Heute veröffentlichen wir den 30. ordentlichen NEWSLETTER 2022 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 30. ordentliche NEWSLETTER  des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 30/2022 vom 05.08.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,  sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. EuGH und Bundesverfassungsgericht: Ausschlüsse vom Kindergeld für bestimmte nicht-deutsche Staatsangehörige sind unzulässig
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Das BVerfG und der EuGH haben in den letzten Wochen zwei wichtige Entscheidungen gefällt: Darin erklären sie die deutsche Rechtslage, nicht-deutsche Staatsangehörige in bestimmten Fällen vom Kindergeld auszuschließen, für unzulässig. Die beiden höchstrichterlichen Entscheidungen betreffen zwar zwei ganz unterschiedliche Gruppen und die rechtliche Argumentation ist ebenfalls völlig unterschiedlich. Eines aber haben beide Entscheidungen gemeinsam: Sie sind eine schallende Ohrfeige für Bundesregierung und Gesetzgeberin, die seit Jahren das Ziel haben, nicht-deutsche Menschen, die den falschen Aufenthaltsstatus haben und/oder wirtschaftlich nicht verwertbar sind, vom Kindergeld und anderen Familienleistungen auszuschließen. Die Verweigerung von Familienleistungen wird auf diesem Weg als Instrument der Migrationssteuerung genutzt – oder passender: missbraucht. Dem haben die höchsten Gerichte nun (wie auch schon mehrmals zuvor zum Kindergeld und Elterngeld) einen Riegel vorgeschoben – jedenfalls für bestimmte Fälle.
Mehr und zum Inhalt der Entscheidungen auf der Seite der GGUA: https://t1p.de/ddkf5

Dazu auch ein Kommentar von Stefan Sell: https://t1p.de/v8lhf

2. Studie des DIW zu Hartz IV bestätigt Forderung nach höheren Regelsätzen
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Das DIW Berlin und die Ruhr-Universität Bochum halten eine Erhöhung des Hartz-IV-Satzes für die dringlichste Maßnahme, die mit der Einführung eines Bürgergeldes verbunden sein muss. Jürgen Schupp, einer der Autoren der DIW-Studie, betonte, dass die Erhöhung des Hartz-IV-Satzes nach der vorliegenden Untersuchung die dringlichste Reform aus Sicht der Betroffenen darstellt und es zu hoffen bleibe, dass dieser Punkt geschlossen von der Ampel-Koalition als prioritär angesehen werde.

Dazu eine Stellungnahme des Pari: https://t1p.de/1hcep und hier der Link zur Studie: https://t1p.de/dro4s

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Seminarraum Loher Bahnhof Wuppertal 

Der Seminarraum kann für Veranstaltungen, Tagungen, Treffen und Seminare gemietet werden (nicht für private Feiern/Partys).

Wer in NRW Tagungen, Veranstaltungen und Treffen plant (Wuppertal liegt genau in der Mitte) ist hier richtig.

Der große Raum ist mit einer Abluftanlage versehen, das ist in Coronazeiten ziemlich wichtig.

Im großen Raum können bis zu 22 Personen an Tischen sitzen, im kleinen Raum bis zu 14 Personen. Ansonsten richtet sich die Anzahl der Teilnehmenden nach den jeweils gültigen Corona-Schutzbestimmungen.

Vorteil der Räume: ruhige Atmosphäre, tolles Ambiente, gut gelegen, mit Abluftanlage (Großer Raum), viele Parkplätze, rollstuhlgeeignet. Getränkecateringservice, wenn gewünscht.

Hier geht es zum Belegungskalender: https://www.seminarraum-loherbahnhof.de/belegungskalender.html

Weitere Infos und Bilder sind hier zu finden: https://www.seminarraum-loherbahnhof.de

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Hier geht es zu den Mediadaten und Kosten

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3. LSG NRW: Kosten zur Anschaffung eines Gasheizofen sind als KdU zu übernehmen
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Das LSG NRW hat aktuell entschieden, dass auch einmalige Kosten zur Anschaffung eine Gasheizofens, wenn dies zur Bewohnbarmachung der Wohnung erforderlich und die Heizung nicht Teil der Mietsache ist, als KdU im SGB II zu übernehmen ist. (LSG NRW 5.5.2022 – L 19 AS 1736/21). Wegen identischer Rechtslage wird dies auch im SGB XII Anzuwenden sein. Mehr: https://t1p.de/aupy1

4. Kampagnen zum Thema Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen für Leistungsbeziehende und Nicht-Leistungsbeziehende sind jetzt erforderlich
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Ich möchte nochmal eindringlich darauf hinweisen, dass von den Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, den Mietvereinen und bis hin zu den Verbraucherverbänden jetzt Informationskampagnen zum Thema Übernahmeanspruch von Nachforderungen Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen, sowie zum Anspruch der Übernahme von Kosten zur Befüllung von Tanks mit Öl, Gas, Pellets, Holz und anderen Brennstoffen erforderlich sind. Hier müssen jetzt breit Informationen gestreut werden. Gleichzeitig sind die jeweiligen Sozialleistungsträger dazu aufgefordert, für solche Anträge ein vereinfachtes Antragsverfahren zu entwickeln.

Inhaltlich geht es um zu erwartende horrende Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen für Leistungsbeziehende und auch für Nicht-Leistungsbeziehende.

Grundsätzlich besteht für Leistungsbeziehende nach dem SGB II und SGB XII ein Übernahmeanspruch der Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe (so § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 67 Abs. 3 SGB II/§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII iVm § 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII). Dieser Übernahmeanspruch ist aber bereits eingeschränkt, wenn die Leistungsbeziehenden zuvor wirksam zur Kostensenkung aufgefordert wurden (§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII). In dem Fall einer horrenden Abrechnung wird gewiss ein Übernahmeanspruch im Rahmen der Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II/bzw. § 36 Abs. 1 S. 21 SGB XII) bestehen. Im SGB XII kann der Übernahmeanspruch auch noch wegen restriktivster Anwendung der Begrenzung wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bestehen. (Hier wäre aber eine Übernahme im Rahmen der Wohnraumsicherung gerechtfertigt).

