Ver.di-Landesbezirk NRW bringt eine Info zum Unfallschutz für Studierende heraus!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) veröffentlichen wir nachstehend sehr gerne die Mitteilung der Gewerkschaft Ver.di zum Versicherungsschutz für die Studierenden (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=studenten). Dem Kollegen Uwe Meyeringh vom Ver.di-Landesbezirk NRW sagen wir ein herzliches Dankeschön für die Zusammenstellung dieser wichtigen Studierenden-Information.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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Unfälle im Hochschulbereich

„Kraft Gesetzes sind versichert: (…) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen“ (§ 2 Abs.1 Nr.8c SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes)

=> doch wie weit reicht dieser Schutz? <=

Unumstritten ist, dass Studierende während des Vorlesungsbesuches, in der Universitätsbibliothek, in Tutorien und auf Exkursionen über die Unfallkasse versichert sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei über Tätigkeiten, welche im Vorlesungsverzeichnis enthalten oder zur Erlangung eines Studienabschlusses erforderlich sind. Dadurch kommen die Hochschulen ihrem gesetzlichen Bildungsauftrag nach (vgl. § 2 Hochschulrahmengesetz).

Ferner gilt, dass sich die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen neben der Bildung und Berufsvorbereitung auch auf die Förderung der sportlichen Betätigung der Studierenden erstreckten (vgl. im Einzelnen auch BSG vom 04.12.2014 – B 2 U 10/13 R – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dies bedeutet, dass auch die Teilnahme am Hochschulsport im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.8c SGB VII über die Hochschule versichert ist. Nach Präzedenzfällen 2014 hat das BSG festgelegt, dass auch studienbezogene Verrichtungen außerhalb des täglichen Hochschulverlaufes versichert sein können, wie zum Beispiel Auslandsexkursionen, einmalige Sportangebote außerhalb des Hochschulbetriebes (auch im Ausland) und Wettkämpfe.

Damit ein Unfall, der bei einer solchen Veranstaltung geschehen ist, nach § 2 Abs.1 Nr.8c SGB VII als versichert anerkannt wird, sind folgende Kriterien unabdingbar:

Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz von Studierenden ist die Zulassung (in der Regel: Immatrikulation) der Studierenden durch die Hochschule.

Zweitens muss die unmittelbar vor dem Unfallereignis ausgeübte Verrichtung studienbezogen gewesen sein.

Der erforderliche Studienbezug einer Verrichtung ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben. Allerdings setzt der Studienbezug – und damit die Eröffnung des Schutzbereichs des §2 Abs.1 Nr. 8c SGB VII – zwingend voraus, dass es sich um eine (Hochschulsport-) Veranstaltung handelt, die im Wesentlichen nur Studierenden offen steht. Dies schließt allerdings nicht aus, dass ggf. auch andere Hochschulangehörige an dem Sportangebot der Universität teilnehmen. Hierzu gehört die sportliche Betätigung der Studierenden aber nur insoweit, als sie soziale und persönlichkeitsbildende Funktionen im Rahmen des Studiums erfüllt. Es muss sich daher jeweils um eine Sportveranstaltung handeln, die für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durchgeführt wird.

Auch Wettkämpfe gehören zur Aus- und Fortbildung im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.8c SGB VII. Wettkämpfe sind ein wesentliches Element aller Sportarten und könnten daher nicht vom Versicherungsschutz für Studierende ausgenommen werden. Unerheblich ist dabei, ob der Wettkampf auf dem Gelände der Hochschule stattgefunden hat. Solch eine Veranstaltung liegt mit entsprechendem Studienbezug trotzdem im organisatorischen Verantwortungsbereich einer Hochschule (Urt. v. 04.12.2014, Az. B 2 U 10/13 R).

Bei Auslandsfahrten, die im Rahmen des Lehrplans der Hochschule durchgeführt werden (z.B. Hochschulexkursionen), müssen die Fahrten zu einer Hochschulveranstaltung deklariert worden sein und unter Leitung einer von der Hochschule gestellten Aufsichtsperson (Hochschulangehörige wie auch z.B. Skilehrer/in vor Ort) stehen. Erleidet der Studierende während einer solchen Auslandsfahrt einen Unfall, der mit dem Zweck der Fahrt zusammenhängt, so ist dies rechtlich ein Arbeitsunfall. Tätigkeiten außerhalb der Aufsicht der Lehrkraft (z.B. Abendlicher Discobesuch, Einkäufe) sind im Allgemeinen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Unfälle sind nach § 8 Abs.1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Wie bereits erläutert, ist ein ausschlaggebender Punkt des Studienbezugs auch die Einschränkung, dass nur Studierenden die Teilnahme offen steht. Bietet dagegen die Universität zum Beispiel eine Sporttour an, an der uneingeschränkt jeder teilnehmen kann, liegt keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Sportveranstaltung vor, selbst wenn der Sportkurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt wird.

Eine etwas andere Rechtsgrundlage liegt bei AStA-Veranstaltungen vor.

Eine allein vom Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) durchgeführte Sportveranstaltung ist nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen und damit nicht Bestandteil einer Aus- oder Fortbildung. Der AStA ist ein Organ zur Vertretung der Studierendenschaft, das als eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule seine eigenen Angelegenheiten selbst verwaltet (vgl. BSG vom 04.12.2014 – B 2 U 14/13 R). Versicherungsschutz besteht nach Auffassung der Unfallkassen aber nur bei einer Mitverantwortung der Hochschule. Daher sollte eine Mitverantwortung stets hergestellt werden (z.B. durch inhaltlich organisatorische Genehmigung eines vorgelegten Konzepts seitens der Hochschulleitung). Eine bloße Kenntnisnahme oder Unterstützung durch Zurverfügungstellung von Räumen, Flächen oder ähnliches würde nicht ausreichen.

Verrichtungen als AStA-Mitglied sind grundsätzlich von dem Unfallversicherungsschutz der umfasst, allerdings nach anderen Tatbeständen des SGB VII (u.a. Beschäftigungsverhältnis, Ehrenamt, sogenannte „Wie-Beschäftigte“).

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Eine Veröffentlichung des ver.di – Landesbezirks NRW, Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung, Karlstr.123-127, 40210 Düsseldorf. Redaktion: Detlef Bieber. Presserechtlich verantwortlich: Uwe Meyeringh, Tel.: 0211/61824-305, E-Mail: uwe.meyeringh@verdi.de. Erscheinungsdatum: 27. Januar 2016″

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