DGB & Ver.di – NRW zum verabschiedeten Hochulzukunftsgesetz NRW:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mehrfach haben wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) zur Hochschulgesetzesnovelle in NRW und über die damit verbundene Gesetzesnovelle zum Studentenwerksgesetz (Studierendenwerksgesetz) von NRW berichtet, wie Ihr es unschwer durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt:

http://ak-gewerkschafter.com/?s=hochschulzukunftsgesetz+nrw  & http://ak-gewerkschafter.com/?s=hochschulgesetz+nrw !

Nunmehr hat der Deutsche Gewerkschaftsbund gemeinsam mit der Gewerkschaft Ver.di die nachstehend gepostete „Belichtung über die erreichten Änderungen im Gesetz“ vom 12.09.2014herausgegeben, die wir sehr gerne zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet haben. Dieser Einschätzung können wir uns als AK voll anschließen.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

12.09.2014                  DGB – NRW

Was haben der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften
in der Novellierung des NRW-Hochschulrechts erreicht?
Was ist neu und entspricht gewerkschaftlichen Forderungen?

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften GEW und Ver.di haben sich konstruktiv in dem Verfahren der Gesetzesnovellierung beteiligt und zahlreiche Vorschläge eingebracht. Welche positiven Veränderungen konnten erreicht werden?

Studienbedingungen

–           Die Hochschulen sind dem Studienerfolg verpflichtet.

–           Das Teilzeitstudium wird gestärkt.

–           Die regulären Studiengänge so zu gestalten, dass ein berufsbegleitendes Studium in Teilzeit oder als Fernstudium möglich ist.

–           Von strengeren Regelungen zur automatischen Exmatrikulation wird abgesehen.

–           Die Verwaltung wird verpflichtet, dem AStA und dem Studierendenparlament Räume unentgeltlich zur Verfügung stellen.

–           Es wird eine Vertretung für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung eingeführt.

–           Die Anzahl der Prüfungsleistungen wird beschränkt.

–           Abschlüsse werden leichter anerkannt.

–           Die Anwesenheitspflicht wird grundsätzlich abgeschafft.

–           Es wird eine Vertretung für Studentische Hilfskräfte in Form eines/einer Beauftragten geschaffen. Eine angemessene Gestaltung der Arbeitsbedingungen wird als Aufgabe formuliert.

Beschäftigungsbedingungen

–           Die Hochschulen müssen den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen Rechnung tragen.

–           Das Land haftet für die Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Personen, die an der Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden, sollte die Hochschule zahlungsunfähig sein.

–           Es werden zwar Rahmenvorgaben als neues Instrument eingeführt, unsere Bedenken dazu haben wir verdeutlicht. Gegenüber Hochschulen, für die der Rahmenkodex Gute Arbeit an Hochschulen gilt, werden jedoch keine Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung erlassen.

–           Es wird ein Rahmenkodex für Gute Beschäftigungsbedingungen im Hochschulgesetz einschließlich der Beteiligungsmöglichkeiten von Gewerkschaften als Vertretung für die Landespersonalrätekonferenzen festgeschrieben. Gleichwohl gilt es die rechtsverbindliche Umsetzung an allen öffentlichen Hochschulen in NRW zu gewährleisten. Mit der Ergänzung einer „unmittelbaren und zwingenden“ Geltung und einer Allgemeinverbindlichkeitsklausel wurde versucht dieses Anliegen aufzugreifen. Die Gewerkschaften begleiten dieses neue Instrumentarium konstruktiv, werden aber gleichzeitig darauf achten, inwiefern es sich in der Praxis bewährt.

–           Nicht mehr der Hochschulrat, sondern das Wissenschaftsministerium wird als Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten und auch an den Universitätskliniken eingesetzt.

–           Der Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen wird auf alle Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag ausgeweitet.

–           Es wird eine neue Personalkategorie unterhalb der Professur in Form der „Lecturer“eingeführt, zu deren Dienstaufgaben die selbstständige Lehrtätigkeit auf Dauer gehört.

–           Die weiteren Mitarbeiter/innen erhalten endlich einen vernünftigen Namen: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.

–           Die Erlaubnis zur Erhebung personenbezogener Daten auf die Personalkosten bezogenen Daten wurde begrenzt und zusätzlich auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen.

–           Die Ausstattung der Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen wird entsprechend den Landespersonalrätekonferenzen geregelt.

Verantwortung und Demokratie

–           Es wird ein Landeshochschulentwicklungsplanes eingeführt, der eine Abwägung überregionaler Interessen und eine landespolitische Steuerung in grundsätzlichen Fragen der Hochschulen ermöglicht. Dieser Landeshochschulentwicklungsplan wird im Einvernehmen mit dem Landtag aufgestellt.

–           Die Interessen aller Mitglieder der verschiedenen Gruppen an der Hochschule sollen bei den Beratungen und Entscheidungen des Senates berücksichtigt werden.

–           Der Hochschulrat soll dem Hochschulentwicklungsplan nun nicht mehr zustimmen, sondern nur Empfehlungen und Stellungnahmen diesbezüglich abgeben, die Entscheidung wird an den Senat gegeben. Wenn der Hochschulvertrag nicht zustande kommt, wird der Hochschulrat nur noch angehört, eine Festlegung erfolgt dann durch das Wissenschaftsministerium in Zielvorgaben. Damit wird dem Hochschulrat ein Teil der Kompetenzen genommen. Umgekehrt erhält der Senat wieder mehr Entscheidungsbefugnisse. Darüber hinaus kann in der Grundordnung vorgesehen werden, dass der Senat den Kodex Gute Arbeit beschließen kann und dass der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur der Zustimmung des Senates bedarf.

–           Es wird die Möglichkeit einer Mitgliederinitiative in der Hochschule als direktes plebiszitäres Element eingeführt.

–           Es werden paritätisch aus Lehrenden und Studierenden besetzte Studienbeiräte eingerichtet.

–           Senat, Hochschulwahlversammlung und Fachbereichsrat tagen grundsätzlich öffentlich.

–           Der Hochschulrat muss die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt geben.

–           Die Rektorengehälter sind jährlich zu veröffentlichen.

–           Es wird mehr Transparenz bei Forschungsvorhaben mit Dritten angestrebt.

Geschlechtergerechtigkeit

–           Die Gremien der Hochschule müssen geschlechterparitätisch besetzt sein.

–           Es wird eine 40%-Frauenquote für die Besetzung des Hochschulrates eingeführt.

–           Auch weibliche Beschäftigte aus dem Personalbereich Verwaltung und Technik haben das passive Wahlrecht bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.

–           Auch die Fachbereiche bestellen Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretungen.

–           Zur Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren wird eine Quote nach dem Kaskadenmodell eingeführt.

Studierendenwerksgesetz

–           Der Name der Werke wird geschlechtergerecht geändert.

–           Sowohl Studierende als auch Beschäftigte erhalten einen weiteren Sitz im Verwaltungsrat.

–           Es wird eine Frauenquote eingeführt.

–           Es wird eine Vertreterversammlung eingerichtet, um die Kooperation zwischen Studierendenwerken, Hochschulen und Kommunen zu fördern.

–           Unternehmensgründungen müssen zukünftig vom Ministerium genehmigt werden.

–           Das Ministerium konkretisiert seine Fachaufsicht.

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