Resolution zum ATV (Zusatzversorgung für den ö. D.)

Resolution zum ATV (Zusatzversorgung für den ö. D.) wurde am gestrigen Abend durch den AK verabschiedet und an die Adressaten versendet. Mit Spannung erwarten wir die Resonanzen.

RESOLUTION DES

GERWERKSCHAFTER/INNEN-ARBEITSKREIS-AACHEN (www.ak-gewerkschafter.de) c/o
Manni Engelhardt

Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen, den 13. September 2011

An die Gewerkschaft Ver.di, den DGB und an die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

mit Befremden haben wir zur Kenntnis nehmen müssen, dass Sie in Ihrer Eigenschaft als die zuständigen Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag Altersversorgung – ATV abgeschlossen haben, obgleich sich viele betroffene Kolleginnen und Kollegen mit einer Sammelklage gegen bestimmte tarifliche Bedenken vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EUGH) befinden.

Diese Kolleginnen und Kollegen werden durch die Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert, Wolfgang Klohe, Evelyn Wettstein (Kanzlei Rechtsanwälte Hecker und Kollegen http://www.rae-heckert.de/ ) mit Sitz in Karlsruhe vertreten.

Es ist uns vollkommen unverständlich, dass Sie nicht auf die entsprechenden Bedenkenpunkte eingegangen sind, sondern ohne den Richterspruch des EUGH abzuwarten, diesen ATV zu Lasten vieler Betroffenen abgeschlossen haben.

Die ergänzende Einigung der Tarifvertragsparteien wird von den Gewerkschaften weitestgehend als großer Erfolg für die Arbeitnehmer dargestellt. Die ursprüngliche Forderung der Arbeitgeber, die Grundlagen des Punktemodells und das Niveau der Zusatzversorgung insgesamt in Frage zu stellen, sei von den Gewerkschaften, besonders von der Gewerkschaft Ver.di erfolgreich abgewehrt worden. Die neuen Regelungen seien nunmehr rechtssicher.

Tatsächlich aber, und da schließen wir uns als Unterzeichnerinnen und Unterzeichner den Auffassungen der Kanzlei Hecker an, halten die neuerlichen Tarifvereinbarungen einer rechtskritischen Überprüfung in keiner Weise stand.

Unter anderem verweisen wir auf folgende Bedenken:

1.    Die Tarifvertragsparteien haben in keiner Weise die bei der Systemumstellung auf das Punktesystem angewandten Transfervorschriften insgesamt einer kritischen Prüfung unterzogen, sondern die getroffenen Vereinbarungen lediglich auf geringfügige Veränderungen reduziert.

Tatsächlich hat die Anwendung des bei der Systemumstellung angewandten, sogenannten Näherungsverfahrens zu gänzlich willkürlichen Kürzungen der verdienten Rentenanwartschaften der Versicherten geführt. Es kam zu Kürzungen im Regelfall zwischen 30 und 50 %, in Einzelfällen auch darüber hinaus bis zu einer Höhe von 80 %!

Zu diesen Willkürlichkeiten ist keinerlei Korrektur erfolgt, obwohl der Bundesgerichtshof im Pilotverfahren vom 14.11.2007 im Hinblick auf die aufzunehmenden Verhandlungen der Tarifvertragsparteien ausgeführt hatte:

Bedenken: In diesem Zusammenhang haben die Tarifvertragsparteien zugleich Gelegenheit, die Ausführungen der ausschließlichen Anwendung des Nährungsverfahrens erneut zu bedenken.

Dieser nicht zu übersehende Hinweis de Bundesgerichtshofes wurde von den Tarifvertragsparteien zur Seite gewischt!

2.    Es ergibt sich eine Fortsetzung des verfassungswidrigen Eingriffs in die geschützten Eigentumsrechte der Versicherten. Die von der Kanzlei Heckert geführten und anhängigen Beschwerden beim EUGH werden somit weitergeführt, wie die Kanzlei ausdrücklich bestätigt hat.

