Wir haben den Harald Thomé-NEWSLETTER Nummer 13/2021 auch bei uns online gestellt!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir den NEWSLETTER Nummer 13/2021 des Kollegen Harald Thomé (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=harald+thom%C3%A9)

    

                                Bildergebnis für fotos von tacheles e. v. und harald thomé

erhalten und für Euch auf unserer Homepage nachstehend online gestellt sowie in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/hartz+iv) und „SOZIALPOLITIK (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/sozialpolitik) archiviert.

Diesen NEWSLETTER Nummer 13/2021 könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link auch direkt auf der Homepage von

Bildergebnis für fotos von tacheles e. v. und harald thomé

online lesen.

> https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2764/ !

Dem Harald sagen wir wieder ein herzliches Dankeschön für sein unermüdliches Engagement im sozialpolitischen Sektor!

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Kollege Harald Thomé informiert:

Thomé Newsletter 13/2021 vom 28.03.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:

1. Zum aktuellen Beschluss vom 24.03.2021 des SG Karlsruhe

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Das SG Karlsruhe hat mit dem genannten Beschluss einen monatlichen Anspruch von 34,40 € für Atemschutzmasken zuerkannt. Ferner hat es in sehr deutlichen Worten den Einmalzuschlag von 150 €, der im Mai 2021 zur Auszahlung kommen wird, für sechs Monate als zu gering und verfassungswidrig tituliert. Ferner kritisiert das SG Karlsruhe, dass der Einmalzuschlag von 150 € ein ins Blaue hinein angesetzter Betrag sei.
 
Insgesamt eine sehr klare Entscheidung, die eine Klatsche für die Krisenpolitik der Bundesregierung darstellt Das Gericht kassiert das wahltaktische Almosen der Großen Koalition und fordert echte Hilfen, wie Sven Lehmann, Sprecher für Sozialpolitik der Grünen im Bundestag, das genannt hat.
 
Der Beschluss des SG Karlsruhe ist hier nachzulesen: https://t1p.de/uxmo
 
Ein Versuch der Einschätzung: Grundsätzlich ist der Beschlusstenor absolut zu befürworten. Das SG  Karlsruhe stellt darin wiederholt das armutspolitische Versagen dieser Bundesregierung in der Corona-Krise fest und schließt sich der Forderung von rund 50 Gewerkschaften und Sozialverbänden, für die Dauer der Pandemie finanzielle Soforthilfe in Höhe von 100 Euro pro Kopf und Monat für alle, an.
 
Zur juristischen Einordnung:  Ausgehend von der ersten Entscheidung des SG  Karlsruhe bezüglich 129 EUR Maskenmehrbedarf (v. 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER) gab es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen. Einhellig war, dass der Mehrbedarf abgelehnt wurde. Hier prallen Welten aufeinander. Die Gerichte versuchen jedes erdenkliche Argument zu finden, um den Anspruch auf Mehrkosten zu verneinen. Keine/-r der RichterInnen kann sich wirklich vorstellen, was es heißt, in der pandemischen Situation ohne finanzielle Rücklagen dazustehen und dass Mehrkosten, die durch Masken, Homeschooling, teurere Lebensmittel, Wegfall von Lebensmittelausgaben der Tafel, ausgefallenes Schulessen, gestiegenen Stromkosten, Spritpreise usw. entstehen, nicht einfach aufgefangen werden können.
 
Mit der Arroganz der Gutprivilegierten werden die Anträge auf pandemische Zuschläge durch die Bank weggewischt. Einzige Ausnahme das SG Karlsruhe.
 
Natürlich ist es eine politische Frage, ob und in welcher Höhe GrundsicherungsleistungsempfängerInnen solidarische Unterstützung bzw. einen Coronazuschlag erhalten. Ob im Gesetzgebungsverfahren 25 EUR im Monat oder 100 EUR entschieden wird. Allerdings hat das BVerfG schon in seinem Regelsatzurteil 2014 die Sozialgerichte aufgefordert, wegen der eklatanten Unterdeckung der Regelbedarfe im Zweifel die Bedarfe durch verfassungskonforme Entscheidungen zu decken und dabei kurzfristige Preissteigerung (und neu aufkommende Bedarfe) von regelbedarfsrelevanten Güter zu berücksichtigen (BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, Rn 144).
 
Genau das wird wegen des konstanten Versagens der Politik von den Betroffenen gefordert und von den Gerichten systematisch verweigert. Hier ist eine deutlich andere Position der Gerichte zu erwarten, denn die Gerichte haben in einem Rechtsstaat dafür Sorge zu tragen, dass soziale Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 SGB I).
 
Stefan Sell zum Thema: https://t1p.de/duoa
 
Lto zu ablehnenden Entscheidungen: https://t1p.de/sy2w
 

2. Diskriminierung von UnionsbürgerInnen – ver.di findet Rassismusvorwurf gegen Jobcenter „empörend“

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Der Paritätische Gesamtverband hatte vor einigen Tagen eine Pressemitteilung veröffentlicht („Paritätischer warnt vor Rassismus in Jobcentern“). Darin ging es um die erschreckenden Ergebnisse einer Umfrage der BAG der Wohlfahrtsverbände zum Umgang mit EU-Bürger*innen bei der Beantragung von Hartz IV und Kindergeld. Der Paritätische bewertet die Ergebnisse der Umfrage, „nach der EU-Ausländer*innen bei der Beantragung von Sozialleistungen oder von Kindergeld einer diskriminierenden und zum Teil rechtswidrigen Behördenpraxis ausgesetzt sind“, als skandalös und warnt vor strukturellem Rassismus in Jobcentern.
 
Die Gewerkschaft ver.di hat daraufhin eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie „diese pauschalen und undifferenzierten Rassismusvorwürfe“ scharf zurückweist: „Wir finden es befremdlich, dass der Paritätische Wohlfahrtsverband pauschale Vorwürfe gegen Beschäftigte erhebt und damit alle in ein falsches Licht gestellt werden. Dieses Verhalten ist empörend.“ (aus GGUA-Text), hier nachzulesen: https://t1p.de/fcyh
 
Dazu auch eine gemeinsame Stellungnahme von GGUA und Tacheles: https://t1p.de/36h6, mit Downloadlink der geheimen Arbeitshilfe  „Bekämpfung von bandenmäßigem Leistungsmissbrauch im spezifischen Zusammenhang mit der EU-Freizügigkeit“ von Februar 2021 der BA.
 
Dazu auch ein ganz guter Artikel in Telepolis: https://t1p.de/2vl6
 

3. BSG: Wahlrecht zwischen Wohngeld und Sozialhilfe

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Das BSG hat endlich entschieden, dass zwischen Wohngeld und Sozialhilfe ein Wahlrecht besteht und kein SGB XII – Beziehender ins Wohngeld gehen muss, wenn das  für diesen Menschen wirtschaftlich nachteilig ist.
 
„Der Verzicht auf einen Wohngeldantrag kann sich für bedürftige Menschen lohnen. Steht ihnen ohne Wohngeld ergänzende Sozialhilfe zu, dann können Betroffene mitunter Vergünstigungen für Sozialhilfebezieher – wie günstigere Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr – nutzen, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Dienstag verkündeten Urteil klar. (AZ: B 8 SO 2/20 R) Sozialhilfeträger dürften für den Erhalt ergänzender Sozialhilfe nicht verlangen, dass die mittellose Person zuerst Wohngeld beantragt, befand das Gericht“.
 
 
Dazu RA Kay Füßlein, zuständiger RA bei diesem Verfahren:
 
Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld
 
Mit Urteil vom 23.03.2021 hat das Bundessozialgericht (B 8 SO 2/20 R) eine als grundsätzlich zu bezeichnende Entscheidung getroffen.
 
