Arbeitsgericht Hamburg urteilt: DHV ist nicht tariffähig!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nunmehr liegt uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) die Pressemitteilung des Arbeitsgerichtes Hamburg TN 11/2015 vom 19.06.2015 vor, der zu entnehmen ist, dass das Arbeitsgericht Hamburg die DHV (http://www.dhv-cgb.de/) für nicht tariffähig erklärt hat.

Eine andere Entscheidung als die, die das Arbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 1 BV 2/14 gefällt hat, wäre auch unmöglich gewesen und hätte lediglich ein „Juristisches Tollhaus“ (http://ak-gewerkschafter.com/?s=juristisches+tollhaus) weiter zementiert, das wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) beständig kritisieren.

Nachstehend haben wir diese Pressemitteilung zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet.

Ferner haben wir Euch einen Link mit gepostet, der Euch nach dem Anklicken zur entsprechenden Online-Kommentierung dieses Urteils auf die Homepage der Gewerkschaft Ver.di führt.

Sobald uns die schriftliche Absetzung dieses Urteils vorliegt und selbiges Rechtskraft hat, werden wir es als AK detailliert kommentieren.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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TN 11/2015, Anlage

Pressemitteilung vom 19.06.2015

1 BV 2/14

DHV ist nicht tariffähig

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg begehren zahl

reiche Gewerkschaften, u.a. die IG Metall, Ver.di und NGG festzustellen, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ nicht tariffähig ist, also keine Tarifverträge abschließen kann.

Während im Jahre 1956 das Arbeitsgericht Hamburg noch eine Tariffähigkeit annehmen konnte, wurde der DHV nunmehr die Tariffähigkeit abgesprochen. Dabei stand einer erneuten Überprüfung nicht entgegen, dass über diese Frage bereits einmal entschieden worden war. Zwischenzeitlich hatte sich nämlich die Satzung der Vereinigung wesentlich verändert.

Damit eine Vereinigung tariffähig ist, muss sie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen um in der Lage zu sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Denn nur dann, wenn sie entsprechend durchsetzungskräftig ist, ist sie im Stande, Arbeitnehmerrechte auch gegenüber Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden durchzusetzen.

Die Durchsetzungskraft konnte bei der DHV nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die zu vertretenen Beschäftigten im fachlichen Geltungsbereich weist die DHV nämlich nur einen Organisationsgrad von unter 0,1 % aus. Die Kammer stellte auch keinen ausreichenden Organisationsgrad in einem erheblichen Teilbereich fest. Auch der Umstand, dass die DHV in der Vergangenheit Tarifverträge abgeschlossen hat, genügte nicht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als dass sich der Zuständigkeitsbereich immer wieder verändert hatte.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Hamburg möglich.

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn

040/42863-5661

oder 0177/8292306;

esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

http://justiz.hamburg.de/pressemitteilungen/4536610/

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Und hier nachstehend der Link zum Ver.di – Kommentar:

http://www.verdi.de/themen/nachrichten/++co++fb74022a-1689-11e5-9fcd-52540059119e !

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