Angemessene Unterkunftskosten für alleinstehende ALG II-BezieherInnen in NRW

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der 19. Senat des LSG NRW erkennt für alleinstehende Person 50 qm Wohnfläche an! Wie den „Thome Newsletter“ vom 19. Mai 2011 entnommen werden kann, soll die Praxis in NRW gegen eindeutiger BSG-Rechtsprechung stehen, so dass den betroffenen Menschen in NRW nur 45 qm Wohnfläche als angemessen zuerkannt wird. Zum besseren Verständnis haben wir die komplette NEWS nachstehend auf unsere Homepage verbunden mit der Bitte um Kenntnisnahme gepostet.
gepostet.

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen

Für den AK
Manni Engelhardt -Koordinator-

In NRW läuft seit längerem das Gaunerstück durch das Ministerium, dass entgegen eindeutiger BSG-Rechtsprechung, nur 45 qm als angemessene Unterkunftskosten für alleinstehende ALG II-BezieherInnen zugrunde gelegt werden. Diese ministeriale Rechtsposition wurde bislang vom 9. Senat des LSG NRW gedeckt. Dazu mehr unter:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/KDU_NRW.aspx Mit Datum vom
16.05.2011 hat nun der 19. Senat des LSG NRW entschieden, dass für eine alleinstehende Person im ALG II – Bezug 50 qm Wohnfläche angemessen zu berücksichtigen sind. Der 19. Senat hält es für nicht nachvollziehbar, an einer abgelösten und nicht mehr wirksamen Vorschrift festzuhalten, obgleich eine Nachfolgeregelung in Kraft getreten ist (vgl. auch Bundessozialgericht v.  22.09.2009 – B 4 AS 70/08). Er stellt sich damit zu Recht gegen die Entscheidung seiner Kollegen (LSG NRW vom 16.05.2011 – 19 AS 2202/10). Der Urteilstext liegt noch nicht vor, wurde aber von Beteiligten so vorab berichtet. Damit dürfte nun endlich eine neue Runde der Debatte über die Angemessenheit losgehen. Auch wäre es nun mal angesagt, dass die rot/grüne Landesregierung sich zu der Abzocke an Hartz IV- und SGB  XII – Beziehern positioniert.

Gleiche Tenorierung  just grade SG Duisburg v. 22.02.2011, – S 17 AS 1907/10, zu finden unter: http://kurzurl.net/bGhu3

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