LANDESARBEITSGERICHT (LAG) HESSEN TRIFFT EINE ENTSCHEIDUNG GEGEN SCHIKANÖSE BEHANDLUNG EINER ARBEITNEHMERIN, DIE MUTTER IN ELTERNZEIT IST! URTEIL DES LAG HESSEN VOM 15. FEBRUAR 2011 MIT DEM AZ.: 13 SaGa 1934/10

EIN KOMMENTAR UNSERES AK-KOORDINATORS MANNI ENGELHARDT

Eine für meine Begriffe schlimme Entscheidung des Arbeitsgerichtes Darmstadt (ArbG) die einen schikanösen Arbeitgeber bestätigte, ist richtiger Weise durch das LAG Hessen aufgehoben worden.

Unter dem Az.: 10 Ga 4/10 hatte das ArbG Darmstadt mit Urteil vom 09.12.2010 einem Beklagten (Arbeitgeber) recht gegeben, der eine Arbeitnehmerin für 2 Tage pro Woche in London beschäftigte. Hintergrund war ein einstweiliges Verfügungsverfahren, welches die Arbeitnehmerin als Klägerin anstrebten; denn sie ist Leiterin der Rechtsabteilung des Beklagten und gleichzeitig Mutter einen dreizehnmonatigen Kindes. Schon vor ihrer Elternzeit hatte sie mit dem Beklagten vereinbart, dass sie während ihrer Elternzeit 30 Stunden in der Woche weiter tätig sein würde. Davon sollte sie drei Tage zuhause arbeiten und den Rest im Büro des Beklagten in Darmstadt, welches dreißig Kilometer von ihrem zuhause entfernt liegt. Etliche Wochen später teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Büro geschlossen würde und sie deshalb nun 2 Tage in London arbeiten soll! Der Witz an der Sache war aber, dass sie für die An- und Abreise nach London auch noch die Kosten selbst tragen sollte.

Für mich stellte diese Unzumutbarkeit eine Schikane dar, die dazu führen sollte, dass die Klägerin die „Brocken“ schmeißen sollte, sprich durch Selbstkündigung den Betrieb verlassen sollte. Da ist es dann für mich auch vollkommen unverständlich, dass das ArbG Darmstadt die einstweilige Verfügung abwies und dem Beklagten somit auch noch recht gab?

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin dann konsequenter Weise Berufung ein und bekam vor dem LAG Hessen letztendlich Recht! Das LAG untersagte dem Beklagten diese schikanöse Weisung! Es verpflichtete ihn sogar, die Klägerin weiterhin von zu Hause oder dem bisherigen Büro arbeiten zu lassen. Ferner hielt das LAG die Schließung des Büros in Darmstadt nicht für erwiesen! Die Weisung des Beklagten, die Klägerin an 2 Tagen in London arbeiten zu lassen, kommt nach Auffassung des LAG einer STRAFVERSETZUNG gleich! Die zusätzliche Anreise- und Abreisezeit  nach London und zurück übersteige die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden!

Das ist aus Sicht des LAG UNZUMUTBAR!

Den Sitz des Beklagten in London zu sehen, ist nach weiterer Auffassung des LAG angesichts der bisherigen Praxis  der betrieblichen Kommunikation zurückzustellen.

Dieses einstweilige Verfügungsurteil hat nunmehr Rechtskraft, da die Weisungen offenkundig rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten beschränken und Beeinträchtigungen in ihrer Lebensführung drohen. Dies hat das LAG Hessen aus meiner Sicht mit Fug und Recht im vorliegenden Fall angenommen!
Aus meiner Sicht kann ich das LAG zu dieser lupenreinen Entscheidung nur meinen Glückwunsch aussprechen.

Damit ist dieses schikanöse Beispiel eines Arbeitgebers schon in der II. Instanz gestoppt worden, was deutlich macht, dass es doch noch Arbeitsrichter gibt, die die Dinge objektiviert betrachten, damit negative Beispiele keine große Schule machen.

(Quelle: Pressemitteilung Nr.: 3/2011 des LAG Hessen vom 09.03.2011)

Share
Dieser Beitrag wurde unter Urteile veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert