Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir den NEWSLETTER Nummer 47/2021 des Kollegen Harald Thomé (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=harald+thom%C3%A9)
Diesen NEWSLETTER Nummer 47/2021 könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link auch direkt auf der Homepage von
online lesen.
Dem Harald sagen wir wieder ein herzliches Dankeschön für sein unermüdliches Engagement im sozialpolitischen Sektor!
Nicht irritieren lassen. Es ist in der Tat der 47. NEWSLETTER, da Harald Thomé zwei Nummer-9-NEWSLETTER unterschiedlichen Inhaltes im Februar 2021 gepostet hat!
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
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Thomé Newsletter 46/2021 vom 13.12.2021
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Spendenkampagne für Tacheles / Letzte Runde
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So liebe Leute, zunächst erst einmal einen ganz, ganz herzlichen Dank an alle, die bisher gespendet haben. Ihr ermöglicht uns, bzw. dem Tacheles, das nächste Jahr zu stemmen, da wir das Wagnis eingegangen sind, uns auf die Spenden zu verlassen. Es ist bisher ein unterer fünfstelliger Spendenbetrag eingegangen. Wenn da noch ein bisschen was möglich ist, wäre das allerdings super.
Also wer hat und kann, möge doch bitte dem Tacheles noch was spenden, so dass wir gut über die Runden kommen und unsere Arbeit noch ausbauen können.
Hier noch einmal der Spendenaufruf:
Aufruf zur Unterstützung von Tacheles
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das Jahresende nähert sich, Zeit einmal Bilanz zu ziehen. Ich bekomme immer wieder Rückmeldungen von Leuten, die sich für meinen umfangreichen Newsletter bedanken. In diesem Jahr ist das bisher der 46. Besonders geschätzt werden die praxisnahen Infos, die ich gerne für Euch zusammentrage und weiterverbreite. Die Arbeit macht mir Spaß und es ist gut zu sehen, für wie viele Menschen mein Newsletter die (meist) montägliche Quelle zu wichtigen Informationen rund um das Existenzsicherungsrecht ist und wie durch die große Reichweite das ein oder andere unmittelbar beeinflusst werden kann.
Jetzt nun zu meiner Bitte an EUCH:
Ich würde mir eine Anerkennung dieser Arbeit wünschen. Nicht für mich selbst, sondern für den Verein Tacheles, der mir sehr am Herzen liegt.
Tacheles existiert seit bald 28 Jahren und führt seitdem Sozial- und Existenzsicherungsberatung auf lokaler Ebene durch. Der Verein konfrontiert die lokalen Behörden mit ihren Defiziten und Missständen. Tacheles beteiligt sich aber genauso gut auf der großen politischen Bühne, macht Vorschläge zur Veränderung der Lage einkommensschwacher Menschen, beteiligt sich an Gesetzgebungsverfahren, war zudem vom Bundesverfassungsgericht als Sachverständiger im SGB II-Sanktionsverfahren benannt worden und am Ausgang des Verfahrens nicht unmaßgeblich beteiligt.
Der Verein ist ein bundesweit bekannter Leuchtturm, der für den Einsatz für soziale Gerechtigkeit und Empowerment steht. Tacheles wurde einige Jahre zum Teil durch eine Landesförderung als Arbeitslosenzentrum unterstützt, diese ist komplett weggefallen. Auch die umfangreiche Beratungsarbeit wird weitgehend ehrenamtlich sichergestellt.
Jetzt brauchen wir Solidarität und Unterstützung und zwar EURE!
Daher möchte ich jede Leserin und jeden Leser des Newsletters dazu auffordern: spendet Tacheles etwas. Wenn beispielsweise jede und jeder von euch einmalig 10 EUR spenden würde, hätten wir eine gesicherte finanzielle Grundlage unsere Arbeit ohne große Geldsorgen im nächsten Jahr.
Ich möchte es auch klar sagen, wir sind auf Eure Unterstützung angewiesen, ohne wird es verdammt eng.
2. In der Grundsicherung geplante Änderungen laut Koalitionsvertrag
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Ich habe einmal die geplanten Änderungen in der Grundsicherung, die sich aus dem Koalitionsvertrag und dem Papier von Sven Lehmann ergeben, zusammengefasst.
Das dürfte ein einigermaßen vollständiger Überblick der geplanten Änderungen sein. Das Überblickpapier gibt es hier zum Download: https://t1p.de/i6a1
Zusammenfassung aus meiner Sicht: Bürgergeld bleibt Hartz IV und ist Armut per Gesetz, solange es keine höheren Regelleistungen gibt und die Sanktionen bestehen bleiben.
3. Verkürzung der Bewilligungszeiträume bzw. vorsätzliches rechtswidriges Handeln einzelner Jobcenter
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Dann möchte ich mal auf ein spezielles Phänomen hinweisen: Ich bekomme vermehrt mit, dass Jobcenter die Bewilligungszeiträume von zwölf bzw. sechs Monaten auf Zeiten, die für die Leistungsbeziehenden nachteilig sind, verkürzen.
Generell gilt: § 41 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass in der Regel für ein Jahr zu entscheiden ist. Bei vorläufiger Leistungsgewährung oder bei unangemessenen KdU ist regelmäßig auf sechs Monate zu verkürzen (§ 41a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 u. 2. SGB II).
