Verwaltungsgericht Koblenz hebt mit mutiger Entscheidung die gesetzliche Regelung auf, wonach der Erziehungszuschlag bei Bezug des Mindestruhegehalts nicht zusätzlich geleistet werden muss / Entscheidung des VG Koblenz mit dem AZ: 2 K 801/10

Ein Kommentar des AK-Koordinators Manni Engelhardt:

Eine mutige Entscheidung des VG Koblenz in der Tat; denn die Klägerin war als Beamtin beim Beklagten beschäftigt. Sie wurde 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Ihr Ruhegehalt und der Erziehungszuschlag lagen insgesamt, unterhalb des „amtsunabhängigen“ Mindestruhegehaltes, weswegen ihr zunächst der Kinder-Erziehungszuschlag gewährt wurde; irrtümlich jedoch wie sich später herausstellte. Die Beklagte änderte die Bezüge der Klägerin wegen gesetzlicher Vorgaben, die besagen, dass der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehaltes nicht zusätzlich geleistet werden darf.

Die Betroffene erhob hiergegen Widerspruch, dem nicht abgeholfen wurde, und leitete Klage beim VG Koblenz ein.

Und wie ich meine, hat sie gut daran getan; denn das VG Koblenz gab der Klage statt.

Das VG verpflichtete per Urteil die Beklagte dazu, der Klägerin weiterhin das Mindestruhegehalt in Kombination mit dem Kinder-Erziehungszuschlag zu zahlen.

In der Urteilsbegründung ging das VG im Wesentlichen darauf ein, dass zwar eine gesetzliche Regelung bestehe, die gegeneilig lautet, jedoch diese mit dem europarechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht vereinbar sei. Das VG könne daher diese gesetzliche Regelung nicht zur Anwendung bringen, trotz der geschlechtsneutralen Regelung. Es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Ausschluss des Kinder-Erziehungszuschlages bei einem Bezug des Mindestruhegehaltes überwiegend Frauen trifft.  Die Ungleichbehandlung, die zu Lasten der Frauen geht, ist  diesem Ausschluss innewohnend.

Der Kinder-Erziehungszuschlag soll nicht nur das Alterssicherungsdefizit ausgleichen, sondern auch die Erziehungszeit als Wert für die Allgemeinheit honorieren.

Ich begrüße diese Entscheidung sehr, hat hier doch ein mutiges Verwaltungsgericht wieder ein Stück des alten und noch immer vorhandenen „Frauen-Diskriminierungs-Zopfes“ abgeschnitten.

Unverständlich wäre mir deshalb, wenn die Beklagte mit dieser erstinstanzlichen Entscheidung in die II. Instanz gehen würde. Aber verwundern würde es mich trotzdem nicht, gibt es doch genügend „Ewig-Gestrige“, die nicht nur an der Frauendiskriminierung festhalten möchten!

Der weitere Fortgang bleibt abzuwarten. Wir würden weiter berichten.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz vom 20.01.2011

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