In der Sache gibt es um die Frage, ob eine Wahlmöglichkeit zwischen den Leistungen nach dem SGB XII und den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gibt.
 
Die Sozialämter waren den letzten Jahren dazu übergegangen, Leistungen nach dem SGB XII unter Verweis auf § 2 SGB XII – dem Nachranggrundsatz- zu verweigern. Die Frage war daher, ob § 2 SGB XII dies wirklich beinhaltet. Mit Urteil vom 23.03.2021 entschied das Bundessozialgericht:
 
Der sogenannte Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 SGB XII steht einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Nachranggrundsatz grundsätzlich keine isolierte Ausschlussnorm, sondern als Programmsatz lediglich ein Gebot der Sozialhilfe darstellt, aus dem sich keine unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten lassen. Die bislang offen gelassene Frage, ob extreme Ausnahmefälle eine Ausnahme hiervon rechtfertigen, hat der Senat verneint. § 2 Abs 1 SGB XII stellt generell keine Ausschlussnorm dar. Der Nachrang wird ausreichend durch spezielle, den Nachranggrundsatz konkretisierende Normen umgesetzt.
 
 

4. Rechtsänderung im Rahmen des Sozialschutzpakets III: Änderung des § 41a Abs. 4 SGB II/ § 67 Abs. 4 SGB II

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Im Rahmen des Sozialschutzpaket III wird es ab 1. April 2021 in Bezug auf die Einkommensanrechnung bei vorläufiger Leistungsgewährung zu einer wesentlichen Änderung kommen. Statt dem bisherigen Abs. 4 kommt es zu folgender Regelung: „(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen“ (§ 41a Abs.4 SGB II – Neu). Siehe: https://t1p.de/5izl
 
Das bedeutet, dass kein Durchschnittseinkommen im Sinne des alten § 41a Abs. 4 SGB II mehr zu ermitteln ist, sondern das jetzt die Regeln von § 2, 3 SLG II-V gelten.
 
Ferner bedeutet es, dass für Bewilligungszeiträume, die ab 1. April 2021 beginnen und bei denen vorläufig über die Leistungsansprüche entschieden wird, ist demnach zwingend eine abschließende Entscheidung zu treffen ist. Die bisherige Rechtslage ist, dass für zuvor begonnene Bewilligungsabschnitte es nur auf Antrag des Leistungsberechtigten eine abschließende Entscheidung gibt (§ 67 Abs. 4 S. 2 SG B II – alt)
 
Zur Gesetzesbegründung: https://t1p.de/qdq1 (Seite 18).
 

5. BMAS legt Entwurf eines Sechsten Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung vor

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Das BMAS hat am 22. März seinen Entwurf eines Sechsten Armuts- und Reichtumsberichts vorgelegt. Eine frühere Fassung, die den Entwurfsstand vor Abschluss der Ressortabstimmung abbildete, hatte der Paritätische bereits veröffentlich.
 
Bereits eine erste Durchsicht zeigt, dass, wie bei vorangegangenen Berichten, auch in diesem Bericht kritische Bewertungen aus dem Ursprungsentwurf nicht in den offiziellen Berichtsentwurf übernommen wurden. Das BMAS lädt die beteiligten Verbände dazu ein, bis zum 9. April zum Berichtsentwurf Stellung zu nehmen.
 
Mehr dazu auf der Seite des Pari: https://t1p.de/2a1l
 

6. KdU Richtlinien auf Aktualität überprüfen

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Ich veröffentliche die mir bekannten kommunalen Richtlinien (KdU/Erstausstattung/BuT). Ich möchte ich alle Newsletterleser*nnen bitten, zu prüfen, ob die bei mir hinterlegten Richtlinien noch aktuell sind und wenn nicht mir die aktuellen Richtlinien zu übersenden.
 
Die Richtlinien gibt es hier: https://t1p.de/ixqj
 

7.  Tacheles sucht Unterstützung in der Beratung

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Wir vom Tacheles suchen Menschen, die Lust haben, bei uns in die Beratungsarbeit dauerhafter einzusteigen und sich zu engagieren. Wir bieten Ehrenamtstätigkeit, ein tolles Team, eine fundierte Ausbildung und Schulung in der Sozialberatung, organisiertes Chaos und ganz viele Situationen in denen engagiertes Einschreiten notwendig ist.
 
Gerne können die Mitstreiter*innen vom Fach sein, ehemalige Verwaltungsmitarbeiter*innen, pensionierte Juristen*innen, Sozialarbeiter*innen und natürlich auch Nicht-Fach-Menschen, wie selbst Leistungsbezieher oder ehemalige die sich vorstellen können, solch eine Arbeit durchzuführen. Super wäre natürlich wenn ihr aus Wuppertal kämt, aber auch aus unmittelbaren Nachbarstädten wäre das auch möglich.
 
Wer Interesse hat, möge sich bitte bei info@tacheles-sozialhilfe.de     melden
 
Ferner könnten bei uns auch Dauerpraktikas von Studierenden durchgeführt werden.
 

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Der Newsletter hat derzeit eine Reichweite von über 70.000 Empfänger*innen in ganz Deutschland. Die vornehmlichen Zielgruppen des Newsletters sind bundesweite Beratungsstellen im Bereich Existenzsicherungs- und Arbeitslosenrecht sowie Migrations- und Schuldnerberatung, aber auch Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Rechtsanwälte mit den genannten Schwerpunkten, Einrichtungen und deren Betreuer in der Jugend- und Straffälligenhilfe, Kliniksozialdienste, Schwangerenberatung, Frauenhäuser, Wohnungslosenhilfe und weitere Organisationen.
 
Zu den Empfängern gehören auch eine Vielzahl von Mitarbeitern in Behörden und Ministerien, MdBs, MdLs, kritische Medien, Fachbuchautoren und sonstige Stellen und Institutionen die in Bereich arbeiten, wie viele NGOs und demokratische Organisationen und natürlich eine Vielzahl ein interessierter Einzelpersonen.
 
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Die Erlöse aus den Werbeanzeigen werden zu 100 % für die Finanzierung des Vereins Tacheles e.V. (www.tacheles-sozialhilfe.de) verwendet. Der Werbeplatz kann von Interessierten zur schnellen Verbreitung von fachspezifischen Infos gemietet werden.
 
 

8. Nächste SGB II – Grundlagenseminare

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Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen als Online-Seminar an:  
 
–   19./20. Juli 2021          als Online-Seminar
–   06./07. Sept. 2021       als Online-Seminar 
–   18./19. Okt.  2021       als Online-Seminar
–   24./25. Nov.  2021       als Online-Seminar
 
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://harald-thome.de/seminare.html
 

9. Neue Fortbildung:  Grundlagenseminar / Teil II (das was immer fehlt)

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Diese Fortbildung richtet sich an die Teilnehmer*innen, die meine regulären Grundlagenseminare schon besucht haben und bei denen wir wegen der Fülle der Details irgendwo in der Mitte hängen-geblieben sind und die Lust auf Mehr haben.  Die Teilnehmenden werden danach einen fundierten Überblick mit kritischem Blick auf die Details und aktuellen Rechtsänderungen haben. Es werden dabei Möglichkeiten von parteilicher Beratung und Gegenwehr, sowie die Möglichkeiten der Durchsetzung der Rechte der Ratsuchenden aufgezeigt.
 
Diese Fortbildung biete ich erstmalig am
 
– 07./08. Juni 2021       als Online-Seminar  
 
an.
 
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://harald-thome.de/seminare.html  
 

10. SGB II – Intensivseminar über 5 Tage im Jahr 2021

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In diesem Jahr biete ich zwei Intensivseminare an. Diese sind zunächst als Präsenzseminare geplant, wenn dies aufgrund der Pandemie-Situation nicht möglich ist, finden diese auch als Online-Seminar statt.  
 
