AKTUELLES IN DER CAUSA MOMBER: Bundesverfassungsgericht lehnt die Beschwerde des Kollegen Dirk Momber aus Formalgründen ab!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit Monaten ist es in der Causa Momber zu einem gewissen Stillstand gekommen, wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehenden Link selbst aufrufen und überprüfen könnt: http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber/ !

Der Kollege Dirk Momber hatte ja im Januar 2013 eine Bundesverfassungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichtes NRW (13. Senat) vom 27. November 2012 mit dem Aktenzeichen: L 13 SB 135/10 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht.

Nunmehr erreichte ihn mit Schreiben vom  06. Mai 2013 (Eingang bei Dirk Momber in Belgien wohnhaft erst am 16. Mai 2013?) der Beschluss der 3. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Dieser Beschluss ist für Dirk Momber, der seine Beschwerde, wie Ihr unschwer in der Causa Momber nachlesen könnt, auf Verletzung seiner Menschenwürde (Artikel 1 GG) begründete, negativ!

Nachstehend zitieren wir den kompletten Beschluss:

„BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 391/13-

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dirk Momber…

Gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2012 – L 13 SB 135/10-

Hat die dritte Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

Den Vizepräsidenten Kirchhof,

den Richter Masing

und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)

am 17. April 2013 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden ist. Entscheidend für den Beginn der Frist war vorliegend der Zeitpunkt der Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt; im Übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof      Masing     Baer“

Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausschließlich fast drei Monate lang mit dem Formalaspekt der Fristversäumnis befasst, was sehr beachtlich ist. Das Dirk Momber in Belgien wohnhaft ist und deswegen die postalische Zustellung von Deutschland nach Belgien mehrere Tage dauert, wurde dabei für unbeachtlich angesehen. Hier genügt dem Gericht der Hinweis auf den bevollmächtigten Rechtsanwalt, dessen Annahme der Gerichtsentscheide die Fristen in Gang setzt.

Diese lange Dauer im Vorprüfverfahren ist ungewöhnlich. Betrachtet man die Tatsache, dass eine 37-seitige Bundesverfassungsgerichtsbeschwerde mit dem Aktenzeichen – 1 BvR 160/13- gegen das Persönlichkeitsrechtsverletzende Rauchverbot in NRW, die wohlsubstantiiert und begründet war, in einem Zeitraum von 20 Tagen (Zustellungsdatum 15. Januar 2013/Entscheidungsdatum 07. Februar 2013) negativ entschieden war. Wer es nicht glaubt, der kann ja per Klick auf den nachstehenden Link diese Entscheidung aufrufen: http://ak-gewerkschafter.com/2013/02/22/verfassungsgerichtsbeschwerde-gegen-das-nichtraucherschutzgesetz-von-nrw-abgewiesen/ !

Auf den weiteren Fortgang der Angelegenheit, besonders auf das kommende Verhalten des 13. Senats des Landessozialgerichts von NRW blicken wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK), dessen Mitglied der schwerstbehinderte Mensch Dirk Momber ist, mit Spannung. Wir rufen zur verstärkten Solidarität mit dem Kollegen Dirk Momber auf! Über den weiteren Fortgang der Angelegenheit werden wir berichten.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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