Wir haben als AK den NEWSLETTER Nummer 41/2020 des Harald Thomé bei uns online gestellt!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir den NEWSLETTER Nummer 41/2020 des Kollegen Harald Thomé (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=harald+thom%C3%A9)

    

                                Bildergebnis für fotos von tacheles e. v. und harald thomé

erhalten und für Euch auf unserer Homepage nachstehend online gestellt sowie in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/hartz+iv) und „SOZIALPOLITIK (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/sozialpolitik) archiviert.

Diesen NEWSLETTER Nummer 41/2020 könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link auch direkt auf der Homepage von

Bildergebnis für fotos von tacheles e. v. und harald thomé

online lesen.

> https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2713/ !

Dem Harald sagen wir wieder ein herzliches Dankeschön für sein unermüdliches Engagement im sozialpolitischen Sektor!

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Kollege Harald Thomé informiert:

 

Thomé Newsletter 41/2020 vom 22.11.2020

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:

1. Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung und Sozialdienstleister-Einsatzgesetz bis zum 31. März 2021 verlängert

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Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden, über das Jahresende hinaus, bis zum 31. März 2021 verlängert. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelung ist vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.
 
Ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert wurde das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG). Beide Verlängerungen wurden im Rahmen des Regelbedarfermittlungsgesetzes am 5. November vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen. Quelle und mehr: https://t1p.de/7r5o
 
Hier die verabschiedete Fassung: und die Gesetztes Historie: https://t1p.de/mc0f
 

2. Aktuelle Gesetzesänderungen und Forderungen zu Gesetzesänderungen

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Mit den Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen sind neben den im letzten NL schon beschriebenen angedeuteten Änderungen zu EU-BürgerInnen auch verschiedene weitere SGB II-Änderungen vorgenommen worden:
 
• Schwangerenmehrbedarf bis zum Ende des Monats der Entbindung (§ 21 Abs. 2 SGB II – N)
 
• Einführung eines Mehrbedarfs für „unabweisbare, besondere Bedarfe“ (§ 21 Abs. 6 SGB II), auch wenn sie einmalig, aber entweder nicht vom Regelbedarf umfasst sind, oder ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 „nicht zumutbar“ ist oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist“ (§ 21 Abs. 6 SGB II – N).
 
Anmerkung dazu: Hierbei wird es sich dauerhaft um klassische einmalige Bedarfe handeln, wie Computer für Schulkinder und für Menschen zur gesellschaftlichen Teilhabe, Brillen, Passkosten oder Kosten zur Beschaffung von Geburtsurkunden im Ausland und auch Elektroweißgeräte. Diese Dinge werden noch im Einzelfall zu erstreiten sein, aber das sind die Eckpunkte, um die es geht.
 
• „Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften“ sind als Mehrbedarfs anzuerkennen (§ 21 Abs. 6a SGB II -N).
 
Anmerkung dazu. Diese Regelung in die Mehrbedarfe einzufügen ist vollkommener Mist, denn das sind klassische Bildungsbedarfe und diese müssen ins Bildungs- und Teilhabepaket eingefügt werden, so dass sie auch für BuT-Berechtigte nach dem WoGG, KiZ und SGB XII’er erhältlich sind.
 
• Höherer Warmwassermehrbedarf nur wenn dieser durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen wurde (§ 21 Abs. 7 SGB II-N).
 
Bemerkung dazu: Der Gesetzgeber weiß, dass im Regelfall Leistungsbeziehende keine separate Messeinrichtung anbringen können, denn hierfür fallen Kosten um die 100 EUR an), oder es wird ihnen vom Vermieter nicht erlaubt. Der durchschnittliche Warmwasserbedarf mit Strom lag im Jahr 2016 bei rund 24,50 €. Mir der Deckelung auf die 10,26 € in RB-Stufe 1 im nächsten Jahr möchte der Gesetzgeber diesen viel zu niedrigen Mehrbedarf weiter beschränken und eine Beweislastumkehr betreiben. Hier müsste der Gesetzgeber vielmehr eine deutliche Erhöhung auf rd. 5 % des jeweiligen RB vornehmen.
 
• Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, dieser beläuft sich auf
 
im Kalenderjahr 2021 beginnende Schuljahre auf 102 € und im zweiten Schulhalbjahr auf 51 € (§ 9 RBEG -N)
 
Hier noch die Zusammenstellung von Claudius Voigt der EU-Bürger-Regelungen:
 
• § 23 Abs. 3 SGB XII: Leistungsausschluss für Personen mit Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 wird gestrichen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, sonstige Sozialhilfe).
 
• § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II: Leistungsausschluss für Personen mit Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 wird gestrichen (ALG II / Sozialgeld).
 
• § 76 Abs. 6 SGB III: Förderausschluss für Personen mit Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 wird gestrichen (außerbetriebliche Berufsausbildung).
 
• § 87 Abs.2 S. 1 Nr. 2a AufenthG: Meldepflicht bei Leistungsantrag von Personen mit Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 wird gestrichen (Meldepflicht durch Sozialamt, Jobcenter oder andere öffentliche Stellen an die Ausländerbehörde).
 
Abschließende Bemerkung: Es ist schön, wenn der Gesetzgeber nach einigen Jahren und partiell EUGH-, BVerfG und BSG-Maßgaben umsetzt. Insgesamt sollte der Zugang zu den SGB II-Leistungen aber deutlich vereinfacht werden, daher möchten wir nochmal ausdrücklich auf von Tacheles erstellt Vorschläge hinweisen, mit denen a. der Zugang zu Leistungen und das Verwaltungshandeln vereinfacht werden kann und b. Notwendigkeiten, die sich aus der Covid-19- Pandemielage ergeben, umgesetzt werden:
 
SGB II- Vereinfachungsvorschläge von Nov. 2019 (aber immer noch aktuell) hier zum Download: https://t1p.de/74e1 und das Tacheles Forderungspaket zu Corona, welches in weiten Teilen immer noch aktuell: https://t1p.de/9lk0 ist.
 

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Seminarraum Loher Bahnhof Wuppertal / Weitgehend normale Nutzung zulässig
 
 Der Seminar- und Veranstaltungsraum kann für Veranstaltungen, Tagungen, Treffen und Seminare gemietet werden (nicht für private Feiern/Partys).
 
 Wer in NRW Tagungen, Veranstaltungen und Treffen plant (Wuppertal liegt genau in der Mitte) ist hier richtig. Ab dieser Woche ist eine normale
 
Nutzung wieder erlaubt, Seminaranbieter aber müssen Teilnehmer*innenlisten führen.
 
 Der große Raum ist mit einer Abluftanlage versehen und kann für kleines Geld mit einem Raumluftfiltergerät versehen werden, mit diesem lassen sich Aerosole und damit Viren zu 99 % aus dem Raum rausfiltern, diese Maßnahmen sind in Coronazeiten ziemlich wichtig.
 
 Im unserem großen Raum können unter Corona Regeln 14 Menschen an Tischen sitzen, im kleinen Raum bis zu 7 Menschen an Tischen. Beide Räume können, wenn sie frei sind, natürlich zusammen genutzt werden.
 
 Vorteil der Räume: ruhige Atmosphäre, tolles Ambiente, gut gelegen, mit Abluftanlage (Großer Raum), viele Parkplätze, rollstuhlgeeignet.
 
Hauseigener Cateringservice (in Corona-Zeiten leider nur Getränke möglich), wenn gewünscht.
 
