Aachener Sozialgericht erteilt einen sogenannten „Rüffel“!

Liebe Kolleginnen und Kollegen.

Wie den AACHENER NACHRICHREN vom 12.Oktober 2013 zu entnehmen ist, können Hartz IV-Empfänger möglicherweise mit einer höheren Erstattung der Mietkosten rechnen. Nachstehend posten Wir zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme die entsprechende AN-ePAPER zu Eurer gefälligem Kenntnisnahme. Es handelt sich hierbei jedoch erst einmal um ein erstinstanzliches Urteil.  Ob die zweite Instanz (Landessozialgericht NRW/LOSG-NRW) angerufen werden ird, bleibt zunächst abzuwarten. Wir werden als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) weiter darüber berichten.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

  Sa, 12. Okt. 2013
Aachener Nachrichten – Stadt / Lokaltitel Aachen / Seite 15

Sozialgericht rüffelt Jobcenter wegen Unterkunftskosten

Die geltende Mietobergrenze für Hartz-IV-Empfänger entspricht offenbar nicht mehr dem realen Mietniveau in der Stadt Aachen

Von Gerald Eimer

Aachen. Hartz-IV-Empfänger in Aachen können möglicherweise mit einer höheren Erstattung der Mietkosten rechnen. Das Sozialgericht Aachen geht davon aus, dass die vom Jobcenter der Städteregion festgelegte Mietobergrenze von 5,33 Euro pro Quadratmeter nicht mehr dem aktuellen Mietniveau in der Stadt Aachen entspricht. Aus Sicht des Sozialgerichts muss die Städteregion ihre Zahlen auf bis zu 6,93 Euro nach oben korrigieren. Die Verwaltung der Städteregion hat gegen den Beschluss Beschwerde beim Landessozialamt in Essen eingelegt.

Sozialdezernent Günter Schabram erklärte auf Anfrage, von dem Richterspruch überrascht worden zu sein. Erstmals habe damit ein Richter die Berechnungen auf Grundlage der Wohngeldtabelle nicht akzeptiert. Schabram betont, dass der Beschluss noch nicht rechtskräftig sei. Sollte er jedoch vom Landessozialgericht bestätigt werden, werde man die Richtlinien „selbstverständlich anpassen“.

Zugleich erklärt Schabram, dass die Städteregion bereits Anfang des Jahres ein sogenanntes schlüssiges Konzept in Auftrag gegeben habe, das für Rechtssicherheit bei der Übernahme der Unterkunftskosten sorgen soll. Denn anders als bei den bundesweit einheitlichen Regelleistungen, die den Grundbedarf abdecken sollen, werden die Unterkunftskosten von den jeweiligen Jobcentern nach eigenen Richtlinien übernommen. Da der Gesetzgeber lediglich von „angemessenen Kosten der Unterkunft“ spricht, kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungsempfängern und Behörden, was als „angemessen“ gilt.

Im vorliegenden Fall kritisiert das Sozialgericht insbesondere, dass das Jobcenter bislang stets den Mietspiegel der Stadt Aachen zugrunde gelegt hat, um die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger zu berechnen. Nach Vorlage des jüngsten Mietspiegels, der höhere Werte ergeben hätte, ist das Jobcenter auf Weisung der Städteregion von dieser Praxis jedoch abgewichen und hat stattdessen die Wohngeldtabelle für Aachen herangezogen. „Eine solche Handlungsweise ist auch für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vollends unverständlich“, kritisiert der Vorsitzende Richter der 11. Kammer des Sozialgerichts Aachen.

Folge der Wohnungsnot

Laut Mietspiegel würde in Aachen eine Grundmiete von 6,93 Euro je Quadratmeter angemessen sein, laut Wohngeldtabelle sind es jedoch nur 5,33 Euro. Es sei erkennbar, „dass die Wohngeldtabelle für Aachen nicht im Ansatz (mehr) die realen Verhältnisse abbildet“, meint das Sozialgericht.

Damit würden Wohnungsnot und steigende Mieten in der Stadt Aachen den Sozialetat der Städteregion weiter belasten. Aktuell schlagen die Kosten der Unterkunft für rund die 13 500 Bedarfsgemeinschaften in Aachen mit knapp 5,2 Millionen Euro zu Buche.

Derweil wartet man bei der Städteregion händeringend auf das schlüssige Konzept, das derzeit ein Institut in Hamburg erarbeitet. In einer komplizierten Formel muss der angemessene Mietpreis für Wohnungen in den verschiedenen Kommunen berechnet werden, die „nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen“ entsprechen sollen – und dies alle vier Jahre aufs Neue.

 

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