„CAUSA MOMBER“ Ein geschundener Krüppel legt mit schriftsätzlichem Vortrag an das LSG-NRW nach!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis AK) können wir vermelden, dass es in der „CAUSA MOMBER“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/causa-momber/) weitergeht. Der Kollege Dirk Momber sah sich genötigt, noch einen Schriftsatz an das Landessozialgericht NRW (LSG-NRW) mit Sitz in Essen (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/lsg-essen/) über seinen Rechtsanwalt nachzuschieben. Das wurde notwendig, da die Objektivität der Gutachten, besser gesagt, der „Schlechtachten“, nach wie vor in Zweifel zu ziehen sind.

Der geschundene Krüppel Dirk Momber und sein Anwalt geben hier außerdem eine Lehrstunde in Sachen Porphyrie! Und das ist auch wirklich notwendig, bei so viel produziertem Unverständnis, wie es sich seit langem vor dem 13. Senat des LSG-NRW abspielt.

Aber lest selbst, denn wir haben den kompletten Schriftsatz nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage und in die „CAUSA MOMBER“ sowie in die Kategorie „LSG-NRW“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/lsg-essen/) gepostet.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

http://www.lsg.nrw.de/behoerde/_MG_6994.jpg

(Foto: LSG-NRW / Seitenansicht)

Schriftsatz des RA des Dirk Momber vom 29.01.2016:

„Absender Rechtsanwalt

LSG NRW

Postfach 102443

45024 Essen

vorab per Fax: 0201-7992-302

Datum: 29.01.2016

X310/10H

Az.: L13 SB 135/10

In dem Rechtsstreit

Dirk Momber

gegen

StädteRegion Aachen- Versorgungsamt

Muss bezugnehmend auf das Schreiben des Gerichts vom 05.01.2016 an die Beklagte mit dem Anhang der Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Kraus vom 3.12.2015 ausgeführt werden, dass hier wieder ausnahmslos auf die BG-Akte Rückgriff genommen wird.

Wie wir in unserem Schreiben vom 11.12.2015 (Anlage 1) schon ausführten, wurde die BG-Akte immer wieder konsequent bereinigt und basiert somit nicht auf dem der Wahrheit entsprechenden Gesundheitszustand des Klägers (fehlende Röntgenbilder, CT und MRT Aufnahmen sowie Elektrophysiologische Messergebnisse).

Es werden immer nur die Vorgutachter zitiert.

Unwahrheiten werden auch dann nicht zur Wahrheit, wenn man sie öfter zitiert.

Es wurden auch die in unserem Schreiben vom 11.12.2015 fehlenden Beweismittel nicht beigebracht.

Herr Prof. Dr. Kraus machte sich auch nicht die Mühe, die Laborbefunde des Marienhospitals Aachen anzufordern und auszuwerten. Diese würden seine Aussage zur Porphyrie klar widerlegen.

Herr Prof. Dr. Kraus schließt sich auf Seite 54 seines Hauptgutachtens der Meinung des Prof. Dr. Stölzel an (wahrscheinlich eine Koproporphyrie ohne gesonderten Krankheitswert). Bei über 40 intensiv-medizinischen Aufenthalten erschließt sich dem Kläger das Fehlen des Krankheitswertes nicht.

In der VersMedV wird unter Porphyrie ausgeführt: „Komplikationen sind gesondert zu berücksichtigen“; dies wurde von den Gutachtern wohl vorsätzlich oder fahrlässig vernachlässigt.

Bei der Bewertung der Gesamt GdB ab Seite 64 seines Hauptgutachtens wird sowohl die Migräne – siehe Seite 65 (Mitte) – mangels Anamnese nicht berücksichtigt, als auch der Porphyrie keine Bedeutung zugemessen.

Neurologische Störungen werden grundsätzlich negiert mit Rückgriff auf das Zusatzgutachten der Frau Dr. Schain.

Frau Dr. Schain führt auf Seite 10 Ihres Zusatzgutachtens aus, dass im Kernspintomogramm keine normabweichenden Befunde waren, wobei anzumerken ist, dass Ihr dieses Kernspintomogramm gar nicht vorgelegen hat.

Aber selbst wenn es Ihr vorgelegen hätte, müsste Sie wissen, dass die durch Porphyrie ausgelösten, neurologischen Schäden zwischen den Schüben reversibel sind.

