Liebe Kolleginnen und Kollegen,
soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) ein SONDERNEWSLETTER des Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.
(Foto: Regine Blazevic)
Dieser richtet sich an alle, die mit Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete in Deutschland zu tun haben. Wir haben diesen SONDERNEWSLETTER nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
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Thomé Sonder – Newsletter 06/2022 vom 18.02.2022
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
heute gibt es einen Sonder-Newsletter, der sich an alle richtet, die mit Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete in Deutschland zu tun haben. Es wird darum gebeten, dass Ihr/Sie euch dringend an der Umfrage beteiligt, denn die Ergebnisse sollen in einem anhängigen Verfahren zur Höhe der Regelbedarfe im AsylbLG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.
Befragung zur Situation in Unterkünften für Geflüchtete
Viele, die in solchen Einrichtungen leben, erhalten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Das heißt: Sie müssten eigentlich dieselben Leistungen bekommen, die Sozialhilfeempfänger sonst auch erhalten. Doch für Alleinstehende, die in Unterkünften wohnen, gibt es seit zweieinhalb Jahren eine Kürzung auf Regelbedarfsstufe 2. Die Bundesregierung hat das damals damit begründet, dass man in einer Unterkunft – so ähnlich wie in einer Ehe – eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilde und deshalb weniger Ausgaben habe. Ehepartner erhalten auch nur Regelbedarfsstufe 2.
Im April 2021 hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, dass diese Kürzung verfassungswidrig ist. Das Verfahren wurde deshalb ausgesetzt. Das SG Düsseldorf hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das jetzt darüber entscheiden muss, ob die Kürzung (§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG) verfassungswidrig ist. Das BVerfG hat eine Reihe zivilgesellschaftlicher Akteure aufgefordert, sich zu diesem Verfahren zu äußern. Um die Fragen, die das Bundesverfassungsgericht gestellt, beantworten zu können, hat eine Arbeitsgruppe verschiedener Verbände eine Umfrage erstellt. Die Umfrage richtet sich an:
- Leiter:innen von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
- Alltagsbetreuer:innen und Sozialarbeiter:innen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
- Bewohner:innen von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
- Personen, die Geflüchtete außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften beraten
- Personen, die Geflüchtete ehrenamtlich unterstützen
- Rechtsanwältinnen & -anwälte, die für Geflüchtete tätig sind
Es werden keine persönlichen Daten werden erhoben.
Das ist der Link, unter dem die Umfrage erreichbar ist:
https://survey.lamapoll.de/Vorlageverfahren_Bundesverfassungsgericht_AsylbLG_2022/
Die Umfrage kann bis einschließlich Dienstag, 1. März 2022 beantwortet werden.
Mit der Bitte um rege Verbreitung und Beteiligung.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé