LANDESARBEITSGERICHT (LAG) BERLIN-BRANDENBURG HAT DIE AUSSERODENTLICHE KÜNDIGUNG EINER REINIGUNGSKRAFT FÜR UNWIRKSAM ERKLÄRT. Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 07. Februar 2012 mit dem Az: 7 Sa 2164/11

EIN KOMMENTAR UNSERES AK-KOORDINATORS MANNI ENGELHARDT:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

am 27. Februar 2012 hat das LAG Berlin-Brandenburg eine für die Arbeitnehmerschaft hervorragende Entscheidung getroffen.

Ein Unternehmen hatte durch Umstrukturierungsmaßnahmen unter anderem auch die Entscheidung getroffen, die Reinigungstätigkeiten nicht mehr durch betriebseigene Kräfte durchführen zu lassen, sondern diese über Fremdvergabe tätigen zu lassen. Gegenüber den Reinigungskräften, die tarifvertraglich ordentlich nicht mehr kündbar waren, wurden kurzerhand außerordentliche Kündigungen ausgesprochen, nach dem Motto: „Die Mohren haben ihre Schuldigkeit getan, die Mohren können gehen!“. Diese für meine Begriffe unmenschliche Vorgehensweise zeigt, dass die Ware Mensch, wenn sie keine Profite mehr verspricht, auf die „Schutthalden des Kapitalismuss“ entsorgt wird. Dies ist ja oftmals für die Unternehmen gut gegangen; denn da, wo kein Kläger, da auch kein Richter!

Nun hatte aber eine betroffene, jedoch beherzte Reinigungskraft hiergegen arbeitsgerichtliche Klage erhoben. Der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07. Februar 2012 die außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt, und somit der Klägerin recht gegeben. Die Richter haben den Arbeitgeber nicht für berechtigt gehalten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch eine außerordentliche Kündigung zu beendigen. Das LAG sah hier ganz klar eine Vertragsbindung, so wie bei anderen Verträgen. Nicht ohne Weiteres hätte der Arbeitgeber sich von einer Vertragsbindung gegenüber der Kläger lossagen können, sondern hätte die Unkündbarkeit der Klägerin bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzeptes in Rechnung stellen müssen. Umstände, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich gewesen sei, habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen. Diese Entscheidung des LAG ist eine absolut richtige Entscheidung; denn wo kämen wir auch hin, wenn bestehende und rechtsverbindliche Verträge einseitig in die sogenannte „Tonne“ geklopft werden könnten!?

Der Arbeitgeber hätte mehrere Möglichkeiten gehabt, sich mit der Reinigungskraft so zu einigen, dass eine allseitig befriedigende Lösung dabei herausgekommen wäre. Der Schritt hin zur fristlosen Kündigung einer Unkündbaren musste zwangsläufig aber beim LAG scheitern! Es bleibt zu hoffen, dass diese LAG-Entscheidung sich bei den Arbeitgebern herumspricht und somit künftig derartige Unmenschlichkeiten von vorneherein ausgeschlossen bleiben.

Quelle: Pressemitteilung Nr.: 11/2012 des LAG vom 28. März 2012

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