Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in eigener Sache möchte ich Euch nachstehend meine E-Mail an die StädteRegion Aachen zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) Homepage posten. Durch eine unzureichende Information gingen meine Geschwister und ich davon aus, dass für meine Mutter, die demenzkrank und pflegebedürftig ist, bei Antrag auf Leistungen nach den Vorschriften der §§ 61 ff. SGB XII (http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/61.html) eine Rückstellung (Freibetrag von 2.600, — € plus 5.500, — €) hätte erfolgen dürfen. So war es mir durch eine Mitarbeiterin der StädteRegion verbal und handschriftlich vermittelt worden. Als dann die konkrete Antragstellung erfolgt war, folgte der sogenannte „Pustekuchen“. Der Antrag wurde abgelehnt, dem Widerspruch nicht abgeholfen. Im Gegenteil unterstellt man mir jetzt, ich hätte wissen müssen, dass meine Mutter ihr „Vermögen“ auf 2.600, — € hätte reduzieren müssen. Die Bestattungskosten für Tiere liegen heute in Einzelfällen schon (pervers) höher. Lest bitte die nachstehende E-Mail dazu. Ich werde Euch in der Sache auf dem Laufenden halten; denn der vorliegende Fall scheint kein Einzelfall zu sein.
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-
Widerspruchsbescheid vom 06.06.2013/Eingang hier am 08.06.2013 in Sachen
Übernahme nicht gedeckter Heimkosten für Frau ………………… nach den Vorschriften der §§ 61 ff. SGB XII
Aktenzeichen: …………….
Sehr geehrter Herr ………..,
den o. g. Bescheid zu meinem Widerspruch vom 13.05.2013 gegen den Ablehnungsbescheid Ihres Hauses (Negativbescheid) vom 08.05.2013 habe ich erhalten und gehe vorab per E-Mail wie folgt darauf ein:
1. Meinem substantiierten Widerspruch wurde seitens Ihres Hauses nicht abgeholfen. Hierbei bleibt der Fakt bestehen, dass Ihre Mitarbeiterin Frau …………. mir ohne nähergehende Rechtsauskunft handschriftlich bescheinigte, dass sowohl ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 2.600, — € als auch ein Bestattungskostenfreibetrag in Höhe von 5.500, — € für die Betroffene (………………..) zurückbehalten werden dürfte.
2. Aufgrund dieser Tatsache stellte ich ja dann auch den Antrag bei Ihrem Mitarbeiter Herrn ……. sowohl zeitnah als auch formgerecht. Auch hier wurde mir trotz eines substantiierten Vortrages des Herrn ………. nicht erklärt, dass es sich bei der Auskunft durch Frau …….. um einen Irrtum handeln würde. Frau ………, die mich an Herrn ………. verwiesen hatte, hätte mich umfassender darüber informieren müssen, in welchem Falle, nämlich lediglich bei Bestehen eines sogenannten Bestattungsvorsorgevertrages, 5.500, — € als Bestattungskostenfreibetrages gelten kann. Mir jetzt zu unterstellen, mir wäre vor und bei der Antragstellung bewusst gewesen, dass meine Mutter ihr „Vermögen“ bis auf einen Freibetrag von 2.600, — € habe reduzieren müssen, stellt eine Frechheit dar und wird von mir –auch demnächst öffentlich- entschieden zurück gewiesen. Eine ordentliche Beratung in Ihrem Hause hätte beiden Seiten sehr viel Ärger ersparen können, der nunmehr durch die im Nichtabhilfe-Bescheid unterstellten Behauptungen unausweichlich wird.
