BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) SCHMIERT BETRIEBSRAT AB! ABMELDEPFLICHT VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN IST PFLICHT! Beschluss des BAG vom 29. Juni 2011 mit dem Az.: 7 ABR 135/09

Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt:

Zunächst bin ich als erfahrener Personalratsvorsitzender, der in seiner aktiven Zeit 33 Jahre ununterbrochen zum Personalratsvorsitzenden gewählt worden ist, davon ausgegangen, dass Betriebs- oder Personalratstätigkeit  während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz selbst, keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf.

Das schnelle Aufklären der Kolleginnen und Kollegen vor Ort über z. B. über  Sicherheitsrichtlinien, Tarifbestimmungen, Arbeitszeitkonten, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen usw. usf. bedurfte hier nach meiner Auffassung nie einer vorhergehenden Genehmigung durch den Arbeitgeber. Wie soll das auch gehen? Schnell zum Dienstvorgesetzen, Meister, Teamleiter oder Unternehmer persönlich gehen, und diesen darum bitten, den Sicherheitshinweis, die Tarifauskunft etc. an die Kolleginnen und Kollegen zu genehmigen, ist abstrus. Hier entsteht dann ein wirklicher Arbeitsausfall; denn der Weg zum Vorgesetzten benötigt Zeit!

Das BAG ist hier jedoch im Einklang mit den Vorderinstanzen (ArbG, LAG Baden-Württemberg: Beschluss vom 15.05.2009, Az.: 18 TaBV 6/08) vollkommen anderer Ansicht.

Hier hat der beklagte Arbeitgeber Recht bekommen; denn Zweck der Meldepflicht, so das BAG, ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalles zu ermöglichen. Es erfolgte jedoch auch die Einschränkung, dass die Umstände des Einzelfalles immer wieder zu prüfen seien. Diese Umstände des Einzelfalles sind z. B. die Art und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung, die ein Betriebsratsmitglied darzulegen habe. Ja, da wird doch der „Hund in der Pfanne“ verrückt! Das ist das Tor, das zur Willkür des Arbeitgebers aufgestoßen worden ist. Klar ist, doch, dass längere Ortstermine, Betriebsratssitzungen, Meetings etc., zu denen das Betriebsverfassungsgesetz die Betriebsratsmitglieder verpflichtet, im Vorfeld dem Arbeitgeber angezeigt werden müssen, was auch bei allen Betriebsräten in Deutschland praktiziert wird.

Aber genau dazu ist die Feststellungsklage des Betriebsrates nicht geführt worden.  Das hat der 7. Senat des BAG scheinbar nicht erkannt? Hier ging es ausdrücklich um genau die Punkte, die ich Eingangs beschrieben habe, nämlich um das Agieren des Betriebsratsmitgliedes vor Ort, nämlich direkt am Arbeitsplatz! Sicherlich ist es vielen Arbeitgebern und ihren Vertreterinnen und Vertretern nicht recht, wenn Betriebsratsmitglieder direkt vor Ort ihre Kolleginnen und Kollegen über ihre Rechte aufklären. Solange die Aufklärung über die Pflichten der Arbeitnehmer, was Betriebsrätinnen und Betriebsräte ja auch tun, erfolgt, gibt es keine „Meckerei“ ! Wohl aber, wenn Aufklärung über fehlende Schutzkleidung, Tariffragen, Überstundenvergütungen etc. erfolgt, geht die „Meckerei“ über die Betriebsräte los, die den ach so armen Arbeitgebern Arbeitszeit und Geld „stehlen“!

Der 7. Senat hat seine Entscheidung glasklar für die Arbeitgeberseite getroffen! Da beißt die Maus keinen Faden ab, auch wenn die höchsten Arbeitsrichter erklären, dass sich die umstrittene Pflicht weder generell verneinen noch bejahen lässt, da sie von den Umständen des Einzelfalles abhängig wäre! Da lachen bei gestandenen Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter doch nur die Hühner darüber!!!

(Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 30. Juni 2011)

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