Unglaublich aber wahr: BAG entscheidet gegen die betriebliche Altersversorgung für Menschen, die jenseits der 50 den Arbeitgeber wechseln!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

unfassbar aber war: Wer nach dem 50. Lebensjahr den Job wechselt, hat keinen Anspruch auf Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung! Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12. November 2013 beschlossen. Das BAG-Urteil trägt das Aktenzeichen: 3 AZR 356/12.

Im vorliegenden Fall hat eine Arbeitnehmerin durch alle Instanzen vergeblich darauf geklagt, ihr die Betriebsrente zu bewilligen. Hintergrund der Klage war, dass die Klägerin nach dem 50. Lebensjahr den Betrieb im Einzelhandelsbereich gewechselt hatte. Die mittlerweile 69-jährige Klägerin war mit 52 in das neue Einzelhandelsunternehmen eingetreten. Sie ging –wie vermutlich die meisten von uns- von der Annahme aus, dass sie, genau wie ihre übrigen Kolleginnen und Kollegen, die bereits vor dem 50. Lebensjahr in das Unternehmen eingetreten sind, Anspruch auf eine Betriebsrente habe. Exakt arbeitete sie bei dem Unternehmen vom 26. Februar 1996 bis zum 30. Juni 2010, also 14 Jahre und 3 Monate. Es ist wohl anzunehmen, dass Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge für die Klägerin eingezahlt worden sind; denn ihr war durch den Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung nach dem Leistungsplan der Beklagten (Unterstützungskasse) zugesagt worden.

Dieser Leistungsplan sah allerdings vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistung nicht erworben werden kann. Obgleich der Leistungsplan vorsieht, dass Ansprüche nach mindestens 10 Jahren ununterbrochener Tätigkeit im Unternehmen bestehen, wurden der Klägerin, da dieser faktisch erst mit 52 Jahren in das Unternehmen eingetreten war, diese Ansprüche genau mit dieser Argumentation aberkannt. Wie die Vorderinstanz (Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 29. Februar 2012 – 12 Sa 1430/11) sah das BAG ebenfalls in dem Vorgehen der Beklagten weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters noch eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechtes.

Aus diesseitiger Sicht eine unmögliche Argumentation. Dass derartige Leistungspläne von Versicherungen in Deutschland überhaupt zulässig sind, ist in keiner Weise mit dem Grund Gesetz vereinbar. Der Fehler liegt hier ja schon deutlich im System und gehört korrigiert. Ferner war die Zusage des Arbeitgebers, Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erwerben zu können, dann eine arglistige Täuschung, wenn der Arbeitgeber im vollen Bewusstsein wider dem besseren Wissen diese Aussage bzw. Zusage getätigt hat. Hier wären neben der strafrechtlichen Relevanz auch Schadensersatzansprüche (Regress) gegenüber dem Arbeitgeber zu prüfen.

Der Klägerin kann hier dringlich empfohlen werden, mit dieser Entscheidung des BAG vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Offensichtliche Gesetzeslücken, die von Versicherern ausgenutzt werden und die von der Legislativen nicht geschlossen werden, kann das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung deutlich machen und die Nicht-Grund-Gesetz-Konformität attestieren.

Die entsprechende Online-Pressemitteilung des BAG Nummer 68/13 haben wir als Link zum Anklicken nachstehend mit gepostet.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=17003&pos=0&anz=68&titel=H%F6chstaltersgrenze_in_einem_Leistungsplan_einer_Unterst%FCtzungskasse

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