Landessozialgericht Bayern (LSG) trifft eine Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes! Betriebserwerber haften nicht für Rentenversicherungsbeitragsschulden des Betriebsveräusserers! AZ: L 5 R 848/10 B ER.

Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt

Haben die Arbeitnehmer jetzt die sogenannte „POPO-Karte“? Sehr wahrscheinlich ja, wenn diese einstweilige Verfügung des LSG Bayern im ordentlichen Verfahren ebenfalls Rechtskraft erlangt; denn Betriebsveräußerer können sich mit ihrem durch Verkauf erworbenen Geld auf „NIMMERWIEDERSEHEN“ absetzen!

Im vorliegenden Fall war erst durch eine turnusgemäße Überprüfung des Rentenversicherungsträgers, die alle vier Jahre stattfindet, aufgefallen, dass bei einem veräußerten Unternehmen (Zeitarbeitsunternehmen!) eine Nachforderungssumme von EUR 1,7 Millionen bestand, von der EUR 950000 dem Betriebsveräußerer noch anzulasten gewesen wären („Löwenanteil“).

Der Betriebserwerber hatte sich gegen die Zahlung der Gesamtsumme unter anderen (Vorinstanzliche Entscheidung Sozialgericht München mit dem AZ: S 11 R 1910/10 ER) mit dem Antrag auf Erlass eines einstweiligen Rechtsschutzes an das LSG Bayern gewandt.

Er bekam Recht; denn das LSG urteilte, dass nur der Betriebsveräußerer diese Summe schulde; weil – so in der Begründung – die Regelungen des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen sei und somit die Beitragspflichten nach dem vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht erfassten.

Für mich eine vollkommen unverständliche Entscheidung; denn derjenige, der Betrieb kauft, muss sich auch darüber im Klaren sein, dass, wenn er die darin befindlichen Arbeitnehmer übernimmt, auch danach fragen muss, ob für diese alle Lohn- und Gehaltskosten inklusive aller Sozialabgaben getätigt sind? Wer kauft sich denn schon gerne „die Katze im Sack“?

Dieser Beschluss schafft lediglich Klarheit für Betriebsveräußerer, die eine geraume Zeit vor der Betriebsveräußerung die Sozialabgaben für ihre Beschäftigten nicht mehr tätigen und sich nach der Veräußerung des Betriebes – wie etliche Beispiele zeigen – ganz einfach spurlos absetzen!

Da können dann die betroffenen arbeitenden Menschen schauen, wer für sie die Lücke in der Rentenversicherungskasse problemlos schließt? Sicherlich nicht der Betriebserwerber; denn der wird, sollte diese „Einstweilige“ Rechtskraft vor dem Bundessozialgericht letztendlich erhalten, sich auf diese LSG-Entscheidung berufen!
(Quelle: Pressemitteilung des LSG Bayern vom 03.02.2011)

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