Ich bekomme mit, dass die Bewilligungszeiträume bereits vorsorglich bis entweder Jahresende oder jetzt bis Ende März 2022 verkürzt werden. Siehe beispielshaft folgenden Vorgang des Jobcenters aus dem Kreis Mettmann: https://t1p.de/1yqg, bei dem grundlos der Bewilligungszeitraum zum Jahresende auf zwei Monate verkürzt wurde.
Mit dieser Verkürzung soll vorsorglich die begünstigende Regelung der sog. »Angemessenheitsfiktion« der Unterkunftskosten in § 67 Abs. 3 SGB II umgangen werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides galt die Angemessenheitsfiktion für alle Bescheide, die bis Ende Dez. 2021 begonnen haben. Die Angemessenheitsfiktion bestimmt, dass alle Unterkunftskosten für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dez. 2021, verlängert auf 31. März 2022, beginnen für die Dauer von sechs Monaten gesetzlich bestimmt als angemessen gelten.
Wenn wir mal den „Mettmanner Fall“ nehmen würde der Bewilligungszeitraum im Nov. 2021 beginnen und bis Nov. 2022 fortwirken und alle anfallenden Unterkunftskosten müssten aufgrund der Angemessenheitsfiktion, zumindest für sechs Monate und dann nochmal sechs Monate nach Kostensenkungsverfahren, übernommen werden. Durch die rechtswidrige Verkürzung sollte diese begünstigende Reglung nur bis Dez. 2021 gelten.
Praktisch aber doch länger, weil das Sozialschutzpaket nun vorerst bis März 2022 verlängert wurde (§ 67 Abs. 1 SGB /§ 141 Abs. 1 SGB XII).
Intention des Gesetzgebers zum Sozialschutzpaket und darin der Angemessenheitsfiktion war, dass sich SGB II-Leistungsbeziehende in der Zeit der Pandemie „nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen“ (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).
Diese Schutzregelung wird mit der absichtlichen Verkürzung umgangen. Wenn dies der Fall ist, sollte gegen den verkürzten Bescheid immer Widerspruch eingelegt werden. Hier würde ich empfehlen, jeden einzelnen Fall an einen Anwalt oder eine Anwältin zu geben, damit dieses rechtswidrige Verhalten das Jobcenter dann die Anwaltskosten kostet. Auch können bestandskräftige Verkürzungsbescheide mit Überprüfungsanträgen angegriffen werden, damit für den Fall, dass es nachfolgende durch Umzug zu höheren Unterkunftskosten kommt, die Betroffenen durch diese Regelung nicht benachteiligt werden.
Ansonsten möchte ich auf den Artikel zur Angemessenheitsfiktion verweisen und darauf, dass da etwas getan werden sollte: https://t1p.de/xvjd
4. Ein klassisches Tauschgeschäft: Der eine bekommt einen höheren Mindestlohn, der andere eine Verfestigung und Ausweitung der Minijobs
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Prof. Stefan Sell analysiert den Koalitionsvertrag zu diesem Thema: https://t1p.de/3ltk
5. Abgesetzt: Bundestagsdebatte über Linken-Antrag zur Erhöhung der Existenzminimum-Sicherung
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“Existenzminimum sichern – Inflationsausgleich bei Regelsätzen garantieren“ lautet der Titel eines Antrags der Fraktion Die Linke (20/100), den der Bundestag ursprünglich am Donnerstag, 9. Dezember 2021, erstmals eine halbe Stunde lang beraten wollte. Die Debatte zu der Vorlage wurde jedoch von der Tagesordnung abgesetzt.
Das bedeutet, die Ampel hat diese Debatte mit ihrer Bundestagsmehrheit abgelehnt.
Dass höhere Regelsätze nicht interessieren, wurde bereits im Koalitionsvertrag deutlich. Diese seien nach Aussage eines Mitgliedes der Verhandlungstruppe mit FDP und SPD nicht möglich gewesen. So wird Hartz IV nicht überwunden liebe SPD!
6. BSG Urteil zu verwertbarem Vermögen
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Das Bundessozialgericht hat für das SGB XII eine wichtige Entscheidung zu Vermögen getroffen. Da der Wortlaut im SGB XII und SGB II identisch ist, ist dieses Urteil auch im SGB II anzuwenden.
In beiden Gesetzen haben wir die Vorschrift „verwertbares Vermögen“ ist einzusetzen (§12 Abs. 1 SGB II/§ 90 Abs. 1 SGB XII).
Das BSG hat klargestellt: Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können. Dies muss prognostisch innerhalb eines angemessenen Zeitraums – in der Regel zwölf Monate – möglich sein. Anderenfalls verfügt der Vermögensinhabende nicht über bereite Mittel.
Hier der Terminsbericht des BSG: https://t1p.de/44uu
Kurze Anmerkung: in der Zeit der Sozialschutzregeln gelten in beiden Gesetzen deutlich geänderte Vermögensregeln, so 60.000 EUR für die erste Person und 30.000 EUR für jede weitere Person. Das Vermögen ist zu addieren (§ 67 Abs. 2 SGB II/§141 Abs. 2 SGB XII).
7. Zum Thema 3G in Jobcentern und der Bundesagentur für Arbeit
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