 Hier geht es zum Belegungskalender:
 
 
 Weitere Infos und Bilder sind hier zu finden:
 
 

3. DPWV: Armutsbericht 2020: Armut in Deutschland auf Rekordhoch

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Laut aktuellem Paritätischen Armutsbericht hat die Armutsquote in Deutschland mit 15,9 Prozent (rechnerisch 13,2 Millionen Menschen) einen neuen traurigen Rekord und den höchsten Wert seit der Wiedervereinigung erreicht. Der Paritätische Wohlfahrtsverband warnt in der Studie, dass alles darauf hindeute, dass die Auswirkungen der Corona-Krise Armut und soziale Ungleichheit noch einmal spürbar verschärfen werden. Der Verband wirft der Bundesregierung eine „armutspolitische Verweigerungshaltung“ vor und fordert unter der Überschrift „Gegen Armut hilft Geld” eine sofortige Anhebung der finanziellen Unterstützungsleistungen für arme Menschen sowie armutsfeste Reformen der Sozialversicherungen.
 
Mehr dazu hier: https://t1p.de/aizw
 

4. DPWV: Arbeitshilfe für die Beratung von Unionsbürger*innen

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Anlässlich des aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs veröffentlicht der Paritätische Gesamtverband die Arbeitshilfe für die Beratung von Unionsbürger*innen mit Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der EU-Verordnung 492/2011 (Schulkinder mit ehemals erwerbstätigen Eltern).
 
Am 6. Oktober 2020 hat der Europäische Gerichtshof in einem äußerst praxisrelevanten Urteil entschieden, dass Menschen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 (schulpflichtige Kinder von EU-angehörigen, ehemaligen Arbeitnehmer*innen und deren Eltern) in Deutschland nicht pauschal von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden dürfen. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II ist europarechtswidrig. Dies gilt auch für den Ausschluss von den Leistungen des SGB XII in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII. (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020; Rechtssache C-181/19 „J.D. gegen Jobcenter Krefeld“)
 
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis, denn dies führt dazu, dass nun sowohl die Jobcenter als auch die Sozialämter Leistungen in vielen Fällen bewilligen müssen, die bisher abgelehnt worden sind.
 
Der Bundestag hat bereits einem Gesetzentwurf zugestimmt, (Drucksache 19/24034), nach dem die Leistungsausschlüsse für Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 im SGB II und SGB XII gestrichen werden sollen. Dies soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Aber auch vor Inkrafttreten dieser gesetzlichen Änderung müssen die Jobcenter und Sozialämter das Urteil des EuGHs bereits berücksichtigen. Außerdem können eventuell auch rückwirkende Leistungen für die Zeit zuvor durchgesetzt werden. (Text DPWV)
 
Die Arbeitshilfe gibt Praxishinweise und Antworten auf damit zusammenhängende Fragen in der sozialen Beratung: https://t1p.de/cuw0
 

5. Eigener Kindergeldanspruch für unbegleitete Minderjährige

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Kindergeld für UMF nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG (KG an das Kind selbst bei Unkenntnis des Aufenthaltsorts der Eltern) darf nicht mit dem Verweis auf die Einschaltung des Suchdienstes des DRK oä abgelehnt werden. sehr knackig erklärt von: SG Kassel v. 20.8.2020 – S 11 KG 1/20, hier zum Download: https://t1p.de/0q5j
 
 

6. KOK veröffentlicht Policy Paper „Betroffene von Menschenhandel im Asylkontext erkennen“

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Das Thema Menschenhandel im Kontext von Flucht und Asyl beschäftigt den KOK und seine Mitglieder schon seit langem. Eine Problematik stellt hier die Identifizierung Betroffener im Asylverfahren dar. Die Notwendigkeit der Identifizierung von Betroffenen wird zwar von den meisten Akteuren, die sich mit Fällen von Menschenhandel befassen oder mit Betroffenen in Kontakt kommen könnten, anerkannt. Dennoch gelingt es in Deutschland nach wie vor nicht, Betroffene von Menschenhandel innerhalb des Asylsystems systematisch zu identifizieren.
 
  Das nun vom KOK veröffentlichte Policy Paper macht auf diese Problematik aufmerksam, erläutert mögliche Gründe und gibt Handlungsempfehlungen, um die Identifizierung Betroffener von Menschenhandel und Ausbeutung im Kontext von Flucht und Asyl zu verbessern.
 
Die Arbeitshilfe gibt es hier zum Download: https://t1p.de/vyad
 

7. BVerfG: Aussetzung einer Zwangsräumung bei akuter Suizidgefahr

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In einem Eilverfahren hat das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Folgenabwägung die Vollstreckung aus einem Urteil des AG Düren vom 18.04.2019 (42 C 315/18) einstweilen ausgesetzt. In dem konkreten Fall könne, wie ein durch das Landgericht Aachen eingeholtes psychiatrisches Gut-achten zeige, die Zwangsräumung zu schwerwiegenden Folgen für Leben und Gesundheit des Schuldners führen. Eine freiheitsentziehende Unterbringung sei für diesen keine Lösungsoption. Eine der-artige Zwangsmaßnahme könne das Suizidbestreben eher verstärken. Daher sei bei Durchführung der Räumungsvollstreckung eine akute Suizidgefahr für den Schuldner jedenfalls nicht auszuschließen. Demgegenüber wiegen die Nachteile des Vermieters durch die weitere Verzögerung der Räumung weniger schwer, auch wenn der Schuldner in dieser Zeit keine oder keine ausreichende Nutzungsentschädigung zahlen sollte.  BVerfG, Beschluss vom 15.10.2020 – 2 BvR 1786/20 hier zum Download: https://t1p.de/09xq
 

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Der Newsletter hat derzeit eine Reichweite von über 70.000 Empfänger*innen in ganz Deutschland. Die vornehmlichen Zielgruppen des Newsletters sind bundesweite Beratungsstellen im Bereich Existenzsicherungs- und Arbeitslosenrecht sowie Migrations- und Schuldnerberatung, aber auch Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Rechtsanwälte mit den genannten Schwerpunkten, Einrichtungen und deren Betreuer in der Jugend- und Straffälligenhilfe, Kliniksozialdienste, Schwangerenberatung, Frauenhäuser, Wohnungslosenhilfe und weitere Organisationen.
 
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8. Nächste SGB II – Grundlagenseminare

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Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen als Online-Seminar an:
 
–   11./12. Jan. 2021          als Online-Seminar (1 Platz frei)
 
–   25./26. Jan. 2021          als Online-Seminar
 
–   01./02. Feb. 2021          als Online-Seminar
 
–   22./23. Feb. 2021          als Online-Seminar
 
–   08./09. März 2021         als Online-Seminar
 
–   29./30. März 2021         als Online-Seminar
 
–   10./11. Mai 2021           als Online-Seminar
 
Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de
 
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!
 

9. Neue Fortbildung: SGB II-für die Arbeit mit Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen

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Diese Fortbildung habe ich neu konzeptioniert. In dieser Fortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit Bedrohten gegeben. Wesentlicher Teil der Fortbildung ist die Durchsetzung der Leistungsansprüche gegenüber den Sozialbehörden. Das Seminar richtet sich an die interessierte Fachöffentlichkeit und Rechtsanwender*innen wie Mitarbeiter*innen aus der Wohnungslosen – und Obdachlosenhilfe, Beratungsstellen der Existenzsicherung und Mitarbeiter*innen aus Verbänden, die sich einen aktuellen Überblick verschaffen wollen.
 
Die nächsten Fortbildungen finden statt am:
 
– 05. Feb. 2021       als Online-Seminar
 
– 02. März 2021      als Online-Seminar
 
– 03. Mai 2021        als Online-Seminar
 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de
 
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10. SGB II – Intensivseminar über 5 Tage im Jahr 2021

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Ich habe jetzt die Intensivseminare für das nächste Jahr terminiert. Diese sollen als Präsenzseminare in Wuppertal und Hamburg stattfinden. Wenn das aufgrund der Coronasituation nicht möglich ist, dann finden sie als Online-Seminar statt.
 
In den Intensivseminaren wird bis in die Feinheiten ins SGB II eingestiegen.
 
Bei diesen Seminaren setzen wir uns sehr tief und geballt mit der Thematik auseinander, zu empfehlen für alle, die mit dem SGB II arbeiten.
 
Ich biete in 2021 zwei SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an und zwar am:
 
–    17. – 21. Mai 2021        in Wuppertal
 
–    23. – 27. Aug. 2021       in Hamburg
 
Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de
 
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11. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II – Bescheide prüfen und verstehen / 3 Tages-Online-Seminar

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Eine solche, 3-tägige, Fortbildung mit ganz viel Rechnen und Bescheide prüfen wurde immer gewünscht. Das ist auch als Online-Seminar durchführbar. Da erst wenige Anmeldungen vorliegen stelle ich das Seminar mal nach vorne.
 
 In der Fortbildung wird zunächst die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet. Wie wird der Bedarf ermittelt, was ist als Einkommen zu berücksichtigen, welche Beträge sind vom Einkommen abzusetzen, wie wird bei vorläufiger Leistungsgewährung berechnet. Struktur der Fortbildung: zwei Tage Theorie und dann ein Tag rechnen in Kleingruppenarbeit. Rechnen, rechnen und nochmal rechnen und jeweils die Ergebnisse besprechen. Das geht auch als Onlineseminar.
 
Die nächsten Fortbildungen finden statt am:
 
–   15./16./17. Feb.  2021   als Online-Seminar
 
–   25./26./27. Mai 2021     als Online-Seminar
 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de
 
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!
 

12. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit – KONKRET – Aus der und für die Praxis

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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
 
Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.
 
Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung  + einstweiliger Rechtsschutz und Klage +  Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch + und vieles mehr.
 
Diese Fortbildung biete ich an:
 
–   24. Feb. 2021         als Online-Seminar
 
–   12. April 2021       als Online-Seminar
 
–   31. Mai 2021         als Online-Seminar
 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de
 
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!
 

13. Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung

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Dann möchte ich auf meine Fortbildung „SGB II für die Migrationsberatung“ hinweisen. In dieser werden die typischen Probleme der Migrationsberatung und derjenigen, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen, bearbeitet. Details in der Ausschreibung.
 
Die nächsten Fortbildungen biete ich am
 
–   19. Jan. 2021       als Online-Seminar
 
–   08. Feb. 2021       als Online-Seminar
 
–   15. März 2021      als Online-Seminar
 
–   13. April 2021      als Online-Seminar
 
–   28. Mai 2021        als Online-Seminar
 
an.
 
Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de
 
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!
 

14.  SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien

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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
 
Diese findet statt
 
–  16. März 2021      als Online-Seminar
 
–   04. Mai 2021       als Online-Seminar
 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden:  www.harald-thome.de
 
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15. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger im SGB II

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Diese Fortbildung biete ich am
 
–  18. Feb. 2021        als Online-Seminar
 
–  17. März 2021      als Online-Seminar
 
an.
 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de
 
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16. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II

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Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen. Die FoBi findet statt:
 
–       09. Feb. 2021        als Online-Seminar
 
–       01. Juni 2021         als Online-Seminar
 
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de
 
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17. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste

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Diese Fortbildung biete ich am
 
–  05. März  2021   als Online-Seminar
 
an.
 
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.
 
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de
 
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18. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste

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Diese Fortbildung richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kliniksozialdiensten. Es wird darin zunächst ein systematischer Überblick über das SGB II-Leistungsrecht gegeben, darin werden die vielen Detailfragen, mit denen sich Sozialdienste im Umgang mit Jobcentern rumschlagen müssen, tiefer bearbeitet. Aktuelle und geplante Rechtsänderungen und Rechtsprechung fließen selbstverständlich mit ein.
 
Die Fortbildung eignet sich als Basic- und Update-Fortbildung mit Schwerpunkt SGB II und für KH-Mitarbeiter, die sich einen aktuellen Überblick verschaffen wollen.
 
Diese Fortbildung biete ich wieder am
 
–     18. März 2021     als Online-Seminar
 
an.
 
Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de
 
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So, das war es dann.
 
 Mit besten und kollegialen Grüßen
 
 Harald Thomé
 
IMPRESSUM:
 
Harald Thomé / Dozent für Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal
 
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