Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) hat das Thema „HARTZ IV“ eine hohe Priorität, wie Ihr es in der entsprechenden Kategorie auf unserer Homepage nach dem Klick auf den nachstehendem Link aufrufen und nachlesen könnt:
http://www.ak-gewerkschafter.de/category/hartz-iv/ !
Wie wir als AK in Erfahrung gebracht haben, hat das Sozialgericht (SG) Gotha wegen der Hartz IV – Sanktionen erneut das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Den entsprechenden Artikel aus der „JUNGEN WELT“ haben wir diesbezüglich zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme nachstehend auf unsere Homepage und in die Kategorie „HARTZ IV“ gepostet.
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
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Sanktionen gefährden Leben
Hartz IV: Gothaer Sozialrichter rufen erneut Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an. Dies hatte eine Vorlage zuvor wegen Formfehlern abgelehnt
Von Susan Bonath
Hartz-IV-Sanktionen: Das Sozialgericht Gotha versucht erneut, eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht zu bekommen
Foto: Uli Deck/dpa-Bildfunk
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Das Sozialgericht Gotha hält Hartz-IV-Sanktionen weiterhin für verfassungswidrig. Darum wird es erneut das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anrufen. Dies habe eine Verhandlung am Dienstag ergeben, sagte ein Behördensprecher gegenüber jW. In den nächsten Tagen werde die Kammer eine zweite Richtervorlage in Karlsruhe einreichen. Die erste Eingabe vom Mai 2015, denselben Fall betreffend, hatte das BVerfG Anfang Juni wegen eines Formfehlers ab- und an die Thüringer Sozialrichter zurückgewiesen.
Geklagt hatte ein Mann, den das Jobcenter Erfurt im Jahr 2014 zweimal für jeweils drei Monate sanktioniert hatte. Nachdem er ein Arbeitsgebot abgelehnt hatte, kürzte ihm das Amt die Grundsicherung um 30 Prozent. So musste er mit 273,70 statt damals 391 Euro über die Runden kommen. Daraufhin hatte das Jobcenter ihn zu einem Praktikum verpflichtet. Auch dem hatte der Kläger nicht zugestimmt. Die Folge war eine weitere Kürzung seiner Bezüge um 234,60 Euro, also 60 Prozent. Es blieben ihm dadurch gerade noch 156,40 Euro zum Überleben. Bei der Klage hatte der Mann beteuert zu wissen, worauf er sich eingelassen habe. Die Sanktionen halte er allerdings für verfassungswidrig.
Die Sozialrichter in Gotha waren der Argumentation des Klägers gefolgt. Mit Hartz IV habe der Gesetzgeber das physische und soziokulturelle Existenzminimum berechnet. Dieses sei nach Bedürftigkeit zu gewähren. So forderten es die Grundrechte auf Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, Leben und körperliche Unversehrtheit. Auch das BVerfG selbst habe dies in zwei Entscheidungen zu Hartz IV in den Jahren 2010 und 2014 sowie in einem Beschluss aus 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz betont.
Dem zuwider habe der Gesetzgeber die Gewährleistung der Grundsicherung an das Wohlverhalten der Bezieher geknüpft. Außerdem hebele das Sozialgesetzbuch II das Recht auf freie Berufswahl sowie das Verbot der Zwangsarbeit aus. Mittels existenzgefährdender Strafen könnten Hartz-IV-Berechtigte genötigt werden, jeden schlecht bezahlten Job, jede Maßnahme oder nicht dem Arbeitsrecht unterliegende Arbeitsgelegenheit anzunehmen. »Sanktionen können zu einer Lebensgefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit führen«, betonte die Gothaer Kammer 2015.
Wie das BVerfG am 2. Juni mitteilte, wirft diese Richtervorlage »durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf«. Allerdings habe die Gothaer Kammer nicht hinreichend geprüft, ob der Kläger mit Zugang der Jobzuweisungen genügend über Rechtsfolgen bei einer Ablehnung belehrt worden war. Das Sozialgericht hätte nach dem Willen der Karlsruher Richter genauer auswerten müssen, ob es die Sanktionen bereits wegen fehlerhafter Bescheide hätte aufheben können. Denn dann, so das BVerfG, »käme es auf die Verfassungsgemäßheit (…) nicht mehr an«. Es stufte die Vorlage damit als »unzulässig« ein.
»Die Kammer hat die Vorgaben der Verfassungsrichter zur Kenntnis genommen und bearbeitet«, erläuterte der Gerichtssprecher. Das Verfahren werde nun ausgesetzt, bis die zweite Vorlage in Karlsruhe bearbeitet wird. Das BVerfG kann die Eingabe erneut abweisen, muss dies aber begründen.
Um dies zu vermeiden, habe das Sozialgericht Gotha einerseits klargestellt, dass die Rechtsfolgenbelehrung des Klienten den gesetzlichen Vorgaben entsprach, so der Sprecher. »Zum anderen konnte der Kläger ausführlich darlegen, dass ihm die Folgen bewusst waren.« Nach jW-Informationen hatte er auch schon in der Vergangenheit gegen Sanktionen mit ausführlichen Einlassungen geklagt. Zudem hatte er sich geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Eine solche enthält sanktionsbewährte Auflagen wie Ortsanwesenheit, beständige Bewerbungsbemühungen und die Annahme zugewiesener Jobs.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) verhängten Jobcenter von April 2015 bis März 2016 rund 950.000 Kürzungen gegen 414.000 Leistungsbezieher. Knapp 7.000 Menschen wurden die Mittel im März vollständig gestrichen. Auch Minderjährige sind betroffen. Im vorigen Jahr waren 1.800 Sanktionierte erst 15jährig, knapp 15.000 Jugendliche im Alter von 16 oder 17 Jahren. Zwischen 2007 und 2015 sparte die BA etwa 1,7 Milliarden Euro alleine durch Sanktionen ein, das sind jährlich knapp 200 Millionen Euro.