3. Was den Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung anbelangt (http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_8_9b_SO_9.06_R.htm ), gestatte ich mir den Hinweis, dass die Klageintention lediglich den Sachverhalt trifft, dass hier offensichtlich die Klage aus einem bestehenden Bestattungsvorsorgevertrag heraus geführt wurde. Insoweit kann hier noch der Versuch unternommen werden, auf der Basis eines nichtbestehenden Bestattungsvorsorgevertrages einen Rechtstreit zu führen. Durch den Zurückbehalt von lediglich 2.600, — € treibt der Staat pflegebedürftige Menschen im Falle des Ablebens in eine menschenunwürdige Situation, vor allen Dingen dann, wenn keine Anverwandten oder engagierte Mitmenschen sich einer menschenwürdigen Bestattung annehmen. Mit 2.600, — € kann man heute lediglich eine Tierbestattung vornehmen, die aber in Einzelfällen mehrere Tausend Euro kosten kann. Es ist eine im humanen Sinne ekelerregende Situation, die nicht nur vor der Justiz, sondern auch politisch angeprangert gehört. Aus diesem Grunde werde ich a) in Abstimmung mit meinen Geschwistern gegen Ihren Nichtabhilfe-Bescheid klagen, b) einen erneuten Antrag stellen und c) diese E-Mail unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte heute noch auf die Homepage http://ak-gewerkschafter.com als ersten Auftakt zu einer öffentlichkeitswirksamen Kampagne gegen mangelhafte Beratung eines Bürgers in Ihrem Hause und gegen das Abweisen berechtigter Ansprüche demenzkranker und pflegebedürftiger Menschen, die auf staatliche Hilfe bzw. Hilfe Dritter angewiesen sind, posten.
4. Eine Selbstverständlichkeit ist es für meine Geschwister und für mich, dass wir unsere Mutter dann voll unterstützen werden, wenn der Staat –im vorliegenden Falle die StädteRegion- versagt. Erst einmal ist es aber Pflicht des Staates, den substantiierten Antrag relevant nach vorhergehender umfassender Beratung zu entsprechen. Dass dann die Leistungsgewährung unter dem Vorbehalt gestellt ist, dass im Nachgang das Ergebnis der Prüfung der Zahlungsverpflichtung durch die Kinder abzuwarten bleibt, ist hierbei selbstverständlich.
Abschließend dieser E-Mail teile ich Ihnen mit, dass Sie versichert sein können, dass ich alles Erdenkliche, und mit dem geltenden Recht in Einklang stehende, tun werde, um diesen Fall als negatives Beispiel dafür, wie mit einem Bürger, der letztendlich für Hilfebedürftige einsteht, seitens Ihres Hauses umgegangen wird. Anstelle der Beratung wurde ich in Ihrem Hause falsch bzw. unzureichend informiert und somit einem bürokratischen Spießrutenlauf ausgesetzt. Dennoch bleibe ich auch in diesem Falle meinem Grundsatz treu: „Zum Erfolg gehört ein langer Atem!“.
In diesem Sinne hören wir weiter voneinander.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Engelhardt
Freunder Landstr. 100
52078 Aachen
Handy-Nr.: 017 19 16 14 93
Internet: www.ak-gewerkschafter.de / E-Mail: manni@manfredengelhardt.de
Seit 2008 muss es eine bereits finanzierte Bestattungsvorsorge sein. Dazu gibt es ein BSG-Urteil Es wird hier erklärt und diskutiert: http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?t=11601
Hallo Walter,
ob es tatsächlich ein „MUSS“ sein muss, steht für mich zunächst interpretativ dahin. Selbst wenn es ein „MUSS“ sein soll, entbindet das nicht die entsprechende Sachbearbeiterin der StädteRegion von der Verpflichtung, dies auch auf meine Nachfrage hin, wie hoch der Betrag für Bestattungskosten sei, präzise zu beschreiben. Einfach zu sagen „5.500, — € sind frei!“, ist da zu dürftig; denn im Endeffekt hatte ich mich bei der danach erfolgten Antragstellung darauf verlassen. Erst nach Erstellung des Antrages durch einen anderen Mitarbeiter der StädteRegion erfolgte dann die Ablehnung, gegen die ich einen Widerspruch einlegte, dem dann nicht abgeholfen wurde. Heiliger Bürokratius bitte für uns!!! 🙂
Mit kollegialen Grüßen
Manni Engelhardt -AK-Koordinator-
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