Causa Ohlen Aktuell

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie bereits mitgeteilt, bin ich heute bei der Kripo gewesen (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-ohlen/) und habe mich zu der Beschuldigung der Beleidigung einvernehmen lassen.

Auf die Einvernahme als solche werde ich zu einem späteren Zeitpunkt eingehen, da dies ein Kapitel für sich darstellt.

Hier nun die Fakten:

1. Ohlens Anwalt, der bekanntermaßen nicht genannt werden will, dessen Namen und Anschrift wir aber demnächst rechtlich einwandfrei bekanntmachen werden, hat Straf-Antrag auf Beleidigung des Franz Josef Ohlen durch den Unterzeichner gestellt. Die Beleidigungsanzeige richtet sich gegen die gesamte Causa Ohlen auf unserer Homepage, obgleich Ohlen mit seinen Anträgen in diversen Zivilverfahren acht Mal vor die sogenannte „juristische Pumpe“ gelaufen ist, und alle unsere Veröffentlichungen stimmig und haltbar sind, weil sie nachweisbar wahr und den Tatsachen entsprechend sind und somit –wie es Amts- und Landgericht festgestellt haben- durch Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.

2. Zunächst aber wollen wir einmal definieren, was eine „Beleidigung“ ist:

Das Rechtslexikon (http://www.rechtslexikon-online.de/Beleidigung.html) sagt:

„Beleidigung

Straftat, bei der der Täter vorsätzliche Kundgabe einer Missachtung oder Nichtachtung die Ehre eines anderen angreift.

Die Beleidigung ist in den §§ 185 bis 200 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

§ 185 StGB regelt die eigentliche Beleidigung, die sogenannte „Formalbeleidigung“.

Das Gesetz unterscheidet dabei drei Begehungsformen:

-Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem oder den Betroffenen

-Äußerung eines beleidigendem Werturteils über den oder die Betroffenen gegenüber Dritten

-Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber dem oder den Betroffenen.

Beleidigt werden kann jeder Mensch, aber auch Personenmehrheiten (z. B. Juristische Personen, Behörden sogar alle Soldaten).

Die Art der beleidigenden Handlung ist unerheblich. Sie kann verbal, schriftlich, durch Körpersprache (z. B. Tippen an die Stirn, Zeigen des Mittelfingers) erfolgen, aber auch mittels eines körperlichen Angriffs.

Voraussetzung ist nur, dass die Äußerung tatsächlich ehrverletzend ist (bloße Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten reichen nicht) und die Ehrverletzung nach außen gedrungen ist, woran es bei bloßen schriftlichen Aufzeichnungen für den eigenen Gebrauch und Äußerungen im engsten Familienkreis fehlt.

Außerdem muss derjenige, gegenüber dem die Äußerung erfolgt, sie als Beleidigung auffassen.

Abzugrenzen ist die Formalbeleidigung in § 185 StGB von übler Nachrede (§ 186 StGB). Hier wird kein Werturteil, sondern eine tatsächlich unwahre Tatsache behauptet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Dabei erfasst die üble Nachrede aber nur die Kundgabe gegenüber Dritten, nicht gegenüber dem Betroffenen selbst.

Erfolgt die Behauptung nicht „nur ins Blaue hinein“, sondern wider besseren Wissens, handelt es sich um Verleumdung (§ 187 StGB).

Als Antragsdelikt wird die Beleidigung allerdings nur auf Antrag des Verletzten oder eines sonstigen Antragsberechtigten verfolgt (§ 194 StGB).

Sie ist Privatklagedelikt (§ 374 StPO).

Die Beleidigung ist ein Vergehen. Sie wird als Formalbeleidigung mit bis zu einjähriger Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Erfolgt die Formalbeleidigung mittels Tätlichkeit oder handelt es sich um üble Nachrede, können bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei Verleumdung sind sogar bis zu fünf Jahre Gefängnis vorgesehen.

Strafverschärfend wirkt, wenn Personen des politischen Lebens Opfer übler Nachrede oder Verleumdung sind (§ 188 StGB).

Die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten im Inland regelt § 103 StGB gesondert…“.

3. Die Causa Ohlen beinhaltet weder beleidigende Werturteile und/oder Äußerungen eines beleidigenden Werturteils über den Betroffenen, erst recht keine ehrenrührigen Tatsachen gegenüber dem Betroffen.

Folgende Fakten liegen der Causa Ohlen zugrunde, die Ihr im Detail in der Causa Ohlen als komplett gepostete Gerichtsbeschlüsse aufrufen könnt:

a) Ohlen hat 200, 60 € unseres Gewerkschafter/Innen-AK unterschlagen. Das Amtsgericht hat diesbezüglich mit Beschluss vom 05. Januar 2012 mit dem Aktenzeichen: 102 C 277/11 PKH unter anderem mit folgender Begründung gegen den Antrag des Ohlen entschieden:

„…1. Die Äußerungen ´Herr Ohlen hat den Betrag von 200, 60 Euro, die wir im AK mühselig zusammengesammelt haben, eindeutig unterschlagen, was strafrechtliche Konsequenzen hat und haben wird´, stellt nach Ansicht des Gerichts eine Meinungsäußerung mit Tatsachenkern dar. Der Antragsgegner bringt hierdurch im Kern zum Ausdruck, dass der Antragsteller sich in Bezug auf die gesammelte Summe von 200, 60 Euro strafrechtlich relevant verhalten hat…“

b) Der erneute Antrag des Ohlen vom 02.05.12 wurde seitens des Amtsgerichtes mit Beschluss vom 16.05.2012 unter dem Aktenzeichen: 117 C 121/12 unter anderem wieder mit folgender Begründung zurückgewiesen:

„…Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO.

…Der Antragsteller hatte bereits am 21.12.2011 im Verfahren 102 C 277/11 erfolglos einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, der zu Nr. 1 a praktisch identisch war mit dem jetzt als Hilfsantrag a) formulierten Begehren, der Antragsgegner solle es unterlassen, öffentlich zu behaupten, er habe zum Nachteil des Arbeitskreises Gewerkschafter/Innen Aachen einen Betrag von 200, 60 Euro unterschlagen und schulde dem Arbeitskreis noch 348, 46 Euro. Der Antragsteller hat gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss vom 05.1.12 (Bl. 126 ff. d.A. 102 C 277/11 PKH kein Rechtsmittel eingelegt…“

c) Selbst das Widerspruchsverfahren vor dem Amtsgericht mit dem selben Az.: 117 C 121/12 hatte in diesem entscheidenden Punkt für Ohlen keinen Erfolg; denn das Gericht begründete seinen Beschluss vom 13.06.2012 unter anderem wie folgt:

„…Auch hinsichtlich des Hilfsantrages a) fehlt jedenfalls ein Verfügungsgrund, denn die darin gerügte öffentliche Behauptung der Unterschlagung von 200, 60 Euro war bereits erstmals am 14.12.11 erfolgt, wobei er deren Unterlassung er im vorangegangenen Verfahren 102 C 277/11 vorgeblich begehrt hatte. Der in der Antragsschrift vom 02.05.12 (Bl. 2 d.A.) vorgetragenen Sachverhalt, der ´Manni habe am 26.02.12 nun behauptet, er habe die Ursprungssumme von 200, 60 Euro unterschlagen´, stellt eine bloße Wiederholung dar und insoweit hat der Antragsteller zu lange zugewartet, als dass noch von einer Eilbedürftigkeit ausgegangen werden könnte. Im Übrigen wird insoweit ergänzend auf die zutreffend erschienenen Gründe des Beschlusses vom 05.01.12 – 102 C 277/11- Bezug genommen…“

d) Ohlen und dessen Anwalt gingen weiter und stellten den nächsten Antrag auf Löäschung der Causa Ohlen, wiederum mit negativem Erfolg; denn das Amtsgericht erteilte ihnen mit Beschluss vom 30.08.2012 unter dem Aktenzeichen: 117 C 231/12 eine weitere Abfuhr mit u. a. nachstehender Begründung:

„…Den neuerlichen Antrag vom 15.08.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der Antragsgegner dürfe auf der angegebenen Internetseite nicht mehr behaupten, der Antragsteller habe Geld unterschlagen, hat dieser bereits gleichlautend im Verfahren 192 277/11 gestellt, wobei der ebenfalls gestellte Prozesskostenhilfeantrag dort durch Beschluss des Amtsgerichtes Aachen vom 05.01.12 (Bl. 126 – 128 der o.g. Akte bestandskräftig zurückgewiesen wurde…“

e) Ohlen ging daraufhin in die Beschwerde beim Landgericht Aachen, das den Antrag ebenfalls unter dem Aktenzeichen: 2 T 193/12 mit Beschluss vom 13.09.2012 u. a. mit folgender Begründung zurückwies:

„…Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Hauptantrag für unzureichend bestimmt erachtet und in der Sache einen Anspruch des Antragstellers auf Löschung der gesamten Rubrik (des gesamten Unterpunkts) ´Causa Ohlen´ auf der vom Antragsgegner betriebenen Internetseite verneint…“

f) Ferner wurde eine weitere sofortige Beschwerde des Ohlen vom mit Landgerichtsbeschluss vom 20.09.2012 unter dem Az.: 2 T 206/12 u. a. mit folgender Begründung abgewiesen:

„… Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht bereits mit Beschluss vom 05.01.2012 – 102 C 277/11 PKH – einen Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Behauptung, der Antragstellerb habe Geld unterschlagen, auf der vom Antragsgegner betriebenen Internetseite verneint. Die dortigen, mindestens vertretbaren Wertung, die im Internet veröffentlichte Darstellung sei eine vom Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung und der Antragsgegner habe an der Veröffentlichung ein schützenswertes Interesse, ist der Antragsteller auch weiterhin nicht konkret entgegengetreten…“

g) Und nicht zu guter Letzt stellte Ohlen beim Landgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 5.001, — €, der mit Beschluss des Landgerichtes vom am 07.09.2012 unter dem Az.: 11 O 303/12 in die „juristische Tonne“ mit sehr breiter Begründung geklopft worden ist. Auszugsweise hier ein Begründungsteil:

„…Denn auch auf der Grundlage der klägerseitigen Darstellung einer gezielt bloßstellenden und ehrverletzenden Informationsverbreitung fehlt es an den Voraussetzungen eines insbesondere auch erforderlichen schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht. Unstreitig enthalten die streitgegenständlichen Veröffentlichungen keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern beanstandet der Kläger ausschließlich die Ehrenrührigkeit und Peinlichkeit ihrer allgemeinen weltweiten Zugänglichmachung im Internet. Vorliegend bedarf es keiner abschließenden allgemeinen Entscheidung, ob und inwieweit die Veröffentlichung auch wahre Tatsachen im Internet aufgrund ihrer bloßstellenden Auswirkungen als auch in diesem Sinne schwerwiegender Persönlichkeitsverletzungen zu bewerten sein können…“

4. Ferner sind Fakt:

a) Ohlen versprach vollmundiger der Obergerichtsvollzieherin gegenüber, bis zum 12. August 2012 die Restschuldsumme beim uns, dem AK begleichen zu wollen, hielt dieses Versprechen aber nicht ein, so dass ihm unter dem Az.: DR II – 0063/12 laut Protokoll über die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vom 13.09.2012 auf unseren Antrag hin die II. Eidesstattliche Versicherung („2. Offenbarungseid“) abgenommen worden ist.

b) Die erste Eidesstattliche Versicherung („1. Offenbarungseid“) wurde ihm unter dem Az.: DR II-1743/11 laut vorliegendem Protokoll vom 12.10.2011 schon in 2011 auf unseren Antrag hin abgenommen.

Das allesamt sind Teile von Fakten und nachweisbaren Tatsachen, die wir mit Recht auf unsere Homepage gepostet haben, und die zivilgerichtlich bis zum heutigen Tage Bestand haben und weiter Bestand haben werden. Unabhängig davon, wie die Kripo als Erfüllungsgehilfin der Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft selbst die Situation beurteilen, bleibt der Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) für uns der Dreh- und Angelpunkt. Sollte die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, so wird der Unterzeichner Gelegenheit haben, deutlich zu machen, dass hier versucht wird, die Demokratie und die Justiz selbst mit Hilfe der Justiz (Strafjustiz) auszuhebeln. Ein Rechtsanwalt, der mehrfach als Jurist, der es besser wissen müsste, gemeinsam mit seinem Mandanten vor die „juristischen Pumpen“ gelaufen ist, versucht nunmehr mit Hilfe der Staatsanwaltschaft und der Strafjustiz eine Situation, die für beide fatal und verfahren ist, zu retten.

Wir bleiben am Drücker und werden fortlaufend über die Angelegenheit berichten, ganz gleich, ob Anklage erhoben (Möglich wäre noch ein Strafbefehl mit Einspruchsmöglichkeit!) oder das Verfahren eingestellt wird.

Es wird sich zeigen, wie viel unsere sogenannte Demokratie bzw. die Presse- und Meinungsfreiheit noch wert sind, und ob letztendlich nicht mit zweierlei Maßen gemessen wird.

Mit kollegialen Grüßen Manni Engelhardt –AK-Koordinator-

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4 Antworten zu Causa Ohlen Aktuell

  1. Eugen Tomachewsky sagt:

    Lieber AK,

    Ihr betont immer das der AK Geld gesammelt hat, welches Ohlen dann widerrechtlich einbehalten hat, wieso ist denn Ohlen dann überhaupt erst Kassenwart geworden? Außerdem fällt auf das er in der History des AK fehlt, wieso eigentlich ist Ohlen nicht auch Gründungsmitglied des AK? Und ich stelle mir die Frage „Wenn Ohlen fast 30 Jahre im Ak zugegen gewesen ist, hat er in all der Zeit nichts in die AK Kasse eingezahlt?“

    Also Engelhardt jetzt mal Butter bei die Fische wie man das gerne im Ruhrgebiet desöfteren lesen und hören kann. Ich bin jemand der beide Seiten kennt, weder mag ich Ohlen noch mag ich Sie Herr Engelhardt und das hat eben Gründe die hier zu einer längeren Diskussion führen werden.

    Meine Meinung zu Ohlen/Engelhardt: Mir erscheint es das Ohlen eben nicht mehr nach Ihrer Pfeife getanzt ist und genau deshalb erlebt die Welt einen angefressenen Engelhardt und einen Ohlen der verzweifelt zurückbleibt und eben andere wie ich die sich darüber herzlich freuen.

    Aber ich denke das Sie diesen Kommentar aufgrund der Kritik sowohl an Ohlen, als auch gerade an Ihrer Person garnicht erst freischalten werden.

  2. Manni Engelhardt sagt:

    Lieber Eugen,
    wie Du siehst, haben wir Deinen Kommemntar freigeschaltet.
    Ja in der Tat, Ohlen war einst Gründungsmitglied des AK. Er blieb dann aber lange, ca. 20 Jahre fern und schloss sich nach seinem Ausscheiden aus dem Solidaritätsnetzwerk Aachen wieder unserem AK an. Dort bot er sich als Kassenwart an und wurde auch gewählt, da man Menschen ja nur vor die Köpfe gucken kann.
    Das Vertrauen in Ohlen schwand jedoch zusehens, so dass eine zweite Kassenwartin gewählt wurde. Kurz darauf machte Ohlen sich beim AK aus dem sogenannten „Staub“ und nahm die 200, 60 € mit. Das frisst mich nicht an, sondern der AK und ich setzen Alles daran, unser Geld von Ohlen zurückzuholen ohne ihn zu versohlen :-).
    Nette Grüße in das Ruhrgebiet, und bleibe heiter, irgendwie!
    Gruß Manni Engelhardt -AK-Koordinator-
    Das ist die ganze Geschichte in der gebotenen Kürze.

  3. Eugen Tomachewsky sagt:

    Ach Herr Smidt,

    sind Sie also schön in der „Bashing Phase“, und vergleichen jeden Beitrag mit Ohlen? Ich kenne Schriftstücke von Ohlen die weit mehr Fehler inne hatten. Aber genau das ist ja der Punkt, immer schön nach unten „Bashen“ und nach außen den Sozialen Geist verkörpern? Oh, aber nein Herr Smidt ist ja eher der anderen Seite zuzurechnen nehme ich an?

    Aber falls Sie es genau wissen wollen, brauchen Sie doch nur meine IP Adresse zu nehmen diese in einen Tracker einbinden und Sie wissen wo und wann ich diesen Beitrag geschrieben habe. Soviel IT Verständniss würde ich sogar Ihnen zugestehen.

    Entscheident ist nicht was ein Mensch, an Fehlern in einem Text hinterlässt (das ist hier im übrigen das Internt und nicht eine Behörde, also mal schön den Stock da rausnehmen wo kein Licht scheint), sondern wo er steht, Sie her Smidt stehen wohl an der verkehrten Seite.

    Ja falls Sie meinen das dies beleidigend ist, es ist genauso gemeint, mir ist es vollkommen egal was Sie oder andere im Ak denken, mir ist sogar vollkommen egal was der Ohlen denkt. Ich finde es nur vollkommen Witzlos das Ihr vom AK euch, so eine „Kinderscheiße“ hier veranstalltet, um einen Beitrag, den der Ohlen in 30 Jahren, vermutlich Doppelt eingezahlt hat? Darüber schonmal nachgedacht?

    Im übrigen, ist mir eben Ohlen, oder Sie Herr Smidt, oder der Ak mir vollkommen egal, denn 1.) bin ich nicht daran interessiert mir Träume zu einreden zu lassen 2.) würden Herr Engelhardt und Ich sicherlich irgendwie kollidieren. 3.) Generalstreik Phantasien nicht so mein „Ding“ sind, weil einfach Irrsinn, hat vielleicht noch 1920 funktioniert, in der Weimarer Republik, vielleicht noch im Ruhrkampf und wenn Sie Geschichtlich in die Heutigen Zeiten gehen, haben Generalstreiks in Griechenland, Portugal, oder in anderen Ländern, in der Wirtschaftkrise etwas genutzt.

    Aber da Sie mich Herr Smidt für Ohlen halten, sind Sie sicher das Ohlen das überhaupt wissen konnte, ich persönlich halte Ohlen genauso wie sie für „Dumm“, sprich in dieser Meinung sind wir sogar konform, aber ehrlich das hat nichts mit dem Kindergarten hier zu tuen.

    Ihr könnt anscheinend keine Kritik vertragen, ich im übrigen auch nicht, ich jage nicht jeden Text über Open Office oder Word, dafür habe ich garkeine Zeit.

    Ich finde es auch nicht sonderlich gut, wenn Sie Herr Smidt, und auch das sollten Sie wissen, „post“ in Blogs immer gut vor Gerichten wirksam sind, Sie als AK Zitieren hier ja fleißig im öffentlichen Raum, da kann also jeder der will, sowas direkt Speichern, sogar mit einigen kleinen Handgriffen ist das über Basis Funktionen von Browsern, sehr schnell erledigt, auch der Google Cache ist da immer eine gute Fundgrube.

    Ich verbleibe dann mal, und „BILDE“ mir so meine Meinung.

  4. Manni Engelhardt sagt:

    Hallo Eugen,
    ich bin erstaunt, dass Du, Schriftstücke des Ohlen kennst, woher auch immer (?), die noch mehr „Fehler“ beinhalten. Erik hatte nicht Ohlens Fehler aufgezeigt, sondern die Deinigen, um dies noch einmal klarzustellen. Franz Josef Ohlen allerdings als „dumm“ zu bezeichnen, wie Du es in Deinem jüngsten Kommentar unzweideutig getan hast, stellt eine Beleidigung desselben dar. So etwas würde ich nicht tun; denn das könnte Ohlens Ehre verletzen und dann wäre seine Beleidigungsanzeige von rechtlicher Relevanz.
    Scheinbar hast Du aber meine erste Stellungnahme zu Deinem gestrigen Kommentar nicht gelesen. Ohlen war 20 Jahre nicht beim Ak dabei. Also 20 Jahre hat er kein Geld in unsere Kasse eingelassen. Soviel nur noch einmal dazu. Wie Deine Einstellung zu Generalstreik ist, interessiert in diesem Zusammenhang überhaupt nicht, tut auch nichts zur Sache. Wir geben Dir als AK aber die sichere Zusage, dass wir Alles daransetzen werden, unser unterschlagenes Restgeld bei Ohlen zu holen, ohne ihn zu versohlen :-). Ob es Dir oder/und dem Rest der Menschheit gefällt oder nicht; denn die Ziviljustiz hat in allen Verfahren die Begehren des Ohlen gegen uns zurückgewiesen. Alle Verfahren haben mittlerweile Rechtskraft, wie Du unserem jüngsten Artikel in der Sache unschwer entnehmen kannst. Ohlen mag zwar subjektiv der Meinung sein, im Recht zu sein, sonst hätte e sich ja nicht an die Strafjustiz gewandt, wird aber damit sowohl juristisch als auch moralisch keinen Erfolg haben können. Er ist also nach wie vor gut beraten, seine Schulden beim AK zu begleichen. Mit freundlichen Grüßen Manni Engelhardt -AK-Koordinator-

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