Daher hätte es durch sie auch unentdeckt bleiben können. ( s.h. Anlage 3 Seite 6/ 9 letzten zwei Zeilen „ Im MRT kann das Bild einer posterioren Leukenzephalopathie entstehen, das offenbar reversibel sein kann. Zu den zentralnervösen Symptomen gehören epileptische Anfälle und Paresen.“)

Um dem entscheidenden Gericht einen Überblick über die Krankheit Porphyrie zu verschaffen, wurden die Anlagen 2 und 3 beigefügt.

Es hätte zur Pflicht der Gutachter Dr. Schain und Prof. Dr. Kraus gehören müssen, im Rahmen Ihrer Gutachten-Erstellung sich über Porphyrien auf den neuesten Stand zu bringen, da es sich um eine sogenannte „Orphan“-Weisen-Krankheit handelt, die aus Gründen Ihrer Prävalenz noch gar nicht ausreichend erforscht wurde.

Es kommt hierbei ständig zu neuen Erkenntnissen.

Hätte Frau Dr. Schein nicht mit obsoletem Wissen argumentiert, so hätte Sie gewusst, dass Psychosen zumeist bei Porphyria cutanea tarda auftreten.

Bei mehr als 60 Schüben einer akuten intermittierenden Porphyrie, bei der es immer wieder zu erneuten neuropathischen Beschwerden verschiedenster Art gekommen ist, die zwischen den Schüben als reversibel gelten, aber auch die Gangbildstörung und die Spastik beeinträchtigten.(s. Anlage 2)

Ein reines Wegleugnen, wie es hier von Prof. Dr. Kraus, Frau. Dr. Schain, Dr. Karlinger und allen anderen Vorgutachter/Innen praktiziert wurde, ist sicher der falsche Ansatz einem schwerkranken und schwerstbehinderten Menschen zu begegnen.

Retrospektiv betrachtet, kam es wohl durch die BG Gutachter immer wieder zu falschen Bewertungen des Gesundheitszustandes des Klägers. Dieses geschah sicherlich aufgrund der zu geringen Erfahrungen mit dem Krankheitsbild der Porphyrie und kollidierte somit nicht mit den Interessen Ihrer Hauptauftraggeber und letztendlich zum Schutz ihrer Gutachter Kollegen, die schon im Vorfeld falsch geurteilt hatten.

Dass ein Gutachter, wie Prof. Dr. Stölzel, sich entgegen der VersMedV mit der Uniklinik-Aachen, dem damals behandelnden Krankenhaus, in Verbindung setzt, um eine weitere Porphyrie-Behandlung zu verhindern („in deren Abfolge es dann wohl auch zu dem angeblichen Gen-Test gekommen ist“), empfindet der Kläger nach seinen Angaben schon fast als Versuch einer fahrlässigen Tötung; wollte man ihm doch aufgrund der Prof. Dr. Stölzel Aussagen eine Häminarginat-Therapie verwehren.

(s.h. Anlage 3. Seite 6/9 „Patienten mit AIP starben vor Einführung der Häminarginat-Therapie zu annähernd 60% während der ersten beiden Attacken!“)

Der Kläger lebt aber nicht in der Vergangenheit und möchte auch keine Schuldzuweisungen machen, die die Vergangenheit betreffen.

Ihm ist wichtig, dass an dieser Stelle festgestellt wird, dass die BG-Akte ausnahmslos nur falsche Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand zulässt.

Daher muss die BG-Akte als Beweismittel ausgeschlossen werden.

Stress ist ein Auslöser für die akute intermittierende Porphyrie.

Die Vielzahl der Gutachten und Prozesse stellten eine fortwährende Stresssituation für den Kläger dar.

Eine Vielzahl seiner Schübe müssen ausnahmslos auf die verfahrenen Verfahren zurückgeführt werden.

Die beklagte Städteregion hat zu keinem Zeitpunkt Anstalten gemacht, sich bei den behandelnden Ärzten über seinen Gesundheitszustand zu erkundigen, obwohl sie die schriftliche Genehmigung des Klägers vorliegen hatte.

Der Kläger besteht ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung, wenn sich an seiner GdB oder an seinen Merkzeichen (bis auf RF) etwas ändern sollte.

Er hat mitgeteilt, dass er erwägt, die ständigen neuen Begutachtungen in Anbetracht der daraus resultierenden Stresssituation und seiner Porphyrie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte prüfen zu lassen, was seinen Anspruch auf ein gemäß Art 6. Abs. 1. das Recht auf ein faires Verfahren mit beinhalten wird.

In der Hoffnung, dass ihm alle weiteren Schritte erspart bleiben können

(H…….)

Rechtsanwalt

drei Anlagen und eine Abschrift anbei“

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