Um diesen Anspruch realisieren zu können, müssen SGB XII – Beziehende und Analogleistungsbeziehende Geflüchtete im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII im Monat der Fälligkeit beim Sozialamt einen Antrag stellen. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt der Anspruch auf Übernahme auf Zuschussbasis. Darüber müssen die Menschen dringend aufgeklärt werden!

Der Übernahmeanspruch besteht auch für nichtleistungsbeziehende Menschen, wenn sie im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen SGB II/SGB XII – Antrag stellen. Das BSG sagt dazu, dass  Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen immer Bedarf im Monat der Fälligkeit (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R) sind und es dabei unerheblich ist, ob die Nachforderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).

In dem Fall wäre der „normale sozialrechtliche Bedarf“ (Regelleistungen, Mehrbedarfe, Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe) zu berücksichtigen und dann der jeweilige fällige Nachzahlungsbetrag in tatsächlicher Höhe. Ist dieser Bedarf nicht durch eigenes Einkommen gedeckt, besteht hier für einen Monat ein SGB II/SGB XII – Leistungsanspruch in Höhe des ungedeckten Bedarfes. Das ist vielen Verdienenden nicht bekannt

5. Weisung der BA zum Umgang mit dem 9-Euro-Ticket
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Die BA hat eine Weisung zum Umgang mit dem 9-Euro-Ticket erlassen, zentral dürfte der Punkt 2.1 sein:
2.1 Umgang mit bereits entschiedenen Fällen vor dem 01. Juni 2022

Im Zusammenhang mit dem 9-Euro-Ticket ist generell auf Rückforderungen zu verzichten. Bereits bewilligte Förderfälle sind nicht anzupassen. Auch bereits beschiedene Bewilligungen passiver Leistungen nach dem SGB II sind weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zu Lasten der Leistungsberechtigten aufzuheben, sofern die Änderung der Verhältnisse allein auf der Reduzierung der Fahrkosten durch das 9-Euro-Ticket beruht.

Ich gehe davon aus, dass in jobcentertypischer Kleinkariertheit und grundsätzlich jeden überzahlten Euro auf jeden Fall und immer zurückzufordern dieser Passus gerne übersehen wird, daher sollte im Zweifel darauf verwiesen werden und im Zweifel auch auf den § 40 Abs. 6 S. 3 SGB II, für die Jobcenter die sich an diese Weisung aufgrund dessen, das es sich um kommunale Weisungen handelt, nicht gebunden fühlen.  

Weisung der BA: https://t1p.de/kh762

6. Vorankündigung: Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z / Neuauflage für das 1. Halbjahr 2023 geplant / Klarstellung
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Der Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z setzt seit Jahrzehnten Standards in der Sozialberatung. Er ist das Ratgeberwerk zum SGB II und SGB XII in einem Band. In ihn fließt unter der Herausgeberschaft von Harald Thomé die langjährige Beratungs- und Schulungspraxis der Autor:innen ein. Beziehende von Sozialleistungen erkennen ihre Rechte auf einen Blick, Sozialberater:innen, Mitarbeiter:innen der Sozial- und Wohlfahrtsverbände sowie Anwält:innen erhalten fachliche Unterstützung für die Durchsetzung der Ansprüche der Ratsuchenden.

Die 32. Auflage des Leitfadens 2023/2024 entsteht parallel zur geplanten großen Reform der Hartz- IV-Gesetze („Bürgergeld“) und bezieht diese selbstverständlich mit ein. Neue Stichworte kommen hinzu, andere werden redaktionell angepasst. Der Leitfaden wird unter Mitarbeit des gesamten, bewährten Autor:innenenteams erstmals im NOMOS-Verlag veröffentlicht. Abhängig von den Rechtsänderungen ist die Neuauflage für das 1. Halbjahr 2023 geplant und kann bereits jetzt vorbestellt werden.

Ca. 800 Seiten, ca. 23 Euro, ET reformabhängig 1. HJ 2023

Vorbestellungen über den NOMOS-Shop

Der Vorteil: Sie brauchen sich danach um nichts mehr kümmern. Sobald der Leitfaden erschienen ist, wird er Ihnen portofrei zugeschickt. Vorbestellungen: https://t1p.de/vn9cl

Zur Klarstellung: Das Autorenteam ist mit der Neuauflage des Leitfadens zum NOMOS-Verlag gewechselt. Anlässlich dieses Wechsels haben sich bedauerlicherweise Konflikte mit dem bisherigen Verlag ergeben. Durch entsprechende Rundmails soll der Eindruck entstehen, der Leitfaden erscheine nach wie vor bei seinem ursprünglichen Verlag. Dies ist nicht der Fall; wir vom Leitfadenteam bitten darum, sich davon nicht verunsichern zu lassen.

7. Handelsregister.de ab sofort ohne Registrierung kostenfrei
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Im Rahmen der Gläubigerrecherche kann folgende Meldung auf handelsregister.de nützlich sein:

„Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) zum 01.08.2022 wird der Abruf aller Registerinhalte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente über das Gemeinsame Registerportal der Länder ab dem 01.08.2022 kostenfrei angeboten. Eine Registrierung und auch ein Login sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.“

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Weitere Informationen aus diesem NEWSLETTER inklusive Impressum könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link auf der Homepage von 

aufrufen und nachlesen.

> https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-30-2022-vom-05-08-2022.html !

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