Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Entwendung von Zigarettenpackungen – Verdeckte Videoüberwachung

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

manchmal ist es richtig und wichtig, alle Instanzen bei der bundesdeutschen Justiz zu durchschreiten, weil man dort ja kein Recht, sondern Entscheidungen, Beschlüsse und Urteile bekommt, die in den Vorderinstanzen oftmals diametral zu der Rechtsprechung der höheren Instanzen stehen. Sehr häufig ist beim Bundearbeitsgericht (BAG) in jüngerer Zeit positiv zu beobachten, dass die Senate des BAG Entscheidungen der Vorderinstanzen in Frage stellen. So ist jüngst noch am 21. Juni 2012 ein Urteil mit dem Aktenzeichen: – 2 AZR 153/11 – getroffen worden, das zwecks weiterer Aufklärung die Angelegenheit „Kündigung wegen Entwendung von Zigarettenpackungen – Verdeckte Videoüberwachung“ an das Landearbeitsgericht zurückzuverweisen ist, wie der Pressemitteilung Nr. 49/12 des Bundesarbeitsgerichtes zu entnehmen ist.

Die vorgebliche Entwendung von Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers war mit einer verdeckten Videoüberwachung aufgezeichnet worden. Die Zulässigkeit dieser Video-Aufzeichnungen scheinen fraglich, auch wenn das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in seiner Vorderentscheidung vom 18. November 2010 mit dem Aktenzeichen – 6 Sa 817/10 – den Kündigungsvorwurf als erwiesen erachtet hatte.

Hier sind effektiv auch Fragen nach dem Bundesdatenschutz und dem damit verbundenen informellen Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers zu stellen.

Die komplette Pressemitteilung des BAG zu diesem Fall könnt Ihr durch einen Klick auf den nachstehenden Link lesen.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16002&pos=0&anz=49&titel=K%FCndigung_wegen_Entwendung_von_Zigarettenpackungen

Wir werden die Weiterentwicklung dieses Falls sorgfältig beobachten und kommen nach der entsprechenden neuen Entscheidung des LAG – Köln auf die Angelegenheit zurück.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

Share
Dieser Beitrag wurde unter Urteile veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert