LPVG-KOMMENTAR ZU §71 (Fn 19) – DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN, AN DENEN DER PERSONALRAT BEITEILIGT WAR

LPVG-KOMMENTAR ZU §71 (Fn 19) – DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN, AN DENEN DER PERSONALRAT BEITEILIGT WAR

§71 (Fn 29) LANDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ NRW (LPVG/NW) IN DER FASSUNG VOM 05. JULI 2011

EIN KOMMENTAR UNSERES AK-KOORDINATORS MANNI ENGELHARDT:

§ 71 (Fn 29)

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, das im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(2) Wird eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, von der Dienststelle nicht unverzüglich durchgeführt, so hat diese den Personalrat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.“

Betrachtet man den reinen Wortlaut dieses Gesetzestextes, so könnte man hier der Meinung sein, dass es klarer und eindeutiger nicht formuliert werden kann. Und dennoch scheinen sich in einzelnen Anwendungssektionen des Landespersonalvertretungsgesetzes gerade hier interpretative Schwierigkeiten aufzutun.

Hat die Dienststelle eine Maßnahme beim Personalrat beantragt, und dieser im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Prozedere zugestimmt, setzt im sogenannten „Normalfall“ die Dienststelle, als Antragsteller dann auch die Maßnahme um.

Es gibt aber auch Fälle, z. B. bei der Durchführung der Maßnahme einer Sozialeinrichtung (z. B. Mitarbeiterkantine, Pausenraum, Aufenthaltsraum etc. pp.), wo es verständige Dienststellenleitungen für angezeigt halten, Mitglieder des Personalrates bei der konkreten Umsetzung der Maßnahme mit in das „Boot“ zu holen, da Personalratsmitglieder in der Regel vor der Zustimmung der beabsichtigten Maßnahme auch entsprechendes Feedback an der Mitarbeiterbasis einholen, bzw. am besten wissen, wo den Beschäftigten der sogenannte „Schuh drückt“.

Hier empfiehlt sich für den Personalrat in jedem Fall, sich nicht nur verbal in das Umsetzungsteam der Dienststellen holen zu lassen, sondern dies auch mit selbiger schriftlich zu vereinbaren.

Bei einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung müssen folgende Dinge klar fixiert werden:

a) Art, Dauer und Umfang der Umsetzungsbeteiligung;
b) Beratungscharakter und/oder Augenhöhe bei der Umsetzung;
c) Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter des Personalrates im Umsetzungsteam;
d) Kompetenzklärung.

Diese schriftliche Vereinbarung setzt vor der Paraphierung einen mehrheitlichen Beschluss des Personalrates voraus.

Umsetzungen von Maßnahmen können jedoch auf Dritte (Fremdfirmen etc.) delegiert werden. Letztendlich bleiben sie jedoch, was die Endverantwortung für das Einwandfreie der umgesetzten Maßnahme anbelangt, im Verantwortungsbereich der Dienststellenleitung. Sollte die Absicht im Vorfeld der Zustimmung des Personalrates erkennbar sein, dass Dritte mit der Umsetzung der Maßnahme beauftragt werden, müsste dies dem Personalrat im Vorfeld der Beabsichtigung der Maßnahme durch die Dienststelle mitgeteilt werden; denn nichts anderes bedeutet im 1. Absatz „…es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.“. Insoweit unterliegt die Absicht, Dritte mit der Durchführung der Maßnahme nach vollzogenem Mitbestimmungsprozedere zu beauftragen, der klaren Beteiligung durch den Personalrat, quasi als substantieller Bestandteil des Antrages auf Zustimmung.

Vielfach mussten sich die Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit mit der Frage befassen, wie sich die Dienststelle gegenüber dem Personalrat zu verhalten hat, wenn sie nach durchlaufenem Mitbestimmungsverfahren und der damit verbundenen Zustimmung des Personalrates die Maßnahme nicht umzusetzen bzw. durchzuführen gedenkt.

Hier ist insoweit im Absatz 2. Des § 71 (Fn 29) LPVG/NW durch den Gesetzgeber Klarheit verschafft worden. Die Frage müsste auch für die unverständigste Dienststellenleitung mittlerweile unzweideutig zu beantworten sein.

A) Die Dienststelle hat die Maßnahme, die der Personalrat zugestimmt hat, „ u n v e r z ü g l i c h “ durchzuführen. Dies bedeutet, dass die Dienststelle es sich in keiner Weise erlauben kann, das Risiko eines schuldhaften Verzugs bei der Umsetzung bzw. Durchführung der Maßnahme einzugehen. Ein nachweisbarer, schuldhafter Verzug wäre in jedem Falle ein Willkürakt, der im jeweiligen Zweifels- und Einzelfall bis zum Vorwurf groben Fahrlässigkeit führen könnte.

B) Hier hat der Gesetzgeber nunmehr der Dienststelle die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen, denen Personalrat zugestimmt hat, nicht in jedem Falle durchführen zu müssen. Es wird immer eine begründete Ausnahme von der Regel geben können, die angezeigt ist, eine beschlossene Maßnahme nicht unverzüglich umzusetzen oder gar nicht umsetzen zu lassen. In diesem Falle ist die Dienststelle gehalten, darüber dem Personalrat unter Angaben von Gründen zu unterrichten.

C) Die Form der Unterrichtung (mündlich oder schriftlich) steht hier offen. Es empfiehlt sich auf jeden Fall für den Personalrat, nach einer mündlichen Mitteilung auch deren schriftliche Fixierung einzufordern. Die Begründung zur Nichtdurchführung der durch den Personalrat per Mitbestimmung beschlossenen Maßnahme ist für die Dienststelle ebenfalls zwingend. Auch hier steht offen, ob die Unterrichtung in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen muss. Gerade aber, was die Begründung anbelangt, empfiehlt sich für den Personalrat auch hier die schriftliche Fixierung einzufordern, sofern lediglich ein verbaler Vortrag erfolgt ist.

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