3.    Aber auch die Fortsetzung des verfassungswidrigen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot wird seitens der Kläger und ihrer Kanzlei Heckert gerügt. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich lediglich für eine Personengruppe, nämlich für rentenferne Versicherte mit langen Vorzeiten eine ergänzende höchst komplexe neue Berechnungsform vereinbart, die noch gesondert darzulegen sein wird.

Vorab sei angemerkt, dass nach vorläufiger Betrachtung maximal 15 % der 1, 7 Millionen rentenfernen Versicherten mit einem geringfügigen Zuschlag auf die Startgutschrift in Höhe von etwa 20,– € rechnen können. Die Erhöhung erweist sich indessen nicht nur als gänzlich sozial unausgewogen. Sie beinhaltet vielmehr durch die Gruppenbildung neue Willkürlichkeiten, die wiederum einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG beinhalten.

Beispielhaft führt die Kanzlei Heckert aus:

Alle rentenfernen Versicherte, die bis zum vollendeten 25 Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, erhalten keinen Zuschlag. Darunter sind zum Beispiel auch Akademiker, die also weiterhin überproportional benachteiligt sind, obwohl der BGH gerade dies ausschließen wollte.

Jüngere rentenferne Versicherte ab dem Jahrgang 1961 bekommen ebenfalls grundsätzlich keinen Zuschlag, auch wenn sie längere Ausbildungszeiten nachweisen können und auf weniger als 40 erreichbare Pflichtversicherungsjahre kommen.

Rentenfern Versicherte der Jahrgänge 1947 bis 1960 sind in jedem sechsten Fall von einem Zuschlag ausgeschlossen – trotz längerer Ausbildungszeit und weniger als 40 erreichbaren Pflichtversicherungsjahren. Dazu zählen insbesondere die Jahrgänge 1956 bis 1960, falls nur wenige Pflichtversicherungsjahre bis Ende 2011 tatsächlich erreicht wurden.

Am 31.12.2001 alleinstehende, ältere rentenfernen Versicherte bekommen in den meisten Fällen trotz eines Zuschlags auf den alten Formelbetrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG keinen Zuschlag auf ihre alte Startgutschrift, da der neue Formelbetrag weiterhin unter dem Mindestwert nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bleibt.

Verheiratete Spitzenverdiener mit längeren Ausbildungszeiten und sehr wenig Pflichtversicherungsjahren  (z. B. Eintritt in den öffentlichen Dienst erst mit 45 Jahren) erhalten die höchsten Zuschläge bis zu 40 % auf ihre bisherige Startgutschrift.

4.    Die Reduzierung der Neuregelung auf eine kleine Personengruppe führt zu dem zu dem gänzlich abwegigen Ergebnis, dass nunmehr Versicherte, die gezielt spät in die Zusatzversorgung eintreten, gegenüber bei der Zusatzversorgungskasse langfristig Versicherten privilegiert  werden. Nach Auffassung der Kanzlei Heckert und nach hiesiger Auffassung ein weiterer Verstoß gegen das verfassungsrechtliche  Gleichheitsgebot nach Artikel 3 GG.

Zum besseren Verständnis empfehlen wir den Klick auf den nachstehenden Link, wo die Gesamtbedenken in ihrer Komplexität nachzulesen stehen:

http://ak-gewerkschafter.com/2011/07/27/fortgang-der-weiteren-verhandlungen-der-tarifvertragsparteien-zur-zusatzversorgung-fr-die-beschftigten-des-ffentlichen-dienstes/

Der AK und die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Resolution verlangen von den Tarifvertragsparteien insgesamt, dass diese unverzüglich der Tatsache Rechnung tragen, dass das gesamte ATV-Werk streitbefangen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EUGH) schwebt. Bis zur Verkündung eines abschließenden Urteils des EUGH verlangen wir von den Tarifvertragsparteien, dass sie das gesamte ATV-Werk paraphiert oder nicht paraphiert ruhen lassen, und sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sobald diese im positiven Sinne für die Betroffenen Versicherungsnehmer getroffen ist, beugen und die Rechtsprechung unverzüglich umsetzen.

52078 Aachen, den 13. September 2011

Für den AK nach Beschlussfassung gez.
Manni Engelhardt , Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen

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