Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mehrfach haben wir uns auf unserer Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis- (AK-) Homepage unter anderen auch mit Bundesarbeitsgerichtsentscheidungen auseinandergesetzt, wie Ihr es unschwer durch das Anklicken des nachstehenden Links aufrufen und in Erinnerung rufen könnt: http://ak-gewerkschafter.com/category/urteile/ !
Am gestrigen Tage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich wieder einmal mit der arbeitsrechtlichen Situation von Leiharbeitnehmern auseinandergesetzt. Dieses Mal ging es um die Frage, ob sich Leiharbeitnehmer in Betriebe einklagen können. Um es vorwegzunehmen, das BAG hat diese Frage in seiner Entscheidung mit dem Az.: 9 AZR 51/13 vom 10.12.2013 klar verneint.
Diese Entscheidung veranlasst mich als AK-Koordinator zu nachstehendem Kommentar:
Zeitarbeitnehmer werden sehr häufig dauerhaft in Unternehmungen eingesetzt. Der 9. Senat des BAG hatte sich genau mit der Frage zu beschäftigen, ob der dauerhafte Einsatz von Leiharbeitnehmern, der einen Verstoß gegen das Leiharbeitnehmergesetz darstellt, zu einem Anspruch auf Festeinstellung beim Leihunternehmen führen würde, verneint.
Für eine derartige Handhabe gebe es nach dem im Dezember 2011 geänderten Gesetz keine Handhabe, argumentierten die Richter. Diese Begründung, die nicht nur vage und dünn aus Sicht des Kommentators ist, war schlicht die Grundlage zu dieser Entscheidung. Der 9. Senat des BAG sahen sich nicht in der Lage, anstelle des Bundesgesetzgebers Sanktionen, wie z. B. eine Festanstellung für unzulässig lange Leiharbeitsverhältnisse zuzustimmen. Sie verwiesen hier auf bestehendes EU-Recht, dass dies die Aufgabe der Legislativen und nicht der Judikativen sei. Im konkret vorliegenden Fall hatten Kreiskliniken in Lörrach eine Tochterfirma gegründet, die ca. 450 Beschäftigte einstellte und deutlich unter dem bestehenden Tarif für das festangestellte Personal der Kliniken bezahlt. Diese wurden und werden aber auf Dauer für Aufgabenstellungen in den Kliniken eingesetzt. Der klagende IT-Mitarbeiter, ist bei der Verleih-Firma angestellt. Nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit klagte dieser auf Festeinstellung bei der Klinik. Die Begründung ist für den Kommentator durchaus nachvollziehbar; denn der Mann berief sich darauf, dass die Klinik-Tochter eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung betreibt und somit als „Scheinverleih-Firma“ eine sogenannte „Strohinstitution“ dieser Klinik sei.
Dass das BAG hier die Klage zurückwies ist unverständlich. Ebenso ist die Begründung dafür für den Kommentator nicht nachvollziehbar. Das BAG ist nämlich der Meinung, dass die Kliniktochter eine Erlaubnis zur Überlassung von Zeitarbeitnehmer/Innen habe und deshalb kein unmittelbares Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Klinik bestehe und bestanden habe. Das gelte auch, so dass BAG, bei einer nicht nur vorüberfehenden Überlassung. Diese Entscheidung ist aus Sicht des Kommentators absolut bedauerlich. Anstatt Klarheit stiftet dieses Urteil nur mehr Verwirrung; denn viele Arbeitgeber haben, wie im vorliegenden Fall, Arbeitsplätze dauerhaft in Tochtergesellschaften ausgegliedert. Damit umgehen sie bestehende Tarifverträge, besonders für den öffentlichen Dienst. In Deutschland sind laut der Bundesagentur für Arbeit 800.000 Menschen in Leiharbeit und somit in prekären Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Diesbezüglich sei auf unsere Homepage-Kategorie „prekäre Arbeitsverhältnisse“ verwiesen, die ihr unter http://ak-gewerkschafter.com/category/prekare-arbeitsverhaltnisse/ anklicken und aufrufen könnt. Das BAG wäre aus diesseitiger Sicht verpflichtet gewesen, hier eindeutig einen Riegel vor die Türe der Dauerüberlassung von Leiharbeitnehmern zu schieben. Es hat die Frage aber vollkommen falsch beantwortet und somit der Politik überlassen. Diese Entscheidung, ist eine Entscheidung für den Profit gegen die Humanität. Im Kapitalismus ist der Profit die Maxime allen Handelns und nicht der Mensch! Dies ist durch diese Entscheidung der Judikativen noch einmal sehr deutlich geworden. Auch die Absichtserklärung in einem Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD wird mit Sicherheit Makulatur bleiben und nicht dazu führen, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern auf 18 Monate beschränkt bleiben soll und es nach 9 Monaten zu einer gleichen Bezahlung für Leiharbeitnehmer und Stammpersonal kommen wird. Wer daran glaubt wird selig. Dem Kläger kann nur empfohlen werden, sich mit dieser BAG-Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht zu wenden.
Nachstehender Link führt Euch zu der entsprechenden Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes.
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-