmundspruch wirklich angezeigt, der da lautet: „Bei der Justiz und auf hoher See bist du in Gottes Hand!“

IV. Schlussfolgerungen:

  • Mandanten müssen, soweit wie es eben geht, auf Ehrlichkeit und Lauterkeit durch die Advokaten gescheckt und deren Anträge auf PKH inhaltlich genauestens geprüft werden.
  • Die Rechtslage muss eindeutig sein. Ein „NON LIQUET“ (Im Zweifelsfalle/Es ist nicht klar!) darf nicht zu einem „Augen zu und Durch-Verhalten“ führen. Dies widerspräche jegliche seriöse Anwaltstätigkeit und sollte im Zweifelsfalle, bei definitivem Nachweis zum Entzug der Zulassung gemäß § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__14.html) führen.

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/4/48/Iustitia_van_Heemskerck.png

(Bild aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Justitia)

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator- & Dirk Momber –V.i.S.d.P.G.-

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