In den Intensivseminaren wird bis in die Feinheiten ins SGB II eingestiegen.
 
Bei diesen Seminaren setzen wir uns sehr tief und geballt mit der Thematik auseinander, zu empfehlen für alle, die mit dem SGB II arbeiten.
 
Ich möchte diese Fortbildung nochmals extra bewerben, da die Anmeldesituation bisher so ist, dass sie evtl. wegen einem Mangel an Teilnehmenden nicht stattfinden kann.  Das ist eine mega coole Fortbildung und wird auch allen Teilnehmenden recht gut gefallen. Deshalb meldet euch an!
 
Ich biete in 2021 zwei SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an und zwar am:
 
–    17. – 21. Mai 2021        Online-Seminar  
 
–    23. – 27. Aug. 2021       Online-Seminar    
 
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://harald-thome.de/seminare.html
 

11. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II – Bescheide prüfen und verstehen / 3 Tages-Online-Seminar

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Eine solche, 3-tägige, Fortbildung mit ganz viel Rechnen und Bescheide prüfen wurde immer gewünscht. Das ist auch als Online-Seminar durchführbar. Da erst wenige Anmeldungen vorliegen stelle ich das Seminar mal nach vorne.
 
 In der Fortbildung wird zunächst die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet. Wie wird der Bedarf ermittelt, was ist als Einkommen zu berücksichtigen, welche Beträge sind vom Einkommen abzusetzen, wie wird bei vorläufiger Leistungsgewährung berechnet. Struktur der Fortbildung: zwei Tage Theorie und dann ein Tag rechnen in Kleingruppenarbeit. Rechnen, rechnen und nochmal rechnen und jeweils die Ergebnisse besprechen. Das geht auch als Onlineseminar.
 
Diese Fortbildung biete ich an:
 
–   12./13./14. Juli 2021      als Online-Seminar  
 
–   15./16./17. Nov. 2021   als Online-Seminar  
 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://harald-thome.de/seminare.html
 

12. NEUES Seminar: Basicwissen Sozialberatung – Die Werkzeuge aus und für die Praxis

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Dieses neu konzeptionierte Seminar setzt sich mit dem Basic-Wissen der Sozialrechtsberatung auseinander.
 
Aus der Ausschreibung:
 
•  Antragstellung, Formlosigkeit, örtliche uns sachliche Zuständigkeit, Interventionspunkte
 
•  Druck machen und Behörde zur schnellen Leistungsgewährung zwingen  
 
•  Arten des Verwaltungsaktes, mündlich, schriftlich, einmaliger Regelungsgehalt und Dauerverwaltungsakt, vorläufige Bewilligung und Änderungsbescheid – Unterschiede und worauf ist zu achten
 
•  Mitwirkungspflichten und Grenzen der Mitwirkung der Leistungsberechtigten und Pflichten der Behörde
 
•  Zugang des Bescheides und daraus resultierende Fristen und Handlungsperspektiven
 
•  Widerspruch, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wiederholte Antragstellung und das Überprüfungsverfahren  
•  Alles um Rückforderung, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, Ersatzansprüche und abschließende Festsetzung. Was sind die Formalien, die Fristen und woraus muss in der Beratung geachtet werden
 
In den genanntem Bereichen bestehen große Unsicherheiten und häufig auch keine ausreichende Kenntnis und das soll damit geändert werden.
 
Diese findet statt
 
–   26. Juli 2021        als Online-Seminar
 
–   31. Aug. 2021      als Online-Seminar
 
–   05. Nov. 2021      als Online-Seminar
 
–   03. Dez. 2021      als Online-Seminar
 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden:  https://harald-thome.de/seminare.html
 

13. Fortbildung: SGB II-für die Arbeit mit Wohnungs- und Obdachlosen

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Diese Fortbildung habe ich neu konzeptioniert. In dieser Fortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit Bedrohten gegeben. Wesentlicher Teil der Fortbildung ist die Durchsetzung der Leistungsansprüche gegenüber den Sozialbehörden. Das Seminar richtet sich an die interessierte Fachöffentlichkeit und Rechtsanwender*innen wie Mitarbeiter*innen aus der Wohnungslosen – und Obdachlosenhilfe, Beratungsstellen der Existenzsicherung und Mitarbeiter*innen aus Verbänden, die sich einen aktuellen Überblick verschaffen wollen.
 
