Resolution zum novellierten Landespersonalvertretungsgesetz von NRW (LPVG/NW)

Arbeitskreis Gewerkschafter/innen Aachen (www.ak-gewerkschafter.de)

c/o Manni Engelhardt,  Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen (manni@manfredengelhardt.de)

Auf seiner Sitzung vom 12. Oktober 2011 hat der Arbeitskreis Gewerkschafter/innen Aachen (AK) die nachstehende Resolution zum novellierten Personalvertretungsgesetz von NRW (LPVG/NW) einstimmig beschlossen, die an die nachstehenden Adressaten gesendet wird:

Adressaten: Landesregierung; Landtag; DGB; VER.DI, GdP; GEW; ARGE/NW; Presse;

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit dem 5. Juli 2011 ist das verbesserte Landespersonalvertretungsgesetz von NRW (LPVG) in Kraft.Als Arbeitskreis Gewerkschafter/innen Aachen haben wir uns intensiv mit diesem neuen LPVG/NW befasst und stellen dazu fest:

  1. Gegenüber dem LPVG/NW aus 2007 stellt dieses neue Gesetz grundsätzlich eine Verbesserung dar. Der Koordinator unseres AK, der zu seiner aktiven Dienstzeit 33 Jahr ununterbrochen zum Personalratsvorsitzenden beim Studentenwerk Aachen – A.ö.R.- und 33 Jahre ununterbrochen zum Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Studentenwerkspersonalräte von NRW (ARGE/NW) gewählt worden war, hat selbst Gesetzesentwürfe und Kommentare zum Landespersonalvertretungsgesetz NRW geschrieben, und hat diesbezüglich den AK kompetent bei dessen Stellungnahme beraten können.
  2. Was dem unvoreingenommensten Betrachter sogleich in das Auge springt, ist die Tatsache, dass das Gesetz wiederum mit einem sogenannten „Verfallsdatum“ versehen ist, was nach diesseitigem Dafürhalten eine „Steilvorlage“ für künftige Landesregierungen bietet, das Gesetz in negativem Sinne wieder ab 31. Dezember 2017 (§ 114) verändern zu können.
  3. Eine der elementarsten Forderung, nämlich die nach Mitbestimmung des Personalrates bei Erteilung von Abmahnungen, ist wiederum nicht in diese Novelle aufgenommen worden. Ebenso die Forderung nach der diesbezüglichen Verlängerung der Laufzeiten fehlt gänzlich.
  4. Was die Beteiligungsrechte der Personalräte (Anhörung, Mitwirkung, Mitbestimmung etc.) anbelangt, ist z. B. die Forderung nach einem effizienteren Antragsrecht der Personalräte nur unzureichend, bzw. marginal verbessert worden. Insgesamt verweisen wir auf unseren Forderungskatalog, der unter
    http://ak-gewerkschafter.com/2010/11/23/in-den-prozess-der-novellierung-des-lpvg-nrw-kommt-bewegung/ direkt angeklickt werden kann. Hier sind alle Detailforderungen in Kurzfassung aufgeführt, die im neuen LPVG nur zu einem Sechstel Erfüllung gefunden haben.
  5. Noch deutlicher und detaillierter sind unsere Verbesserungsvorschläge einer Synopse zu entnehmen, wo wir das vor 2007 gültige LPVG/NW einem im LPVG-AK der Partei DIE LINKE/NRW entwickelten Gesetzesentwurf, bei dem der AK-Koordinator maßgeblich beteiligt war, gegenübergestellt haben. Durch den Klick auf den nachstehenden Link kann diese Synopse in ihrer Gänze unmittelbar aufgerufen werden:
    http://ak-gewerkschafter.com/2011/01/25/lpvg-synopse/ .
  6. Eine maßgebliche Forderung der Arbeitsgemeinschaft der Studentenwerkspersonalräte von NRW (ARGE/NW), der sich sehr viele betroffene Kolleginnen und Kollegen aus anderen Bereichen angeschlossen hatten (UNI-Personalräte nach der Einführung des sogenannten „Hochschul- und Freiheitsgesetzes“ etc.), wurde auch von unserem AK uneingeschränkt mitgetragen. Obgleich die Bildung von Betriebsräte-Arbeitsgemeinschaften seit 2002 im Betriebsverfassungsgesetz mit gutem Grunde festgeschrieben worden ist, hat der Landesgesetzgeber von Nordrhein-Westfalen dieser berechtigten Forderung die notwendige Rechnung in keiner Weise getragen! Die wohlbegründete und substantiierte Beschreibung dieser Notwendigkeit kann direkt durch den Klick auf den nachstehenden Link aufgerufen werden:
    http://ak-gewerkschafter.com/2010/12/30/notwendigkeit-von-arbeitsgemeinschaften-der-personalrte-im-bundespersonalvertretungsgesetz-und-den-landespersonalvertretungsgesetzen/
  7. Die Zuständigkeitsfrage der Gerichtsbarkeit ist im § 79 LPVG/NW fast gänzlich unverändert geblieben. Die Frage nach der Zuständigkeit bei gerichtlichen Klärungsverfahrens wäre der Arbeitsgerichtsbarkeit zu übertragen gewesen, da diese auch entsprechende, analog dem Betriebsverfassungsgesetz, finanzielle Auflagen bei Zuwiderhandlung auferlegen können. Dies ist bei der weiteren Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen!

Der AK hat sich auf seiner Sitzung vom 11. Oktober 2011 eingehend mit dem neuen LPVG/NW befasst und den Beschluss gefasst, alle Beteiligten aufzufordern, bei nächstbester Gelegenheit weitere Verbesserungen am LVG/NW im v. g. Sinne vorzunehmen und den Diskussionsprozess um dieses wichtige Mitbestimmungsinstrument in Gang zu halten. Mehr Demokratie auch im öffentlichen Dienst des Landes NRW zu wagen, ist das Gebot der Stunde!

Für den AK gez. Manni Engelhardt –Koordinator-

Ich schließe mich dieser Resolution an:

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