Die nächsten Fortbildungen finden statt am:
 
–  10. Sept. 2021        als Online-Seminar
 
–  25. Okt. 2021         als Online-Seminar
 
–  22. Nov. 2021        als Online-Seminar
 
–  20. Dez. 2021        als Online-Seminar
 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://harald-thome.de/seminare.html
 

14. Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung

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Dann möchte ich auf meine Fortbildung „SGB II für die Migrationsberatung“ hinweisen. In dieser werden die typischen Probleme der Migrationsberatung und derjenigen, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen, bearbeitet. Details in der Ausschreibung.
 
Diese Fortbildung biete ich an:
 
–   17. Aug. 2021       als Online-Seminar
 
–   14. Sept. 2021      als Online-Seminar
 
–   26. Okt. 2021       als Online-Seminar
 
–  09. Nov. 2021        als Online-Seminar
 
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://harald-thome.de/seminare.html
 

15. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien

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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
 
Diese findet statt
 
–   22. Juli 2021         als Online-Seminar
 
–   03. Sept. 2021      als Online-Seminar
 
–   29. Okt. 2021       als Online-Seminar
 
–   06. Dez. 2021        als Online-Seminar
 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://harald-thome.de/seminare.html
 

16.  Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit – KONKRET – Aus der und für die Praxis

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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
 
Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.
 
Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung  + einstweiliger Rechtsschutz und Klage +  Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch + und vieles mehr.
 
Diese Fortbildung biete ich an:
 
–   31. Mai 2021         als Online-Seminar
 
–   16. Aug. 2021        als Online-Seminar
 
–   13. Sept. 2021       als Online-Seminar
 
–   08. Nov. 2021        als Online-Seminar
 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://harald-thome.de/seminare.html
 

17. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung von Behördenansprüchen  

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Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen.
 
Diese Fortbildung biete ich an:
 
–     01. Juni 2021         als Online-Seminar
 
–    10. Aug. 2021         als Online-Seminar
 
–    23. Nov. 2021         als Online-Seminar
 
–    21. Dez. 2021         als Online-Seminar
 
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: https://harald-thome.de/seminare.html
 

18. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste

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Diese Fortbildung biete ich an:
 
–  03. Aug. 2021   als Online-Seminar
 
–  12. Nov. 2021   als Online-Seminar
 
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.
 
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: https://harald-thome.de/seminare.html
 

19. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste

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Diese Fortbildung richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kliniksozialdiensten. Es wird darin zunächst ein systematischer Überblick über das SGB II-Leistungsrecht gegeben, darin werden die vielen Detailfragen, mit denen sich Sozialdienste im Umgang mit Jobcentern rumschlagen müssen, tiefer bearbeitet. Aktuelle und geplante Rechtsänderungen und Rechtsprechung fließen selbstverständlich mit ein.
 
Die Fortbildung eignet sich als Basic- und Update-Fortbildung mit Schwerpunkt SGB II und für KH-Mitarbeiter, die sich einen aktuellen Überblick verschaffen wollen.
 
Diese Fortbildung biete ich an:
 
–     07. Mai 2021      als Online-Seminar
 
–     01. Nov. 2021     als Online-Seminar
 
Details und Anmeldung sind hier zu finden: https://harald-thome.de/seminare.html
 
So das war es dann.
 
Mit besten und kollegialen Grüßen
 
Harald Thomé
 
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Harald Thomé / Referent für Sozialrecht
Rudolfstr. 125 
42285 Wuppertal  
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